BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/7690 21. Wahlperiode 31.01.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Jennyfer Dutschke (FDP) vom 25.01.17 und Antwort des Senats Betr.: Bautätigkeiten von f & w fördern und wohnen AöR f & w fördern und wohnen AöR (f & w) wirbt auf ihrer Internetseite unter anderem damit, dass sie im Standard des sozialen Wohnungsbaus Immobilienprojekte umsetzen, die nicht nur der öffentlichen Unterbringung dienen, sondern langfristig auch erschwinglichen Wohnraum für viele Hamburger schaffen. Der aktuelle in der parlamentarischen Befassung befindliche Entwurf zur Änderung des Gesetzes von f & w (Drs. 21/6471) sieht vor, dass f & w nun Wohnungen nicht nur „betreiben“, sondern auch erwerben, bauen, anmieten und vermieten darf. In Ausnahmefällen soll f & w auch frei finanzierten Wohnraum erwerben, bauen und anmieten dürfen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf Grundlage von Auskünften von f & w fördern und wohnen AöR (f & w) wie folgt: 1. Wie viele Wohnungen hat f & w in den letzten fünf Jahren erworbenen, errichtet oder angemietet? f & w hat 74 Wohneinheiten errichtet und 72 Wohneinheiten gekauft. Es erfolgten keine Anmietungen. 2. Wie viele der unter 1. genannten Wohnungen wurden nicht für die Betreuung, Rehabilitation und Unterbringung erworbenen, errichtet oder angemietet? Für welche Zwecke wurden diese Wohnungen jeweils erworbenen, errichtet oder angemietet? 3. Wie viele Wohnungen hat f & w in der letzten fünf Jahren verkauft? Wie hoch waren die dadurch erzielten Einnahmen? 4. Wie viele Wohnungen hat f & w in den letzten fünf Jahren an Personen vermietet, die nicht dem Hauptzweck des Unternehmens (Unterstützung von Menschen, die auf Hilfen angewiesen sind) zuzuordnen waren? 5. Wie viele frei finanzierten, nicht preisgebundenen oder von der Belegungsbindung freigestellten Wohnungen befinden sich im Eigentum von f & w? Wann wurden diese jeweils erstellt beziehungsweise erworben? Keine. 6. Laut dem Gesetz über die Anstalt öffentlichen Rechts f & w fördern und wohnen AöR in der Fassung vom 3. April 2007, zuletzt geändert am 8. Juli 2014, wird f & w ermächtigt, „Behinderteneinrichtungen, Wohnheime , Wohnungen, Unterkünfte für Wohnungslose und andere auf öffentliche Unterbringung Angewiesene sowie sonstige Einrichtungen zu betreiben.“ Drucksache 21/7690 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 a. Welche Tätigkeiten von f & w sind nach Auffassung des Senats durch den Begriff „betreiben“ durch oben genanntes Gesetz gedeckt? b. Auf welcher (rechtlichen) Grundlage hat f & w in der Vergangenheit Wohnungen erworbenen, errichtet, angemietet und vermietet? Bitte konkreten Wortlaut aus dem Gesetz angeben. c. Aus welchen Gründen ist die gesetzliche Klarstellung erforderlich, obwohl f & w bereits in der Vergangenheit Wohnungen erworbenen, errichtet, angemietet und vermietet hat? f & w vermietet bereits jetzt 838 Wohneinheiten; siehe Drs. 21/7422. Nach Auffassung der zuständigen Behörde ist die Vermietung beziehungsweise der vorangegangene Erwerb der Immobilien beziehungsweise der Bau von Einrichtungen und Wohnungen zu diesem Zweck nach dem derzeitigen Anstaltserrichtungsgesetz gedeckt, da sich diese Tätigkeiten allein auf den in § 2 genannte Personenkreis bezieht. Im Rahmen des Bauprogramms „Flüchtlingsunterkünfte mit der Perspektive Wohnen“, in dem f & w als Bauherr und Vermieter wie bei dem Projekt Poppenbütteler Berg auftritt oder nur als späterer Vermieter, wenn die errichteten Wohnungen nicht mehr für die öffentlichen Unterbringung genutzt werden, ist zum Zwecke des Erhalts des sozialen Friedens eine gemischte Belegung der Mietwohnungen vorgesehen (vergleiche Drs. 21/5231). Damit erweitert sich der in § 2 Anstaltserrichtungsgesetz genannte Personenkreis auch auf Personen, die nicht auf Hilfen angewiesen sind und macht eine Änderung des Anstaltserrichtungsgesetzes erforderlich. Diese Änderung wird zum Anlass genommen, unter anderem den Begriff „betreiben“ und in Bezug auf das Wohnen den vom Anstaltserrichtungsgesetz umfassten Personenkreis im Hinblick auf Menschen, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können, klarzustellen. Im Übrigen ist das Gesetzgebungungsverfahren noch nicht abgeschlossen . 7. In Drs. 21/2905 kündigt der Senat an, dass er die Gründung einer neuen Gesellschaft zum Bau von 300 Wohnungen für vordringlich Wohnungssuchende prüfen will. a. Ist die Prüfung inzwischen abgeschlossen? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, wann soll die Prüfung abgeschlossen sein? b. Aus welchen Gründen wurde eine neue Gesellschaft zum Bau von 300 Wohnungen erwogen, obwohl staatliche, als auch private Anbieter diese Aufgabe übernehmen könnten? c. Welche konkret Rolle/Funktion kommt f & w dabei aus welchen Gründen zu? Mit Drs. 21/2905 ist der Senat gebeten worden, eine geeignete Gesellschaft zu identifizieren , die pro Jahr mindestens 200 WA-gebundene Wohnungen baut. Die zuständige Behörde beabsichtigt, f & w mit dem Bau dieser Wohnungen und der Vermietung zu beauftragen, sobald das Anstaltserrichtungsgesetz in neuer Fassung in Kraft getreten ist. Mit f & w als weisungsgebundener Anstalt öffentlichen Rechts kann der Bau der mindestens 200 zusätzlichen WA-gebundenen Wohnungen pro Jahr sichergestellt werden. Außerdem verfügt f & w über die entsprechenden Erfahrungen, diesen Personenkreis im erforderlichen Umfang zu betreuen. Darüber hinaus sind die Planungen noch nicht abgeschlossen.