BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/7814 21. Wahlperiode 10.02.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Jens Meyer (FDP) vom 02.02.17 und Antwort des Senats Betr.: Qualifizierter Hamburger Mietenspiegel 2015 sowie Wohnlagenverzeichnis Am 25. November 2015 sind der Hamburger Mietenspiegel sowie das Hamburger Wohnlagenverzeichnis in der derzeit gültigen Fassung veröffentlicht worden. Angabegemäß handelt es sich bei dem Hamburger Mietenspiegel 2015 um einen qualifizierten Mietenspiegel nach § 558d. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der qualifizierte Hamburger Mietenspiegel wird als Tabellenmietenspiegel erstellt und genießt seit Jahren eine hohe Akzeptanz bei Marktteilnehmern und Gerichten. Ein Tabellenmietenspiegel ist zwar anspruchsvoll in der Anwendung, bietet durch die ausgewiesene Spanne aber Spielraum für Vermieter und Mieter, eigenverantwortlich innerhalb der Spanne die Vor- und Nachteile einer Wohnung gegeneinander abzuwägen und sich auf eine Miete zu einigen. Darin liegt die Stärke des Hamburger Mietenspiegels , der Scheingenauigkeiten vermeidet und dadurch in hohem Maße streitvermeidend wirkt. Die unterschiedlichen Wohnungen und Mietverhältnisse sind zu vielgestaltig , um sie in ein unflexibles Raster zu fassen. Mithilfe der Spanne können Besonderheiten jeder Wohnung berücksichtigt werden. Das schließt auch örtlich enger begrenzte Lagekriterien ein, die in der allgemeinen hamburgweiten Wohnlageneinstufung unberücksichtigt bleiben. Ihnen kann durch Zu- oder Abschläge im Rahmen der Mietenspiegelspanne des einschlägigen Mietenspiegelrasterfeldes Rechnung getragen werden. Mit jeder Veröffentlichung des Hamburger Mietenspiegels gibt die zuständige Fachbehörde eine Broschüre mit Erläuterungen zum Mietenspiegel und Hinweisen zur Anwendung des Mietenspiegels heraus (Broschüre „Hamburger Mietenspiegel 2015“ abrufbar unter: http://www.hamburg.de/mietenspiegel). Die Broschüre enthält umfangreiche Erläuterungen zu allen relevanten Wohnwertmerkmalen, unter anderem zu Ausstattungsmerkmalen, sowie insbesondere ausführliche Hinweise zum Wohnwertmerkmal „Lage“, die es dem jeweiligen Anwender ermöglichen, seine Wohnung in die Spanne des jeweiligen Mietenspiegelrasterfeldes einzuordnen. Mithilfe der Broschüre können alle Marktteilnehmer und Gerichte den Mietenspiegel sicher anwenden. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. In den Hamburger Mietenspiegel fließen Vergleichsmieten ein, die stichprobenartig sowohl auf Mieter- als auch Vermieterseite erhoben werden. Auf Vermieterseite werden die städtischen Gesellschaften (insbesondere SAGA GWG), die Hamburger Wohnungsgenossenschaften, freie Wohnungsunternehmen sowie die freien Vermieter (teilweise vertreten durch Verwaltungsunternehmen) befragt. Drucksache 21/7814 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Ist in diesem Zuge gewährleistet, dass der jeweilige anteilige repräsentative Wohnungsbestand im jeweiligen Rasterfeld Berücksichtigung findet? Bitte Aufstellung pro Rasterfeld tabellarische darstellen sowie dabei den jeweiligen Einfluss der jeweiligen Vermietergruppe ausgewiesen. Siehe Drs. 21/2376. 2. Die städtischen Gesellschaften (insbesondere SAGA GWG) sowie die Hamburger Genossenschaften verfolgen eine Mietpreispolitik, bei der die Bestandsmieten unterhalb des vorausgegangenen Mietenspiegels liegen und Neuvermietungen auf Basis des Mittelwertes des vorausgegangenen Mietenspiegels erfolgen. Bestandsmieten der freien Wohnungsunternehmen sowie der freien Vermieter berücksichtigen eine Durchschnittsmiete , die um den Mittelwert des jeweiligen Rasterfeldes des vorausgegangenen Mietenspiegels liegt. Somit haben ausschließlich die Neuvertragsmieten der freien Wohnungsunternehmen sowie der freien Vermieter preissteigernden marktorientierten Einfluss auf den Hamburger Mietenspiegel. Wie ist bei der Spannenbildung gewährleistet, dass diese Neuvertragsmieten der freien Wohnungsunternehmen sowie der freien Vermieter überhaupt Berücksichtigung bei der Zweidrittel-Spannenbildung haben? Der Anteil der Neuvertragsmieten betrug beim Mietenspiegel 2015 44 Prozent der mietenspiegelrelevanten Wohnungen. Durch Ziehung einer Zufallsstichprobe je Rasterfeld ist sichergestellt, dass alle Vermietergruppen repräsentativ vertreten sind. Zur Verteilung der Neuvertragsmieten auf die einzelnen Rasterfelder siehe im Übrigen Anlage 1. 3. Bei Sichtung des nicht amtlichen Wohnlagenverzeichnisses ist festzustellen , dass ganze Stadtteile, in denen erheblicher Mietgeschosswohnungsbau vorhanden ist, durchgängig die normale Wohnlage berücksichtigen ; hierbei handelt es sich beispielhaft um die Hamburger Stadtteile Barmbek-Nord, Altona-Nord, Altona-Altstadt sowie Wandsbek. Bitte stadtteilbezogen für das gesamte Wohnlagenverzeichnis darstellen, wie sich die einzelnen Blockabschnitte anteilsmäßig auf normale und gute Wohnlage verteilen. Siehe Anlage 2. 4. Gemäß der Richtlinien zur Erstellung von qualifizierten Mietspiegeln des BBSR sind insbesondere die Wohnwertmerkmale zu identifizieren, die den statistisch bedeutsamsten Einfluss auf die Miethöhe haben. In welcher Form wird dies mit welchen Wohnwertmerkmalen gewährleistet ? Dies erfolgt durch die Mietenspiegeltabelle und die dort abgebildeten Wohnwertmerkmale . Es muss gewährleistet sein, dass die Tabellenfelder in sich möglichst homogen und gegenüber anderen Feldern möglichst verschieden sind. Daher sind zum Mietenspiegel 2015 durch Teilung der jüngsten Baualtersklasse sowie Streichung einzelner Spalten strukturelle Veränderungen der Mietenspiegeltabelle erfolgt. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 5. Gemäß der Richtlinien zur Erstellung von qualifizierten Mietspiegel des BBSR wird empfohlen, den jeweiligen Mietspiegel nach den Lagekriterien „einfach“, „normal“ und „gut“ zu differenzieren. a. Warum berücksichtigt der Hamburger Mietenspiegel nach wie vor ausschließlich die Lageeinstufungen „normal“ und „gut“. b. Wie wird in diesem Zuge gewährleistet, dass die einzelnen Lageeinstufungen innerhalb eines Stadtteils ausreichend unterschiedlich bewertet werden? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7814 3 6. Bei der Lagequalität des Wohnlagenverzeichnisses wird für jeden Blockabschnitt nach empirischen Erhebungen eine Punkteanzahl pro Indikator vergeben. Diese fließt dann in die Diskriminanzformel ein und, sofern ein definierter Grenzwert überschritten wird, wird nach „normaler“ oder „guter “ Wohnlage differenziert. a. Warum wird/werden in dem Ergebnis dieser Diskriminanzformel nicht ein oder mehrere weitere(r) Grenzwert(e) definiert, sodass das Wohnlagenverzeichnis um die Lagequalität(en) „einfach“ und „sehr gut“ ausgeweitet werden kann? Siehe Vorbemerkung sowie Drs. 21/2376. b. In die Diskriminanzformel fließen die Ergebnisse von sechs Einzelindikatoren ein. Jedoch hat die Lagequalität bezüglich der Stadtteillage einen bedeutenden Einfluss auf die Wohnlage. Die Lagequalität wird jedoch ausschließlich im Lageindikator Gebietsstatus anteilig beim Bodenrichtwert berücksichtigt, sodass die Stadtteillage unzureichende Berücksichtigung findet und somit die Lagequalität entgegen der tatsächlich vorherrschenden Lagequalität aufgrund der Marktverhältnisse festgestellt wird. (a) Ist eine entsprechende Änderung/Andersgewichtung bezüglich der Lageindikatoren geplant? Die Prüfung ist nicht abgeschlossen. (b) Welchen Einfluss hat derzeit die Stadtteillage auf die entsprechende Lagequalität im Wohnlagenverzeichnis und wird in irgendeiner Art und Weise dem derzeit bestehende Preisgefüge im Markt bezüglich der Miet- und Kaufpreise im Wohnlagenverzeichnis Rechnung getragen? Der Gebietsstatus, der die allgemeine Wertschätzung, also das sogenannte Image von Wohngebieten abbildet, ist einer der bei der Wohnlageneinstufung berücksichtigten Wohnlageindikatoren. In diesen Indikator fließt auch der Bodenrichtwert ein. Der Gebietsstatus hat im Verhältnis zu den anderen Indikatoren den höchsten Einfluss auf die Wohnlagebewertung. Zur Bedeutung der Einzelindikatoren siehe im Übrigen Drs. 21/499. c. Wo sind für den jeweiligen Vermieter/Mieter die entsprechenden Lageindikatoren pro Blockabschnitt abrufbar, sodass eine Überprüfung seitens des jeweiligen Interessierten erfolgen kann? Bitte darstellen , wie die sechs Indikatoren Einfluss auf die Diskriminanzformel nehmen und anhand welchen Ergebnisses dann zwischen den Lagekriterien „normal“ und „gut“ differenziert wird. Bitte entsprechende Diskrimanzformel, sowie den derzeit definierten Grenzwert, nachvollziehbar offenlegen. Die Zuordnung der Blockseiten zu einer der beiden Wohnlagekategorien „normal“ und „gut“ erfolgt auf Basis eines indikatorengestützten rechnerischen Verfahrens. Die Berechnung der Wohnlagenzuordnung erfolgt mithilfe einer Diskriminanzanalyse, einem multivariaten statistischen Verfahren zur Unterscheidung von zwei oder mehreren Gruppen, die mit mehreren Merkmalen (auch Variablen) beschrieben werden. Die Formel basiert auf der Klassifizierungsfunktion nach R.A. Fischer und lässt sich wie folgt darstellen: Berechnung der Klassifizierungsfunktion „gut“ K_gut=-57,1527+10,4672*SOZSTAT+24,8997*GRUEN+3,4992*STRART- 0,7767*LAERM+5,2402*BAHN+8,5594*URB Berechnung der Klassifizierungsfunktion „normal“ K_normal=-48,4135+7,4164*SOZSTAT+17,9268*GRUEN+4,3143*STRART- 0,6501*LAERM+5,9993*BAHN+9,5456*URB Drucksache 21/7814 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Ergebnis Wenn K_normal > K_gut: Wohnlage „normal“ Wenn K_normal < K_gut: Wohnlage „gut“ Eingesetzte Variablen: SOZSTAT = Gebietsstatus URB = Verdichtung GRUEN = Grünflächenanteil STRART = ÖPNV-Anbindung LAERM = Lärmquellen BAHN = Verkehrsbelastung Die Lageindikatoren sind im Übrigen nicht pro Blockabschnitt abrufbar. Einen Grenzwert im Sinne der Fragestellung gibt es nicht. Darüber hinaus siehe Drs. 21/499 und Drs. 21/2376. d. Bei der Bewertung der einzelnen Indikatoren werden Lageeinwertungen unter anderem auf Basis des „statistischen Gebiets“ getroffen . (a) In welchem Jahr wurden diese Bewertungen erstmals durchgeführt und hat seitdem eine grundlegende Überprüfung und Neufestlegung der Indikatoren stattgefunden? Eine grundlegende Überprüfung und Neufestlegung der Indikatoren erfolgte 1995. Die 1995 verwendeten Indikatoren „Soziale Schichtung“ und „Urbane Verdichtung“ sind 1997 durch „Gebietsstatus“ und „Verdichtung“ ersetzt und der Bodenrichtwert ab 2011 nicht mehr als Jahreswert sondern als Dreijahresschnitt verwendet worden. Im Übrigen werden die Indikatoren seit 1995 unverändert angewendet. Die für das Wohnlagenverzeichnis 2015 verwendeten Diskriminanzformeln sind ebenfalls seit ihrer erstmaligen Verwendung bei der Aktualisierung des Wohnlagenverzeichnisses 1995 in Gebrauch. Im Übrigen siehe Antwort zu Frage 6. b. (a) sowie Drs. 21/2376. (b) Wie wird nachhaltigen Trends von sich ändernden Stadtteilen wie St.-Georg, St.-Pauli, Ottensen, Bahrenfeld et cetera Rechnung getragen? Eine Überprüfung der Blockseiten findet unter Einbeziehung der umliegenden Blockseiten aufgrund von Einzeleingaben statt und berücksichtigt veränderte Umstände. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. e. Die Überprüfung einzelner Blockabschnitte im Wohnlagenverzeichnis kann sowohl durch Bürger als auch durch Gerichte veranlasst werden. Dabei handelt es sich in der Regel um Einzelüberprüfungen , bei denen insbesondere geprüft wird, ob sich der jeweilige Blockabschnitt relevant von den umliegenden Blockabschnitten bezüglich der Lagequalität unterscheidet. Eine umfassende Überprüfung des Wohnlagenverzeichnisses im Rahmen der Aufstellung des Mietenspiegels findet nicht statt. (a) Wie wird in diesem Zuge gewährleistet, dass für sich ändernde Stadtteile eine grundsätzliche Überprüfung vollzogen wird und somit nachhaltigen Lageveränderungen Rechnung getragen wird? Siehe Antwort zu 6. d. (b). (b) Wie wird vermieden, dass eine Selbsteinwertung aufgrund der umliegenden Blockabschnitte erfolgt? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7814 5 Die Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete obliegt den jeweiligen Mietvertragsparteien auf der Grundlage von § 558 Absatz 2 BGB. Im Übrigen siehe Vorbemerkung . f. Beim derzeit veröffentlichen Wohnlagenverzeichnis handelt es sich um ein nicht amtliches Verzeichnis. Wie kann ein nicht amtliches Verzeichnis als Grundlage eines qualifizierten Mietenspiegels dienen ? Das Wohnlagenverzeichnis dient als Arbeitsgrundlage zur Ermittlung der Grundlagendaten des Hamburger Mietenspiegels und zur sachgerechten Einstufung von Mietwohnungen in die Wohnlagenkategorien des Mietenspiegels. Dabei handelt es sich um eine Feststellung aufgrund anerkannter wissenschaftlicher Methoden, die insbesondere für die Mietvertragsparteien nicht bindend ist. g. Für Dritte ist eine nachvollziehbare Überprüfung der Lagedifferenzierung von „normal“ zu „gut“ derzeit nicht durchführbar, da dafür notwendige Informationen, wie beispielsweise die Lageindikatoren für die jeweiligen Blockabschnitte, nicht öffentlich zugänglich sind. Ist eine Offenlegung geplant? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wann und wo ist eine Offenlegung vorgesehen? Die Prüfung ist nicht abgeschlossen. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 7. Die Methodenberichte zum Hamburger Mietenspiegel 2015 sowie zum Wohnlagenverzeichnis standen erst über ein halbes Jahr später nach Veröffentlichung des Mietenspiegels sowie des Wohnlagenverzeichnisses zum Abruf bereit. Gemäß den Richtlinien zur Erstellung von qualifizierten Mietspiegel des BBSR sind die zugehörigen Methodenberichte mit Veröffentlichung auf Abruf zur Verfügung zu stellen, da es sich ansonsten um keinen qualifizierten Mietspiegel handelt. a. Aus welchen Gründen hält der Senat den Hamburger Mietenspiegel 2015 somit dennoch für qualifiziert? Gemäß § 558d BGB ist ein Mietenspiegel dann eine qualifizierter Mietenspiegel, wenn er nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist. Dabei ist allgemein anerkannt, dass eine Dokumentation, ohne dass diese gesetzlich vorgeschrieben ist, zu den anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen gehört. Zeitliche Vorgaben bestehen für die Erstellung der Dokumentation nicht. Der Hamburger Mietenspiegel 2015 erfüllt damit alle Voraussetzungen eines qualifizierten Mietenspiegels gemäß § 558 d BGB. b. Worin lag die erhebliche zeitliche Verzögerung begründet? Der Methodenbericht zum Hamburger Mietenspiegel wird unmittelbar nach Fertigstellung und Veröffentlichung des Mietenspiegels erstellt. Der Zeitraum zwischen Veröffentlichung des Mietenspiegels und des Methodenberichts ergibt sich aus dem für die Erstellung der Dokumentation erforderlichen Zeitaufwand. 8. In einen qualifizierten Mietspiegel fließen Vergleichsmieten aus dem Bestand und der Neuvermietung ein, bei denen eine Mietpreisanpassung beziehungsweise ein Neuvertragsabschluss in den vergangenen vier Jahren vor dem entsprechenden Stichtag der Erhebung erfolgte. a. Ist es richtig, dass alle in den Hamburger Mietenspiegel 2015 einfließenden Bestandsmieten ausschließlich preissenkenden oder preisstagnativen Einfluss haben? Wenn nein, warum nicht? b. Ist es richtig, dass alle Neuvertragsmieten der städtischen Gesellschaften sowie der Hamburger Wohnungsgenossenschaften aus- Drucksache 21/7814 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 schließlich preissenkenden oder preisstagnativen Einfluss auf die Entwicklung des neuen Hamburger Mietenspiegel 2015 zum vorausgegangenen Mietenspiegel haben? Wenn nein, warum nicht? c. Handelt es sich bei den Mieten der SAGA GWG sowie der Hamburger Wohnungsgenossenschaften somit überhaupt um Marktmieten im Sinne des Gesetzes, da diese nachweislich überhaupt nicht den Markt abbilden, sondern die Preisbildung aufgrund interner Regularien sowie im Sinne eines politischen Versorgungsauftrages gebildet werden? In den Mietenspiegel fließen die Mieten frei finanzierter Wohnungen ein, die in den letzten vier Jahren vereinbart oder geändert worden sind. Auch genossenschaftliche Mieten und Mieten der SAGA sind Marktmieten im Sinne des Gesetzes, weil sie auf die Nachfrage am Markt in den Stadtteilen reagieren, in denen die SAGA und die Genossenschaften ihre überwiegenden Bestände haben. Im Übrigen liegen die Durchschnittsmieten der SAGA und der Genossenschaften unter der Durchschnittsmiete des Mietenspiegels. 9. Gemäß der Richtlinien zur Erstellung von qualifizierten Mietenspiegeln des BBSR sind Kostenmieten bei der Erhebung von Vergleichsmieten nicht zu berücksichtigen. Gemäß den Satzungen einiger Hamburger Wohnungsgenossenschaften (beispielsweise der Hanseatische Baugenossenschaft eG) handelt es sich bei den erhobenen und vereinbarten Nutzungsentgelten um entsprechende Kostenmieten. Handelt es sich bei den genossenschaftlichen Nutzungsentgelten demnach überhaupt um Marktmieten im Sinne des Gesetzes? Wenn ja, wie begründet der Senat diese Position? Wenn nein, warum sind diese Kostenmieten/Dauernutzungsentgelte in den Hamburger Mietenspiegel als repräsentative Vergleichsmieten einzubeziehen ? 10. Die Dividende der Genossenschaften hat Preiseinfluss auf die genossenschaftlichen Mieten und somit aufgrund ihres Einflusses als Vergleichsmieten erheblichen Einfluss auf den gesamten Hamburger Mietenspiegel 2015. Dürfen genossenschaftliche Mieten hiernach überhaupt als Vergleichsmieten im Sinne des Gesetzes im Rahmen der Mietenspiegelerhebung Berücksichtigung finden? Auch wenn Vermieter ihre Mieten als Kostenmieten bezeichnen, handelt es sich nicht notwendigerweise um Kostenmieten im Sinne von § 8 fortfolgende Hamburgisches Wohnungsbindungsgesetz (HmbWoBindG). Im Übrigen siehe Drs. 21/2376. 11. In Hamburg werden aufgrund des niedrigen Zinsniveaus immer öfter Förderdarlehen durch frei finanzierte Darlehen abgelöst. Aufgrund der hiermit verbundenen niedrigeren Kosten, führt dies innerhalb der zehnjährigen Nachbindungsfrist zur Senkung der entsprechenden Mietpreise im ehemals geförderten Wohnungsbau. a. Inwiefern finden auch diese Mieten bei der Erhebung der Mietenspiegelerhebung entsprechende Berücksichtigung? b. Ist eine Mietpreissenkung somit auch eine Mietpreisanpassung im Sinne des Gesetzes zur Mietenspiegelerhebung, sofern die Mietpreisanpassung (Mietpreissenkung) in den vergangenen vier Jahren erfolgt ist? c. Innerhalb der Nachbindungsfrist handelt es sich nach wie vor um entsprechende Kostenmietverträge, da Mietverträge nicht umgeschrieben werden, es handelt sich jedoch nach Umschuldung um Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7814 7 frei finanzierten Wohnungsbau. Wie wird im Zuge der Datenerhebung gewährleistet, dass diese Kostenmieten keinen Einfluss auf den Hamburger Mietenspiegel als Vergleichsmieten haben, da diese Fallkonstruktion im Fragebogen überhaupt nicht erfragt wird? Wohnungen, bei denen die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt ist, sind nicht mietenspiegelrelevant (vergleiche § 558 Absatz 2 Satz 2 BGB). Gemäß § 16 Absatz 1 HmbWoBindG gilt eine Wohnung bei freiwilliger vorzeitiger Rückzahlung der als Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel für die Zeit der Nachwirkungsfrist als öffentlich gefördert. Diese Wohnungen werden im Fragebogen daher mit der Frage „Handelt es sich bei Ihrer Wohnung um eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung (Sozialwohnung, sonstige Förderwege einschließlich geförderter Modernisierungsprogramme)?“ herausgefiltert und werden nicht berücksichtigt. Drucksache 21/7814 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 8 Anlage 1 Quelle: Methodenbericht zum Hamburger Mietenspiegel 2015, S. 45 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7814 9 Anlage 2 Stadtteil* Anzahl Blockseiten nach Wohnlage normal gut absolut % absolut % Allermöhe 112 99% 1 1% Alsterdorf 64 36% 114 64% Altengamme 23 100% 0 0% Altenwerder 0 0% 0 0% Altona-Altstadt 344 100% 0 0% Altona-Nord 181 100% 0 0% Bahrenfeld 326 98% 5 2% Barmbek-Nord 472 100% 0 0% Barmbek-Süd 339 99% 2 1% Bergedorf 389 68% 181 32% Bergstedt 4 2% 202 98% Billbrook 8 100% 0 0% Billstedt 643 91% 67 9% Billwerder 15 94% 1 6% Blankenese 2 0% 472 100% Borgfelde 58 100% 0 0% Bramfeld 597 94% 39 6% Cranz 7 100% 0 0% Curslack 25 96% 1 4% Dulsberg 186 100% 0 0% Duvenstedt 6 5% 125 95% Eidelstedt 402 94% 25 6% Eilbek 188 91% 18 9% Eimsbüttel 494 97% 15 3% Eißendorf 238 72% 93 28% Eppendorf 105 45% 127 55% Farmsen-Berne 292 68% 137 32% Finkenwerder 229 100% 0 0% Francop 5 100% 0 0% Fuhlsbüttel 140 60% 93 40% Groß Borstel 79 60% 53 40% Groß Flottbek 29 10% 258 90% Gut Moor 4 100% 0 0% Hamb.-Altstadt 42 89% 5 11% Hammerbrook 14 100% 0 0% Hamm-Mitte 124 100% 0 0% Hamm-Nord 226 100% 0 0% Hamm-Süd 24 100% 0 0% Harburg 340 100% 0 0% Harvestehude 26 14% 155 86% Hausbruch 137 61% 87 39% Heimfeld 185 67% 93 33% Hoheluft-Ost 77 81% 18 19% Hoheluft-West 65 87% 10 13% Hohenfelde 69 74% 24 26% Horn 298 100% 0 0% Hummelsbüttel 83 37% 143 63% Iserbrook 159 88% 21 12% Jenfeld 249 100% 0 0% Kirchwerder 17 43% 23 58% Kleiner Grasbrook 3 100% 0 0% Klostertor 23 100% 0 0% Langenbek 86 100% 0 0% Langenhorn 555 82% 120 18% Drucksache 21/7814 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 10 Stadtteil* Anzahl Blockseiten nach Wohnlage normal gut absolut % absolut % Lemsahl-Mellingstedt 0 0% 159 100% Lohbrügge 391 100% 0 0% Lokstedt 171 60% 112 40% Lurup 376 97% 10 3% Marienthal 59 22% 208 78% Marmstorf 105 54% 90 46% Moorburg 14 100% 0 0% Moorfleet 27 100% 0 0% Neuenfelde 34 100% 0 0% Neuengamme 10 38% 16 62% Neugr.-Fischbek 370 77% 110 23% Neuland 11 100% 0 0% Neustadt 171 98% 3 2% Niendorf 285 47% 316 53% Nienstedten 1 0% 208 100% Ochsenwerder 13 93% 1 7% Ohlsdorf 117 60% 79 40% Osdorf 181 50% 179 50% Othmarschen 13 5% 263 95% Ottensen 334 92% 28 8% Poppenbüttel 73 15% 423 85% Rahlstedt 586 58% 425 42% Reitbrook 1 13% 7 88% Rissen 32 11% 259 89% Rönneburg 26 33% 53 67% Rothenburgsort 70 100% 0 0% Rotherbaum 78 41% 114 59% Sasel 40 7% 535 93% Schnelsen 317 77% 96 23% Sinstorf 74 97% 2 3% Spadenland 8 100% 0 0% St.Georg 128 86% 21 14% St.Pauli 295 100% 0 0% Steilshoop 78 90% 9 10% Steinwerder 1 100% 0 0% Stellingen 268 99% 2 1% Sülldorf 43 30% 99 70% Tatenberg 5 100% 0 0% Tonndorf 164 74% 57 26% Uhlenhorst 98 53% 88 47% Veddel 46 100% 0 0% Volksdorf 6 1% 467 99% Waltershof 0 0% 0 0% Wandsbek 468 100% 0 0% Wellingsbüttel 10 3% 276 97% Wilhelmsburg 467 100% 2 0% Wilstorf 217 99% 2 1% Winterhude 332 63% 199 37% Wohldorf-Ohlstedt 0 0% 161 100% *) Eine Zuordnung nach Stadtteilen ist im Wohnlagenverzeichnis nicht vorgesehen. Die Stadtteilzuordnung befindet sich deswegen auf dem Stand von 2007. Eine Aktualisierung war in der für die Beantwortung einer schriftlichen kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich.