BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/7711 21. Wahlperiode 03.02.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 27.01.17 und Antwort des Senats Betr.: Abschiebungen nach Afghanistan (VI) Die Sicherheitslage in Afghanistan ist katastrophal, das hat zuletzt ein UN- HCR-Bericht erneut bestätigt. Nichtsdestotrotz wurden am Abend des 23.01.2017 erneut Geflüchtete mit einer Chartermaschine von Frankfurt am Main nach Afghanistan abgeschoben . Unter den 26 Abgeschobenen sollen auch drei Männer aus Hamburg gewesen sein. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele Personen hatte die zuständige Behörde für die Sammelabschiebung am 23.01.2017 insgesamt vorgesehen? Ursprünglich waren acht Personen für diese Maßnahme vorgesehen. 2. In wie vielen Fällen wurde die Abschiebung verhindert a) aufgrund einer Eingabe, In einem Fall. b) aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, In keinem Fall. c) aus anderen Gründen? Bitte einzeln darstellen. Drei Personen wurden nicht angetroffen und eine Person befand sich noch in einem laufenden Strafverfahren, für das kein Beschluss nach § 456a Strafprozessordnung erwirkt wurde. 3. Nach welchen Kriterien hat die Ausländerbehörde die Personen ausgewählt , die abgeschoben werden sollten beziehungsweise abgeschoben wurden? Bitte detailliert darstellen. Siehe Drs. 21/6310. 4. Bitte machen Sie zu den abgeschobenen Männern die folgenden Angaben , aufgeschlüsselt nach Personen (wenn in Einzelfällen aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes keine Angaben gemacht werden können, bitte möglichst anonymisiert (in groben Zügen) oder in Personenzahlen darstellen): a) Alter Die Personen waren 21, 22 und 24 Jahre alt. Drucksache 21/7711 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 b) Dauer des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland bis zur Abschiebung Alle drei Personen waren zwischen einem und zwei Jahren in Deutschland. c) Zeiträume, für die der Person ein Aufenthaltstitel erteilt war, und einschlägige Vorschrift des Aufenthaltsgesetzes Keine Person war im Besitz eines Aufenthaltstitels. d) Datum eines etwaigen Asylantrages und Daten etwaiger Folgeanträge Zwei Personen stellten am 9. September 2015 ihren Asylantrag, die dritte Person am 29. September 2015. e) Bei wie vielen war im Zeitpunkt der Abschiebung über einen Folgeantrag noch nicht bestandskräftig beziehungsweise rechtskräftig entschieden? Der zuständigen Behörde ist kein Folgeantrag bekannt. f) Verurteilungen der jeweiligen Person zu Straftaten (mit Angabe der einschlägigen Strafvorschrift, der Art der Strafe, des Tatzeitpunktes und des Strafmaßes) Im Vorgangsverwaltungs- und -bearbeitungssystem MESTA der Staatsanwaltschaft Hamburg ist von den drei benannten Personen lediglich eine Person erfasst. Diese wurde zu zehn Monaten auf Bewährung wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls und Diebstahls verurteilt. Hinsichtlich der anderen beiden Personen liegen der Staatsanwaltschaft Hamburg keine Informationen vor. g) Wurde die Person aus der Strafhaft heraus abgeschoben? Nein. h) Wurde zur Sicherung der Abschiebung Sicherungshaft beziehungsweise Ausreisegewahrsam angeordnet? In zwei Fällen wurde Abschiebungshaft angeordnet. i) Wurde ein etwaiger Antrag auf richterliche Anordnung von Sicherungshaft beziehungsweise Ausreisegewahrsam vor Festnahme der Person gestellt? Ja, in zwei Fällen. j) Waren der Ausländerbehörde im Zeitpunkt der Abschiebung aktuelle Erkrankungen bekannt? Nein. k) Wie viele Personen gehörten einer ethnischen oder religiösen Minderheit an? Gegebenenfalls welcher? Keine. l) Wie viele der tatsächlich abgeschobenen beziehungsweise zur Abschiebung vorgesehenen, aber nicht abgeschobenen Personen gehören Minderheiten an, die in Afghanistan bedroht, geächtet, diskriminiert beziehungsweise verfolgt werden? Bitte detailliert darstellen nach religiösen und ethnischen Minderheiten beziehungsweise Minderheiten sexueller Orientierung. Von den nicht abgeschobenen Personen gaben zwei Personen an, dem christlichen Glauben anzugehören. Im Übrigen siehe Antwort zu 4.k). m) Wie viele der tatsächlich abgeschobenen beziehungsweise zur Abschiebung vorgesehenen, aber nicht abgeschobenen Personen sind Mitglied einer Familie, die aus mehreren Schutzsuchenden besteht? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7711 3 Keine. Zwei der abgeschobenen Personen waren Brüder. Da es sich in allen Fällen um erwachsene Personen handelt, werden Familienangehörige nicht in jedem Fall erfasst beziehungsweise angegeben. 5. Bitte machen Sie zu den zu Abschiebung vorgesehenen und dann nicht abgeschobenen Personen die folgenden Angaben, aufgeschlüsselt nach Personen (wenn in Einzelfällen aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes keine Angaben gemacht werden können, bitte möglichst anonymisiert (in groben Zügen) oder in Personenzahlen darstellen): a) Alter Die Personen waren 19, 22, 23, 32 und 35 Jahre alt. b) Dauer des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland bis zur Abschiebung Zwei Personen befinden sich seit zwei Jahren in Deutschland, eine Person seit vier Jahren, eine Person seit sechs Jahren und eine Person seit 21 Jahren. c) Zeiträume, für die der Person ein Aufenthaltstitel erteilt war, und einschlägige Vorschrift des Aufenthaltsgesetzes Eine Person war vom 23. Januar 1997 bis zum 23. September 2013 zunächst im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz und anschließend einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Eine weitere Person war vom 20. April 2012 bis zum 5. Dezember 2014 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG. Die übrigen drei Personen waren nie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. d) Datum eines etwaigen Asylantrages und Daten etwaiger Folgeanträge Die Daten der Asylanträge in chronologischer Reihenfolge: 4. Januar 1996, 19. Juli 2010, 14. Februar 2013, 12. Juni 2014, 4. September 2014 und 24. Oktober 2014. e) Bei wie vielen war im Zeitpunkt der Abschiebung über einen Folgeantrag noch nicht bestandskräftig beziehungsweise rechtskräftig entschieden? Der zuständigen Behörde ist kein Folgeantrag bekannt. f) Verurteilungen der jeweiligen Person zu Straftaten (mit Angabe der einschlägigen Strafvorschrift, der Art der Strafe, des Tatzeitpunktes und des Strafmaßes) Im Vorgangsverwaltungs- und -bearbeitungssystem MESTA der Staatsanwaltschaft Hamburg und soweit vorliegend im Bundeszentralregister sind zu drei der betroffenen Personen Verurteilungen erfasst1: Person 1: Delikt Tatzeit Erledigung/Entscheidung Erled. Datum § 265 a StGB 22.03.2014 Gesamtgeldstrafe: 20 Tagessätze zu je 7 € 19.06.2014 § 303 StGB 18.12.2013 Geldstrafe (StGB): 40 Tagessätze zu je 7 € 11.02.2014 § 316 StGB 03.09.2013 Geldstrafe (StGB): 20 Tagessätze zu je 7 € 18.11.2013 § 250 Abs.1 Satz 1 StGB 09.06.2013 Gesamtfreiheitsstrafe 1 Jahr 7 Monate mit Bewährung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil vom 17.07.2013 13.04.2015 § 244 Abs. 1 Satz 1 1 StGB 05.03.2013 Freiheitsstrafe 7 Monate mit Bewährung 17.07.2013 1 Alle Angaben stehen unter dem Vorbehalt der vollständigen und richtigen Erfassung in MESTA; Stand: 2. Februar 2017. Es ist aus MESTA nicht ersichtlich, ob die Verurteilung letztlich (nur) aufgrund desselben Straftatbestands erfolgt ist, mit dem das Verfahren ursprünglich in MESTA erfasst worden ist. Drucksache 21/7711 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Person 2: Eine Verurteilung wegen Sachbeschädigung und Beleidigung und eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung; Datum der (letzten) Tat: 19. Juni 2016; Person 3: Eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 Absatz 1 StGB); Datum der (letzten) Tat: 10. Februar 2015; Entscheidung: 35 Tagessätze zu je 3 Euro Geldstrafe. g) Wurde die Person aus der Strafhaft heraus abgeschoben? Entfällt. h) Wurde zur Sicherung der Abschiebung Sicherungshaft beziehungsweise Ausreisegewahrsam angeordnet? i) Wurde ein etwaiger Antrag auf richterliche Anordnung von Sicherungshaft beziehungsweise Ausreisegewahrsam vor Festnahme der Person gestellt? Nein. j) Waren der Ausländerbehörde im Zeitpunkt der Abschiebung aktuelle Erkrankungen bekannt? Nein. k) Wie viele Personen gehörten einer ethnischen oder religiösen Minderheit an? Gegebenenfalls welcher? l) Wie viele der tatsächlich abgeschobenen beziehungsweise zur Abschiebung vorgesehenen, aber nicht abgeschobenen Personen gehören Minderheiten an, die in Afghanistan bedroht, geächtet, diskriminiert beziehungsweise verfolgt werden? Bitte detailliert darstellen nach religiösen und ethnischen Minderheiten beziehungsweise Minderheiten sexueller Orientierung. Siehe Antwort zu 4.l). m) Wie viele der tatsächlich abgeschobenen beziehungsweise zur Abschiebung vorgesehenen, aber nicht abgeschobenen Personen sind Mitglied einer Familie, die aus mehreren Schutzsuchenden besteht? Siehe Antwort zu 4.m). 6. Welche Kosten sind der Freien und Hansestadt Hamburg durch die Durchführung der Abschiebung am 23.01.2017 insgesamt entstanden? Falls noch nicht darzustellen, bitte Teilmengen angeben und darstellen, welche Kostenstellen noch nicht bezifferbar sind. Siehe Drs. 21/7710. 7. Wie viele Plätze werden Hamburg bei der nächsten Sammelabschiebung „zur Verfügung gestellt“ beziehungsweise will der Senat in Anspruch nehmen? Für wann ist diese terminiert? Die Planungen sind diesbezüglich noch nicht abgeschlossen.