BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/7704 21. Wahlperiode 03.02.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 26.01.17 und Antwort des Senats Betr.: Aufenthaltserlaubnisse für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Hamburg lebenden Verwandten beantragen nach § 23 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) In der Anordnung Nummer 2/2015 stellt die Behörde für Inneres und Sport fest: „Es ist aus humanitären Gründen weiterhin geboten, syrischen Staatangehörigen , die vom Bürgerkrieg in Syrien betroffen sind, den zu Weg zu einer Aufenthaltserlaubnis zu ermöglichen, sofern sie enge verwandtschaftliche Beziehungen zu in Hamburg aufenthaltsberechtigten Personen haben, die bereit und in der Lage sind den Lebensunterhalt ihrer Verwandten während des Aufenthalts in Deutschland zu sichern.“ Diese Anordnung wurde zuletzt erneut verlängert. Während Familienangehörige von in Hamburg Aufenthaltsberechtigten in syrischen Kriegs- oder Krisengebieten auf ein Visum zur Einreise warten, erreichen die Fragestellerin vermehrt Hinweise, dass die Bearbeitungsdauer dieser Anträge auf Aufenthaltserlaubnisse in Hamburg in den letzten Monaten extrem verlängert ist. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. In der Antwort auf meine Schriftliche Kleine Anfrage (Drs. 21/5737) stellt der Senat für Anträge nach dem Landesaufnahmeprogramm eine durchschnittliche Bearbeitungszeit von 59 Tagen fest (Stand August 2015). Wie war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer jeweils in den Monaten danach bis heute? Wenn nötig bitte Schätzwerte angeben. 2. Hat sich die Bearbeitungsdauer nach Ansicht der zuständigen Behörde im vergangenen Jahr, besonders in den letzten Monaten, signifikant verlängert oder verkürzt? Wenn ja, was ist der Grund und wie wurde gegengesteuert? Durch einen Anstieg der Zahl der Anträge, erforderliche Nachbearbeitungen aufgrund unvollständiger Anträge und aufgrund von Personalwechseln im zuständigen Bereich kam es in den letzten Monaten zu verlängerten Bearbeitungszeiten. 3. Wie viele Mitarbeiter/-innen sind in der Ausländerbehörde für die Bearbeitung der Anträge nach § 23 Absatz 1 AufenthG zuständig? Das entspricht wie vielen VZÄ? Aktuell bearbeiten zwei Mitarbeiterinnen mit 1,6 VZÄ die Anträge nach § 23 Absatz 1 AufenthG. a. Wie stellt sich der Krankenstand in den vergangenen sechs Monaten dar? Drucksache 21/7704 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Die Fehlzeitenquote des gesamten Sachgebiets für Einreiseangelegenheiten betrug im zweiten Halbjahr 2016 8,6 Prozent. Auswertungen für einzelne Mitarbeiter beziehungsweise Mitarbeiterinnen, die mit der Bearbeitung der Anträge nach § 23 Absatz 1 AufenthG betraut sind, sind datenschutzrechtlich unzulässig. b. Gab es im vergangenen Jahr Überlastungsanzeigen aus dieser Abteilung? Wenn ja, wie viele und in welchen Monaten? Mit welchen Maßnahmen hat die Behördenleitung reagiert? Nein, im Übrigen entfällt. 4. Wie viele Anträge auf Aufenthaltserlaubnisse nach § 23 Absatz 1 Aufenth G wurden in Hamburg seit November 2015 gestellt? Seit November 2015 wurden insgesamt 445 Anträge gestellt. Das ausländerbehördliche Fachverfahren erlaubt jedoch in der Auswertung keine Unterscheidung zwischen Erst- und Verlängerungsanträgen. Die Zahl der noch offenen Erstanträge kann somit derzeit nicht beziffert werden. Seit November 2015 wurden 165 Aufenthaltserlaubnisse nach § 23 Absatz 1 AufenthG zum ersten Mal erteilt. 5. Aus der Antwort des Senats auf die Schriftliche Kleine Anfrage (Drs. 21/6790) geht hervor, dass sich die Anzahl der eingegangenen Anträge auf Familienzusammenführung pro Monat zum Teil verdoppelt und verdreifacht hat. Inwiefern hat der Senat dem Rechnung getragen und die Personalstellen erhöht? Bitte genau darstellen. Im Sachgebiet für Einreiseangelegenheiten wurden insgesamt zwei zusätzliche Stellen in der Sachbearbeitung geschaffen, die im September und Oktober 2016 besetzt wurden. 6. Wie sind die Sprechzeiten in der Abteilung? a. Wird nach Kenntnis des Senats beziehungsweise der zuständigen Behörde regelmäßig eine große Zahl Menschen abgewiesen? b. Wenn ja, warum werden die Sprechzeiten nicht erweitert? Die Sprechzeiten ermöglichen derzeit dreimal wöchentlich jeweils 40 Vorsprachen am Montag, Dienstag und Donnerstag in der Zeit von 9 bis 12 Uhr, sodass derzeit nur wenige Personen gebeten werden, einen Ausweichtermin zu nutzen. Sofern Vorsprachen für die Bearbeitung erforderlich sind, erhalten die Betroffenen grundsätzlich einen separaten Termin. 7. Aus der zum Teil existenziellen Not, in der sich Antragsteller/-innen und ihre Familienmitglieder befinden, ergibt sich nach Ansicht der Fragestellerin eine Pflicht der Behörde, Anträge in angemessen kurzer Frist zu bearbeiten. Inwiefern teilt der Senat diese Auffassung? Was ist nach Ansicht des Senats in diesem Zusammenhang eine „angemessen kurze“ Bearbeitungszeit? Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 23 Absatz 1 AufenthG sind unter Beachtung der erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen in der dafür benötigten Zeit zu prüfen und zu bescheiden.