BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/7741 21. Wahlperiode 07.02.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Daniel Oetzel (FDP) vom 30.01.17 und Antwort des Senats Betr.: Stille Feiertage in Hamburg (II) In der Drs. 21/7503 beantwortete der Senat bereits mehrere Fragen zu den stillen Feiertagen in Hamburg. Im Rahmen der Einschränkungen an stillen Feiertagen verwies der Senat auf den § 4 Feiertagsschutzverordnung sowie zu den Befreiungsmöglichkeiten auf § 5 Feiertagsschutzverordnung. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Nach welchen Kriterien wird eine öffentliche Veranstaltung als nicht den ernsten Charakter wahrend im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 Feiertagsschutzverordnung bewertet? Gibt es in den Bezirken unterschiedliche Kriterien? Die Entscheidung, ob eine öffentliche Veranstaltung dem vorgennannten ernsten Charakter des § 4 Absatz Nummer 1 Feiertagsschutzverordnung widerspricht, bleibt einer Einzelfallprüfung vorbehalten. Einen Kriterienkatalog gibt es nicht. 2. Welche Veranstaltungen wurden seit 2011 mit welcher Begründung nach § 4 Absatz 1 Feiertagsschutzverordnung verboten? Bitte aufschlüsseln nach Jahren, Bezirken und ob ein Verbot erteilt wurde nach Nummer 1 oder Nummer 2 des Absatzes. Den zuständigen Behörden sind keine Verbote bekannt. 3. Welche Veranstaltungen wurden seit 2011 nach § 4 Absatz 2 Feiertagsschutzverordnung verboten? Bitte aufschlüsseln nach Jahren und Bezirken . Entfällt. 4. Welche Veranstaltungen wurden gemäß § 5 Feiertagsschutzverordnung seit 2011 als Ausnahme zugelassen? Bitte aufschlüsseln nach Jahren und Bezirken. Nach Kenntnis der zuständigen Behörde wurde im Jahr 2016 eine Ausnahmegenehmigung für eine Veranstaltung am Volkstrauertag in Hamburg-Nord erteilt.