BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/7845 21. Wahlperiode 10.02.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dennis Gladiator (CDU) vom 03.02.17 und Antwort des Senats Betr.: Trotz bürgerschaftlichem Ersuchen – Innensenator verzögert die Erhöhung der Schichtzulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten für Hamburgs Feuerwehrbeamte Nachdem die Schichtzulage für die Hamburger Polizeibeamten auf unseren Antrag Drs. 21/1962 hin zumindest teilweise erhöht werden soll, haben wir mit dem Antrag Drs. 21/4665 gefordert zu prüfen, wie die Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten – Nacht- und Wochenendarbeit – auch für die Beamten der Feuerwehr angepasst werden kann und die Umsetzung noch im Zuge der Einbringung des Doppelhaushalts für die Jahre 2017/2018 vorzunehmen . Die Bürgerschaft hat daraufhin am 16. Juni 2016 beschlossen, den Senat zu ersuchen, „zu prüfen, ob hinsichtlich des an den Wochenenden geleisteten Dienstes eine finanzielle Besserstellung der Beamtinnen und Beamten der Feuerwehr möglich wäre und das Ergebnis dieser Prüfung zur Einbringung des Haushalts vorzulegen, damit es im Falle eines positiven Ausgangs noch im Doppelhaushalt berücksichtigt werden kann“. Die von Rot-Grün vorgenommene Beschränkung auf die Wochenenden wird zwar unseres Erachtens den hohen Anforderungen, den die Beamten tagtäglich ausgesetzt sind, nicht gerecht, aber immerhin ist es ein Schritt in die richtige Richtung. Mit Schreiben vom 10. Januar 2017 teilte der Innensenator nun mit, dass die Prüfung noch nicht abgeschlossen sei; man habe vor, sie im 1. Quartal dieses Jahres abzuschließen. Es kann nicht sein, dass die Feuerwehrbeamten noch länger hingehalten werden. Die Prüfung muss mit höchster Priorität vorangetrieben werden, um schnellstmöglich für finanzielle Gerechtigkeit zu sorgen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Im Polizeivollzug wie im Feuerwehrvollzug wird bisher entsprechend der für alle Hamburger Beamtinnen und Beamten geltenden Hamburgischen Erschwerniszulagenverordnung für Dienste zu bestimmten Zeiten eine sogenannte Zulage „Dienst zu ungünstigen Zeiten“ gezahlt. Für den Polizeivollzug soll diese Zulage jetzt umgestellt werden auf eine „Zulage für besonders belastende Dienste im Polizeivollzug“. Hierbei wird für die Dienste zur Nachtzeit, vor allem auch für die Nachtdienste am Wochenende und an Feiertagen, eine höhere Zulage als bisher gezahlt, die nach einer ersten Anhebungsstufe bei Inkrafttreten der geänderten Hamburgischen Erschwerniszulagenverordnung mit einer zweiten Stufe im Jahr 2019 noch einmal erhöht werden wird. Drucksache 21/7845 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Dieser Umstellung in der Polizei ist dort eine jahrelange inhaltliche Auseinandersetzung mit der Thematik, mit Vor- und Nachteilen der bestehenden Regelung und mit denkbaren Alternativen vorangegangen, die schließlich im Jahr 2015 in ein von einer Arbeitsgruppe der Polizei entwickeltes Modell mündete. Aus Sicht der Polizei ermöglicht das Modell eine gerechtere finanzielle Vergütung für geleistete Dienste im Polizeivollzug und trägt darüber hinaus zu einer Vereinfachung der Abrechnungsverfahren bei. Mit der Konkretisierung der Veränderung der Zulagenregelung in der Polizei wurde auch der Bereich der Feuerwehrvollzugsdienste mit der Frage betrachtet, ob dort ähnliche Veränderungen vorzunehmen wären. Vor diesem Hintergrund, später noch verstärkt durch das Bürgerschaftliche Ersuchen Drs. 21/4856, wurde mit der Feuerwehrleitung die Diskussion aufgenommen, inwieweit Regelungen auch für die Feuerwehr zu treffen wären. Hierbei wurde deutlich, dass eine einfache Übernahme der Regelungen für den Polizeivollzugsdienst aufgrund der unterschiedlichen Rahmenbedingungen des Polizei- und des Feuerwehrvollzugsdienstes rechtlich nicht möglich und tatsächlich nicht sinnvoll ist. Beispielsweise ist hier auf die sehr unterschiedlichen Schichtdienstsysteme in der Polizei und in der Feuerwehr, die jeweiligen Aufgabenstellungen und Inanspruchnahmen sowie die Anteile schichtdienstleistender Beamter in der Gesamtorganisation hinzuweisen. Vor diesem Hintergrund wurde die Feuerwehr aufgefordert, Vorschläge für eine feuerwehrspezifische Änderung der Zulagenregelung zu erarbeiten. Die Erarbeitung solcher Vorschläge ist in der Feuerwehr bisher nicht abgeschlossen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Thematik in der Feuerwehr nicht mit dem entsprechenden zeitlichen Vorlauf wie in der Polizei (siehe oben) relevant war. Aufgrund der Thematik ist allerdings gerade wegen der in der Polizei gewonnenen Erfahrungen und der Haltung, für die Feuerwehr eine gute und tragfähige Lösung finden zu wollen, eine gründliche Erarbeitung von Modellen notwendig . Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Warum wurde das Ergebnis der Prüfung nicht, wie von der Bürgerschaft beschlossen, zum Zeitpunkt der Einbringung des Doppelhaushalts für die Jahre 2017/2018 vorgelegt? Siehe Vorbemerkung. 2. Erfolgte vor Stellung des Zusatzantrages Drs. 21/4856 eine Abstimmung zwischen den Regierungsfraktionen und der zuständigen Behörde für Inneres und Sport? Es ist über die Legislaturperioden hinweg ständige Praxis der Präsidialabteilungen Hamburger Fachbehörden, den Kontakt zur Abgeordneten der Hamburgischen Bürgerschaft , insbesondere der jeweiligen Regierungsfraktionen zu halten und sich über jeweils im parlamentarischen Verfahren befindliche Initiativen zu informieren und auch auszutauschen. 3. Weshalb erfolgte die Mitteilung des Innensenators, dass die Prüfung noch nicht abgeschlossen sei, erst nach Abschluss der Haushaltsberatungen mit Schreiben vom 10. Januar 2017? 4. Wie ist der aktuelle Sachstand der Prüfung? Von wem wird diese konkret durchgeführt und wer wird daran beteiligt? 5. Ist gewährleistet, dass ein Ergebnis noch im 1. Quartal 2017 vorgelegt wird? Wann genau ist damit zu rechnen? Siehe Vorbemerkung. 6. Inwiefern besteht die Möglichkeit einer rückwirkenden Auszahlung der Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten? Die Auszahlung der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten erfolgt stets rückwirkend auf der Basis der in dem jeweiligen Monat, in welchem Dienst zu ungünstigen Zeiten geleistet wurde, geltenden Rechtslage. Soweit die Frage auf eine gesetzliche Rückwirkung zielt, hat sich der Senat damit nicht befasst.