BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/7858 21. Wahlperiode 14.02.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Karin Prien (CDU) vom 06.02.17 und Antwort des Senats Betr.: Wie viele Flüchtlinge haben bisher ihre Familien nach Hamburg nachgeholt ? (II) In seiner Pressemitteilung vom 27. Januar 2017 machte der Zentrale Koordinierungsstab Flüchtlinge deutlich, dass er mit 3.000 Personen rechnet, die in diesem Jahr im Rahmen des Familiennachzugs nach Hamburg kommen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele Personen kamen im Jahr 2016 als Familiennachzug nach Hamburg? Wie viele davon waren Männer, Frauen und Kinder? Aus welchen Ländern stammten sie jeweils? Da der ZKF seiner Prognose auch aufgrund der Entwicklung im Jahr 2016 getroffen haben wird, dürften in diesem Fall auch die Informationen über alle in der Flüchtlingsproblematik relevanten Herkunftsländer vorliegen. Daher bitte nicht wie in Drs. 21/6118 nur Syrer anführen. Für insgesamt 2.749 Personen wurden im Jahr 2016 unmittelbar nach der Einreise Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt. Die Darstellung für die fünf Hauptherkunftsländer ist der folgenden Übersicht zu entnehmen : Männer Frauen Kinder unbekannt Gesamt Syrien 12 283 634 17 946 Irak 9 60 210 - 279 Indien 9 129 85 3 226 China 20 64 75 3 162 Türkei 23 87 45 - 155 2. Aufgrund welcher weiteren Indikatoren geht der ZKF von 3.000 Personen Familiennachzug für das Jahr 2017 aus? Und womit rechnet er im Jahr 2018? Für die Prognose der Familiennachzüge für das Jahr 2017 wurden die Zugangszahlen aller Geflüchteten von Juni 2015 bis Ende 2016, die Entscheidungen zum Schutzstatus , die von f & w registrierten Familiennachzüge mit Unterbringungsbedarf sowie die gemäß den §§ 30, 32 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnisse berücksichtigt. Die Planungen für das Jahr 2018 sind noch nicht abgeschlossen. 3. Laut Drs. 21/6790 waren Ende November 2016 in der Visa-Abteilung der Ausländerbehörde sechs Sachbearbeiter und zwei Teamleitungen für den Familiennachzug zuständig. Wie viele VZÄ sind es derzeit und in welchem Umfang sind in diesem Jahr personelle Aufstockungen geplant? Drucksache 21/7858 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Aktuell sind sechs Mitarbeiter in der Sachbearbeitung (5,9 VZÄ) und eine Teamleitung (1,0 VZÄ) eingesetzt. Die Nachbesetzung der zweiten Teamleiterstelle ist geplant. 4. Wie viele Anträge auf Familienzusammenführung wurden im Jahr 2016 insgesamt gestellt und wie viele wurden abgelehnt? Bitte nach Monaten aufschlüsseln. Die Angaben für November und Dezember 2016 sind der folgenden Tabelle zu entnehmen . Im Übrigen siehe Drs. 21/6790. Anträge Ablehnungen November 287 60 Dezember 214 35 2016 gesamt 2.560 434 5. Um mehr Zeit für die eigentliche Sachbearbeitung zu haben, waren die Sprechzeiten in dem Sachgebiet vorübergehend reduziert worden. a) Sind sie derzeit wieder im normalen Modus und wenn ja, wie sieht dieser aus? Siehe Drs. 21/7704. b) Konnten Betroffene keinen Antrag auf Familiennachzug stellen, weil die Sachbearbeiter nicht zu erreichen waren? Die Anträge sind grundsätzlich bei den nach § 71 Absatz 2 AufenthG für die Visaerteilungen zuständigen deutschen Auslandsvertretungen zu stellen. Die Sprechzeiten der nach § 31 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) von den Auslandsvertretungen intern zu beteiligenden Ausländerbehörde dienen hauptsächlich dem Informationsbedürfnis der Antragsteller. Für erforderliche Vorsprachen werden separate Termine vereinbart. Siehe auch Drs. 21/6118 und 21/7704. c) Wie lange sind derzeit die Bearbeitungszeiten im Durchschnitt? Siehe Drs. 21/6790. d) Gibt es für Syrer verkürzte Fristen? Wenn ja, wie sehen diese aus? Für syrische Schutzberechtigte gilt die Besonderheit, dass die Behörde für Inneres und Sport als oberste Landesbehörde auf eine entsprechende Bitte des Bundesministerium des Inneren eine sogenannte Globalzustimmung zum Familiennachzug nach § 32 AufenthV erteilt hat, sodass eine Beteiligung des Einreisesachgebiets nach § 31 AufenthV unterbleibt (siehe auch Drs. 21/6118). Darüber hinaus können syrische Staatsangehörige, die ihre syrischen Familienangehörigen über das Landesaufnahmeprogramm (Aufnahmeanordnung nach § 23 Absatz 1 AufenthG) nachholen möchten , ihre Anträge auf Zuzug nach Hamburg hier in Hamburg stellen und ersparen sich damit die Wartezeit zur Antragsabgabe bei der deutschen Auslandsvertretung.