BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/7851 21. Wahlperiode 14.02.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 06.02.17 und Antwort des Senats Betr.: OSZE (III) – Fahrzeugkolonnen, die nicht bremsen Von Passanten wird berichtet, dass die Fahrzeugkolonnen, die während des OSZE-Gipfels durch die Stadt fuhren, womöglich eine Gefährdung insbesondere für Fußgänger und Fahrradfahrer dargestellt haben könnten. Einige Minuten vor den Durchfahrten fuhren Polizeiwagen vor und sperrten die Straße für Autofahrer. Aus den Fahrzeugen kamen Lautsprecher-Durchsagen mit dem Text: „Fußgänger und Radfahrer bitte stehenbleiben. Es folgt eine Kolonne, die nicht bremst!“ Zu sehen und zu hören ist dies auch auf einem Youtube-Video vom 08.12.2016: https://www.youtube.com/watch?v= v1gazl6QDtw. Es fällt auf, dass es nur eine deutsche Durchsage gab und dass wohl auch nicht alle Passanten dies beachtet haben, vielleicht auch aufgrund von Sprachbarrieren oder aber weil die Durchsage sie nicht erreicht hat. Die Schilderungen stimmen auch mit den Informationen im Vorfeld überein, dass die Kolonnen mit den Staatsgästen aus Sicherheitsgründen nicht anhalten dürften. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die Polizei ist für die Gewährleistung der Sicherheit von Staatsgästen zuständig. Die einschlägigen Regelungen für eine polizeiliche Begleitung sind in der Polizeidienstvorschrift (PDV) 130 „Einsatz der Polizei bei Staatsbesuchen und sonstigen Besuchen“ sowie in der PDV 129 „Personen – und Objektschutz“ festgelegt. Die Begleitung von Fahrzeugkolonnen der Staatsgäste erfolgt durch die Polizei unter durchgängiger Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten gemäß § 35 Straßenverkehrs -Ordnung (StVO) in Verbindung mit § 38 StVO; dies beinhaltet auch ein Freimachen und Freihalten von Fahrtwegen. Das notwendige Freimachen der Fahrbahnflächen wird durch vorausfahrende Fahrzeuge eindeutig angeordnet. Personen haben in jedem Fall ausreichend Zeit, bei Beachtung der Anweisung vor der Kolonne die Fahrbahn zu verlassen. Dieses vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Welche Dienstanweisungen gab es für die Polizei im Hinblick auf die Begleitung der Fahrzeugkolonnen mit Gästen des OSZE-Gipfels? Bitte genau erläutern. Siehe Vorbemerkung. Darüber hinaus betreffen die PDV-Inhalte die Einsatztaktik der Polizei; daher wird von einer Darstellung abgesehen. Drucksache 21/7851 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 2. Welche Verhaltensregelungen gab es für den Konfliktfall, dass eine Kolonne einerseits nicht anhalten soll, dass aber andererseits Gesundheit oder Leben von Menschen gefährdet werden? Siehe Vorbemerkung; im Übrigen hat eine Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten unter Ausschluss jeglicher Gefährdung beziehungsweise Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer zu erfolgen. 3. Warum gab es nicht zumindest eine englischsprachige Durchsage? 4. Auf welcher Rechtsgrundlage bewegt sich eine solche Durchsage, die die ungebremste Durchfahrt über die Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen stellt? Eine eindeutige Signalgebung durch Blaulicht und Einsatzhorn gewährleistet für jeden Verkehrsteilnehmer eine Erkennbarkeit vorrangiger Einsatzfahrten unabhängig von Nationalität und Sprachkenntnis. Im Vorwege erfolgte Lautsprecherdurchsagen der Polizei dienen lediglich der zusätzlichen Information der Verkehrsteilnehmer und bedürfen keiner gesonderten Rechtsgrundlage; im Übrigen siehe Vorbemerkung. 5. Ist es zu Zwischenfällen mit Passanten gekommen? Wenn ja, bitte darstellen, in wie vielen Fällen dies geschehen ist. Was genau hat sich wann und wo ereignet? Nach den Erkenntnissen der Polizei: nein. 6. Auf welche Rechtsgrundlage könnten sich verantwortliche Polizeibedienstete in einem Strafverfahren oder bei Schadenersatzforderungen zu ihrer Rechtfertigung berufen, wenn sie entsprechend der Ankündigung in der Durchsage gehandelt hätten und jemand wegen einer Schädigung gegen sie vorgehen würde? Zur Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten und den damit verbundenen Sorgfaltspflichten, siehe Vorbemerkung.