BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/773 21. Wahlperiode 23.06.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg (FDP) vom 15.06.15 und Antwort des Senats Betr.: Straßensperrungen wegen Leitungsarbeiten Ich frage den Senat: Das Hamburgische Wegegesetz regelt in § 22 Absatz 1, dass die öffentlichen Wege nur mit Erlaubnis der Wegeaufsichtsbehörde, in der Regel das jeweils zuständige Bezirksamt, verändert, insbesondere aufgegraben werden dürfen. Umgesetzt wird dieses durch das sogenannte Aufgrabescheinverfahren. In der Fachanweisung über die Aufgrabung öffentlicher Wege heißt es unter 5.3.2 ergänzend: Nach Fertigstellung einer Straßenbaumaßnahme dürfen Fahrbahnflächen innerhalb der nächsten fünf Jahre, Geh- und Radwege innerhalb der nächsten drei Jahre grundsätzlich nicht aufgegraben werden. Das gilt auch, wenn die Fahrbahn einen neuen Belag erhalten hat beziehungsweise die Geh- und Radwegebefestigung erneuert worden ist. Ausnahmen sind nur zur Beseitigung von Gefahren oder Notständen in der Versorgung der Bevölkerung, zur Herstellung von Hausanschlüssen oder gemäß den mit Telekommunikationsunternehmen geschlossenen Rahmenvereinbarungen zulässig . Sie sind vom Veranlasser fachlich zu begründen. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen teilweise auf der Grundlage von Auskünften von den Bezirksämtern, Hamburg Port Authority AöR, HAMBURG WASSER, Hamburg Netz GmbH, Stromnetz Hamburg GmbH und Vattenfall Wärme Hamburg GmbH wie folgt: 1. In welchen Straßenabschnitten in Hamburg erfolgten in den Jahren 2013 – 2014 Sperrungen wegen Leitungsarbeiten (Verlegung oder Reparatur von Gas-, Strom-, Wasser-, Fernwärmeleitungen et cetera) weniger als zwei Jahre nach den letzten dort vorgenommenen Straßenbauarbeiten? Bitte den jeweiligen Zeitraum und die Art der Arbeiten angeben. Bitte Straßenabschnitte nach Bezirken aufschlüsseln. 2. Welche Kosten sind jeweils entstanden? 3. Warum konnten jeweils die Leitungsarbeiten nicht mit den vorhergehenden Bauarbeiten an derselben Stelle erledigt werden? 4. Welche dieser Arbeiten wurden in Mehrschichtbetrieb durchgeführt? 5. Welche dieser Arbeiten wurden auch am Wochenende durchgeführt? 6. Bei welcher dieser Arbeiten wurden Bonus-/Malus-Regelungen vereinbart ? Nach Auskunft der Leitungsunternehmen wurden und werden geplante Leitungsbauarbeiten während der Aufgrabesperre von fünf beziehungsweise drei Jahren grundsätzlich nicht durchgeführt. Das schließt den Abfragezeitraum 2013 – 2014 ein. Eine separate Erfassung von Baumaßnahmen, die entsprechend der Ausnahmenkriterien durchgeführt worden sind, erfolgt nicht. Zur Beantwortung der Fragen 1. bis 6. wäre Drucksache 21/773 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 die Durchsicht, Auswertung und Aufbereitung von bis zu 9.500 Vorgängen pro Unternehmen notwendig. Dies ist den Bezirksämtern in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 7. Wie wird sichergestellt, dass Leitungsarbeiten gebündelt mit sonstigen Straßenbauarbeiten durchgeführt werden? Während der Planungsphase von Baumaßnahmen im öffentlichen Raum werden regelhaft alle Leitungsunternehmen sehr frühzeitig eingebunden und aufgefordert, geplante Leitungsarbeiten zu benennen. Bei Umbauten des Straßenverkehrsraums werden in vielen Fällen auch Leitungsumlegungen erforderlich („Folgepflicht“). Für diese Leitungsarbeiten, die in der Regel im Vorfeld oder während der Straßenbauarbeiten ausgeführt werden müssen, werden Umfang und Zeitpunkt der Durchführung im Rahmen der Ausführungs- und Leitungstrassenplanung des Straßenbaulastträgers mit den beteiligten Leitungsunternehmen abgestimmt. 8. Wie oft wurden in den Jahren 2013 und 2014 beantragte Straßenbauarbeiten wegen Leitungsarbeiten nicht genehmigt, weil weniger als zwei Jahre zuvor an derselben Stelle bereits Straßenbauarbeiten durchgeführt wurden? Die erfragten Angaben werden in den Bezirksämtern statistisch nicht erfasst. In Anbetracht von jährlichen 4.000 bis 6.000 Anträgen beim Aufgrabescheinverfahren ist eine nachträgliche, händische Auswertung in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich.