BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/7860 21. Wahlperiode 14.02.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Prof. Dr. Jörn Kruse und Dirk Nockemann (AfD) vom 06.02.17 und Antwort des Senats Betr.: Hamburger Islamist in der Türkei gefasst Am Sonntag, den 5. Februar 2017, wurde bekannt, dass die türkischen Sicherheitsbehörden im Rahmen einer Großrazzia gegen den IS zwei aus Deutschland stammende Mitglieder der Terrororganisation festgenommen haben. Bei diesen Personen handelt es sich um Adnan S.1 und Zulhajrat S.2 Von Erstgenanntem ist bekannt, dass er vor seiner Ausreise in den Dschihad in Bremen lebte. In Syrien gehörte er zum Umfeld des vom Oberlandesgericht Hamburg zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilten jihadisten Harry S., mit dem er gemeinsam in einer Einheit deutscher Gotteskrieger aktiv war.3 Bei seinem Komplizen handelt es sich indes um einen Hamburger Bürger. Dem aktuellen Ermittlungsstand zufolge hielten sich die Festgenommenen in der Türkei auf, um sich einer Haartransplantation zu unterziehen. Wie die türkische Staatsanwaltschaft vermutet, habe dies dem Ziel gedient, inkognito nach Deutschland zu reisen, um für den IS staatsgefährdende Straftaten zu verüben. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Was ist dem Senat über die Identität von Zulhajrat S. bekannt? a) Welche Staatsangehörigkeit hat er? Der Betroffene besitzt die mazedonische Staatsangehörigkeit. b) Seit wann lebte er in Deutschland/Hamburg? S. ist am 29. Juli 1991 in Hamburg geboren und war bis zum 31. Juli 2012 wohnhaft in Hamburg. Die ausländerrechtliche Zuständigkeit lag zuletzt in Niedersachsen. c) Welchen Aufenthaltsstatus hat er gegenwärtig? Siehe Antwort zu 1. b). 2. War Zulhajrat S. dem Senat als Jihadist bekannt? Wusste der Senat von seiner Ausreise? Falls ja, seit wann? Warum ist diese nicht verhindert worden? 1 Man darf annehmen, dass es sich bei Adnan S. um einen muslimischen Südslawen, einen Bosniaken, handelt. 2 Zulhajrat S. ist makedonischer Staatsbürger und gehört wohl der dortigen muslimischen Minderheit an. 3 Aus verschiedenen Propagandavideos des IS ist bekannt, dass diese Einheit gegenwärtig von dem aus Österreich stammenden Islamisten Mohamed M. geführt wird. Drucksache 21/7860 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 a) Welchem Umfeld wird Zulhajrat S. innerhalb der Hamburger Salafisten -Szene zugerechnet? Ist bekannt, in welcher Moschee er sich aufhielt? b) Hat der Senat Kenntnis darüber, inwieweit Zulhajrat S. im Netzwerk Hamburger Salafisten vernetzt gewesen ist? c) Wie schätzt der Senat dieses Umfeld sowie dessen Angehörige unter sicherheitspolitischen Gesichtspunkten ein? d) Weiß man, ob Zulhajrat S. Kontakte zu aus Hamburg nach Syrien ausgereisten Personen gepflegt hatte? e) Ist bekannt, ob Zulhajrat S. an den mittlerweile verbotenen Koranverteilungsaktionen des LIES!-Projekts und Siegel der Propheten teilgenommen beziehungsweise in Kontakt mit deren Aktivisten gestanden hat? Die Sicherheitsbehörden haben im Sommer 2014 im Nachhinein von der Ausreise der Person erfahren, zuvor war die Person nicht bekannt. Sofern dem Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) Hamburg Erkenntnisse zu Einzelpersonen vorlägen, könnten diese gemäß § 18 Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG) grundsätzlich nicht öffentlich mitgeteilt werden. Im Übrigen siehe Antworten zu 1. 3. War Zulhajrat S. vor seiner Ausreise strafrechtlich in Erscheinung getreten ? Falls ja, in welchem Zusammenhang und ist es dabei bereits zu Verurteilungen gekommen? Im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und die gesetzlichen Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes sieht der Senat davon ab, etwaige abgeschlossene Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahren mitzuteilen, die eingestellt wurden oder zu Verurteilungen geführt haben, die nicht beziehungsweise nicht mehr in ein Führungszeugnis aufzunehmen oder nach den Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr zu berücksichtigen wären. Erkenntnisse über danach mitteilungsfähige Straften liegen der Staatsanwaltschaft Hamburg nicht vor. Über Verfahren oder Verurteilungen im Bundesgebiet ist der Staatsanwaltschaft Hamburg nichts bekannt. 4. Gab es Hinweise darauf, dass Zulhajrat S. plante, sich dem IS in Syrien anzuschließen? Falls ja, welche? 5. Ist Zulhajrat S. jemals von Hamburger Sicherheitsbehörden observiert worden? Falls ja, wie lange? Falls nein, warum nicht? Siehe Antworten zu 1 und 2. 6. Hat die Staatsanwaltschaft bereits ein Ermittlungsverfahren gegen Zulhajrat S. aufgenommen? Falls ja, wie lautet der zugrunde liegende Straftatbestand? 7. Ist geplant, Zulhajrat S. an Deutschland auszuliefern? Bei der Staatsanwaltschaft Hamburg ist kein Ermittlungsverfahren gegen Zulhajrat S. anhängig. Da dieser zuletzt in Niedersachsen wohnhaft gewesen ist, würde ein etwaiges Strafverfahren durch die dortigen Behörden geführt werden.