BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/7710 21. Wahlperiode 03.02.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 27.01.17 und Antwort des Senats Betr.: Abschiebungen nach Afghanistan am 14.12.2016 (V) Die Sicherheitslage in Afghanistan ist katastrophal, das hat zuletzt ein UN- HCR-Bericht erneut bestätigt. Nichtsdestotrotz wurden am 14.12.2016 im Rahmen einer Sammelabschiebung 34 Männer abgeschoben, darunter sieben Männer aus Hamburg. Weitere sieben waren aus Hamburg zur Abschiebung vorgesehen, wurden aber aus unterschiedlichen Gründen nicht abgeschoben. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Bitte machen Sie zu den sieben abgeschobenen Männern die folgenden Angaben, aufgeschlüsselt nach Personen (wenn in Einzelfällen aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes keine Angaben gemacht werden können, bitte möglichst anonymisiert (in groben Zügen) oder in Personenzahlen darstellen): a) Alter Siehe Drs. 21/7252. b) Dauer des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland bis zur Abschiebung Eine Person befand sich seit der letzten Wiedereinreise weniger als ein Jahr in Deutschland, drei seit drei Jahren, zwei seit vier Jahren und eine seit 15 Jahren. c) Zeiträume, für die der Person ein Aufenthaltstitel erteilt war, und einschlägige Vorschrift des Aufenthaltsgesetzes Drei Personen waren in der Vergangenheit im Besitz eines Aufenthaltstitels: Eine Person besaß eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach dem Ausländergesetz (AuslG) vom 26. Februar 1988 bis zum 28. Juni 1993. Eine Person war im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach dem AuslG vom 1. April 1999 bis zum 9. März 2004. Eine weitere Person war vom 23. Juni 2015 bis zum 8. Oktober 2016 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). d) Datum eines etwaigen Asylantrages und Daten etwaiger Folgeanträge e) War im Zeitpunkt der Abschiebung über einen Folgeantrag noch nicht bestandskräftig beziehungsweise rechtskräftig entschieden? Die Daten der Asylerstanträge in chronologischer Reihenfolge: 26. Januar 1981, 25. April 1991, 17. Januar 2012, 14. März 2012, 11. März 2013, 9. Juli 2013, 23. September 2013. Bezüglich etwaiger Asylfolgeanträge siehe Drs. 21/7252. Drucksache 21/7710 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 f) Verurteilungen der jeweiligen Person zu Straftaten (mit Angabe der einschlägigen Strafvorschrift, der Art der Strafe, des Tatzeitpunktes und des Strafmaßes) Siehe Drs. 21/7315. g) Wurde die Person aus der Strafhaft heraus abgeschoben? Ja, eine Person. h) Wurde zur Sicherung der Abschiebung Sicherungshaft beziehungsweise Ausreisegewahrsam angeordnet? i) Wurde ein etwaiger Antrag auf richterliche Anordnung von Sicherungshaft beziehungsweise Ausreisegewahrsam vor Festnahme der Person gestellt? Siehe Drs. 21/7252. j) Waren der Ausländerbehörde im Zeitpunkt der Abschiebung aktuelle Erkrankungen bekannt? Es waren keine Krankheiten bekannt, die zu einer Flugreiseuntauglichkeit geführt hätten. k) Gehörte die Person einer ethnischen oder religiösen Minderheit an? Gegebenenfalls welcher? Eine Person bekannte sich zum Hinduismus. Eine weitere Person gab an, dem Volk der Hazara anzugehören. 2. Bitte machen Sie zu dem Personenkreis der ursprünglich vorgesehenen, aber dann nicht abgeschobenen Personen die folgenden Angaben, aufgeschlüsselt nach Personen (wenn in Einzelfällen aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes keine Angaben gemacht werden können, bitte möglichst anonymisiert (in groben Zügen) oder in Personenzahlen darstellen ): a) Geschlecht Alle Personen sind männlich. b) Alter Die Personen waren zum Zeitpunkt der Maßnahme 20, 21, 27, 32, 34 (zwei Personen) und 35 Jahre alt. c) Dauer des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland bis zur Abschiebung Eine Person befand sich seit der letzten Wiedereinreise weniger als ein Jahr in Deutschland, eine Person seit zwei Jahren, drei Personen seit drei Jahren, eine Person seit sechs Jahren und eine Person seit 16 Jahren. d) Zeiträume, für die der Person ein Aufenthaltstitel erteilt war, und einschlägige Vorschrift des Aufenthaltsgesetzes Drei Personen waren in der Vergangenheit im Besitz eines Aufenthaltstitels: Einer Person wurde vom 2. Juni 2006 bis zum 24. September 2009 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 AufenthG und anschließend vom 24. September 2009 bis zum 4. Oktober 2013 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Aufenth G erteilt. Die zweite Person war vom 28. September 2015 bis zum 24. Mai 2016 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG. Die dritte Person besaß vom 13. November 2015 bis zum 4. Oktober 2016 ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG. e) Datum eines etwaigen Asylantrages und Daten etwaiger Folgeanträge f) War im Zeitpunkt der Abschiebung über einen Folgeantrag noch nicht bestandskräftig beziehungsweise rechtskräftig entschieden? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7710 3 Die Daten der Asylerstanträge in chronologischer Reihenfolge: 24. Oktober 1996, 12. November 2001, 14. Oktober 2010, 3. April 2013, 22. April 2013, 11. November 2013 und 12. Juni 2014. Bezüglich etwaiger Asylfolgeanträge siehe Drs. 21/7252. g) Verurteilungen der jeweiligen Person zu Straftaten (mit Angabe der einschlägigen Strafvorschrift, der Art der Strafe und des Strafmaßes ) h) Grund, aus dem die Abschiebung nicht vollzogen werden konnte beziehungsweise durfte Siehe Drs. 21/7315. i) Wurde zur Sicherung der Abschiebung Sicherungshaft beziehungsweise Ausreisegewahrsam angeordnet? j) Wurde ein etwaiger Antrag auf richterliche Anordnung von Sicherungshaft beziehungsweise Ausreisegewahrsam vor Festnahme der Person gestellt? Ja, in zwei Fällen wurde Abschiebungshaft beantragt und angeordnet. k) Waren der Ausländerbehörde im Zeitpunkt der geplanten Abschiebung aktuelle Erkrankungen bekannt? In einem Fall konnte die Abschiebung wegen Krankheit nicht vollzogen werden. Darüber hinaus waren keine Erkrankungen bekannt, die zu einer Flugreiseuntauglichkeit geführt hätten. l) Gehörte die Person einer ethnischen oder religiösen Minderheit an? Gegebenenfalls welcher? Zwei Personen gaben an, zum Volk der Hazara zu gehören. Eine Person bekannte sich zum Hinduismus. 3. Welche Kosten sind der Freien und Hansestadt Hamburg durch die Durchführung der Abschiebung am 14.12.2016 insgesamt entstanden? Falls noch nicht darzustellen, bitte Teilmengen angeben und darstellen, welche Kostenstellen noch nicht bezifferbar sind. Der zuständigen Behörde sind keine Kosten für den Flug entstanden, da es sich um einen Frontex-Charter handelte. Kosten sind angefallen für die Arztbegleitung bis zur Übergabe an die Bundespolizei, Dolmetscher, Transport und Übernachtungen. Es erfolgt jedoch keine maßnahmenbezogene Buchung dieser Kosten, sodass eine Einzelauswertung nicht möglich ist. Weitere Kosten fallen im laufenden Dienstbetrieb an und sind nicht gesondert zu beziffern.