BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/7836 21. Wahlperiode 10.02.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Cansu Özdemir (DIE LINKE) vom 03.02.17 und Antwort des Senats Betr.: Ausschluss von E-Scootern durch den HVV – Wie geht es weiter? Seit dem 1. Januar 2017 darf ein Großteil der auf elektronische Rollstühle (E-Scooter) angewiesenen Menschen die Busse des HVV nicht mehr benutzen . Mit der Neuregelung dürfen nur noch E-Scooter mitgenommen werden, die strenge Vorgaben einhalten – unter anderem dürfen sie maximal 1,20 Meter lang sein. Mit dieser Regelung verstößt der HVV gegen Artikel 9 (Zugänglichkeit) und Artikel 20 (Persönliche Mobilität) der UN-Behindertenrechtskonvention . Laut Bericht der „Bild“-Hamburg vom 27.01.2017 dürfen nun gar keine der Geräte mehr in die Busse. In einer Pressemitteilung vom 28.12.16 kündigte der HVV Gespräche mit den Herstellern an, „damit es in möglichst kurzer Zeit eine Lösung gibt, die eine sichere Mitnahme von E- Scootern ermöglicht.“ Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Alle Beteiligten streben an, die Fragen im Zusammenhang mit der Beförderung von Fahrgästen mit sogenannten E-Scootern in Linienbussen einer bundesweiten Regelung zuzuführen. Von den E-Scootern zu unterscheiden sind elektrisch betriebene Rollstühle, für die unstrittig eine Beförderungspflicht besteht. Auf der Grundlage einer Empfehlung des Verbandes deutscher Verkehrsunternehmen e.V. (VDV) vom Oktober 2014 haben viele Verkehrsunternehmen die Mitnahme von E-Scootern in Linienbussen untersagt. Ein durch den VDV in Auftrag gegebenes Gutachten zur „Untersuchung möglicher Gefährdungspotenziale bei der Beförderung von Elektromobilen (E-Scootern) in Linienbussen“ hatte ergeben, dass durch die Mitnahme von quer zur Fahrtrichtung und ohne Abstützung aufgestellten E-Scootern in Linienbussen eine Gefährdung sowohl für die Nutzerinnen und Nutzer der E-Scooter als auch für andere Fahrgäste nicht ausgeschlossen werden kann. Die Gefahr werde vor allem durch eine Kipp- und Rutschgefahr der Fahrzeuge bei entsprechenden Fahrmanövern des Busses hervorgerufen. Das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein -Westfalen (MBWSV NW) hat in zwei technischen und einem juristischen Gutachten prüfen lassen, unter welchen technischen Rahmenbedingungen eine sichere Mitnahme von E-Scootern in Linienbussen gewährleistet und somit die Beförderungspflicht der Verkehrsunternehmen gegeben ist. Die Problematik sowie die Ergebnisse der Gutachten wurden im Rahmen eines beim MBWSV NW angesiedelten „Runden Tisches“ unter Beteiligung von Vertreterinnen und Vertretern von Verbänden der Selbsthilfe, von Verbänden des Verkehrsgewerbes, von E-Scooter-Herstellern, der kommunalen Spitzenverbände, der Landesbehindertenbeauftragten NRW sowie weiterer Ressorts der Landesregierung NW beraten. Als Ergebnis der gutachtlichen Überprüfungen und der Beratungen im „Runden Tisch“ kann festgestellt werden, dass E-Scooter in Linienbussen des ÖPNV sicher transportiert und somit mitgenommen Drucksache 21/7836 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 werden müssen, wenn bestimmte Mindestanforderungen erfüllt sind. Diese Mindestanforderungen sollen Gegenstand einer bundesweiten Regelung sein. Es ist weiterhin ein wichtiges Ziel des Senats, mobilitätseingeschränkten Fahrgästen die Nutzung der Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs zu ermöglichen , soweit dies ohne Gefährdung Dritter möglich ist. Hamburg unterstützt deshalb den Erlass einheitlicher Regelungen, die auch im Bereich des Hamburger Verkehrsverbundes gelten sollen. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen teilweise auf der Grundlage von Auskünften des der Hamburger Verkehrsverbund GmbH (HVV) wie folgt: 1. Wie bewertet der Senat den Ausschluss betroffener Personen durch den HVV? 2. Hält der Senat den Ausschluss betroffener Personen für vereinbar mit dem Artikel 9 (Zugänglichkeit) und dem Artikel 20 (Persönliche Mobilität) der UN-Behindertenrechtskonvention? Es werden bestimmte Mobilitätshilfen von der Mitnahme ausgeschlossen, die eine Gefahr für die Sicherheit der Fahrgäste darstellen. 3. Gab es nach dem 1. Januar 2017 Gespräche mit den Behindertenverbänden zum Ausschluss der E-Scooter? Wenn ja, mit welchen Verbänden oder Organisationen und zu welchem Zeitpunkt? 4. Inwieweit werden die Vertreter/-innen der Verbände und Organisationen in den vom HVV angekündigten Lösungsprozess einbezogen? Das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein -Westfalen (MBWSV NW) hat stellvertretend für die Verkehrsressorts der Länder unter anderem den Behindertenverbänden die Gelegenheit gegeben, zu dem Entwurf des geplanten Erlasses Stellung zu nehmen. Die Anhörung der Verbände und Organisationen auf Landesebene erfolgte über die Landesbehindertenbeauftragten der Länder . In Hamburg hat die Senatskoordinatorin für die Gleichstellung behinderter Menschen (SKbM) unter anderem die Hamburger Landesarbeitsgemeinschaft für behinderte Menschen e.V. (LAG) angehört. Die Frist zur Stellungnahme zum Entwurf der bundesweiten Regelung endete am 27. Januar 2017. 5. Welche Ergebnisse sind dem Senat schon bekannt? 6. Wenn noch keine Ergebnisse bekannt sind, wann rechnet der Senat mit Ergebnissen? Der zuständigen Behörde liegen die Stellungnahmen der Verbände und Organisationen vor und werden derzeit ausgewertet. Der Erlass einer bundeseinheitlichen Regelung , der die Mitnahme von E-Scootern unter gewissen Voraussetzungen ermöglicht, wird einhellig begrüßt. Auch bezeichnen viele Verbände die getroffene Abwägung zwischen der Beförderungspflicht einerseits und dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit andererseits als ausgewogen. Bedauert wird, dass die Hersteller derzeit noch keine Fahrzeuge anbieten, die die technischen Anforderungen voll erfüllen.