BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/7896 21. Wahlperiode 14.02.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Daniel Oetzel (FDP) vom 08.02.17 und Antwort des Senats Betr.: Mehrbelastungen durch Unterhaltsvorschuss Wie Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig (SPD) am Montag, den 23.01.2017, bekannt gab, einigten sich Bund, Länder und Kommunen auf eine Änderung des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen, kurz Unterhaltsvorschussgesetz. Die Gesetzesänderung sieht zwei bedeutende Anpassungen vor: - „Kinder im Alter von zwölf Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sollen ebenfalls Unterhaltsvorschuss erhalten können. Voraussetzung dafür ist, dass sie nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro verdient. - Die Höchstbezugsdauer von 72 Monaten soll entfallen. Damit können Kinder ohne zeitliche Einschränkungen bis zu ihrem 18. Geburtstag Unterhaltsvorschuss erhalten.“1 Da nicht jeder Berechtigte Unterhaltsvorschuss beantragt, bekommen im Moment rund 440 000 Kinder Unterhaltsvorschuss. Das Bundesfamilienministerium rechnet damit, dass nach dem Ausbau zum 01.07.2017 bis zu 260.000 Kinder zusätzlich den Anspruch haben werden. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund dagegen rechnete sogar mit 400.000 Kindern mehr. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes befindet sich derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren , siehe Drs. 21/7664, Drs. 21/7573, Drs. 21/6367 und Drs. 21/4857. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele Kinder bekommen aktuell in der Freien und Hansestadt Hamburg Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz? Die Anzahl der aktuellen Leistungsfälle zum Stichtag 31.01.2017 ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle. 1 Vergleiche https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/derunterhaltsvorschuss /73558. Drucksache 21/7896 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Bezirk Hamburg - Mitte Altona Eimsbüttel Hamburg- Nord Wandsbek Bergedorf Harburg Gesamt Anzahl der Leistungsfälle 4.207 1.896 1.597 1.744 3.926 1.179 1.981 16.530 2. Wie viele Kinder in Hamburg werden nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung voraussichtlich zusätzlich Anspruch auf Leistungen nach Unterhaltsvorschussgesetz haben? 3. Mit Kosten in welcher Höhe kalkuliert der Senat pro Jahr bei der Auszahlung des Unterhaltsvorschusses nach der Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes in Hamburg? Wie hoch sind die jährlichen Kosten in den vergangenen fünf Jahren jeweils gewesen? Zu den Ausgaben nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für die Jahre 2011 bis 2015 siehe Drs. 21/6022 und Drs. 21/6367.Eine Schlussabrechnung der Ausgaben für die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für 2016 liegt noch nicht vor. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 4. In welcher Höhe kalkuliert der Senat mit Kompensationen durch den Bund bei der Umsetzung des Unterhaltsvorschussgesetzes pro Jahr? 5. Sind etwaige Mehrkosten bereits im Haushalt der Freien und Hansestadt abgebildet? Wenn ja, an welcher Stelle im Haushaltsplan und in welcher Höhe? Wenn nicht, warum nicht und plant der Senat eine entsprechende Nachtragsdrucksache ? 6. Geht der Senat von zusätzlichen Personalbedarfen zur Bearbeitung von zusätzlichen Anträgen zum Unterhaltsvorschuss aus? Wenn ja, in welcher Höhe und mit welchen Mehrkosten rechnet der Senat? Wenn nein, warum nicht? Siehe Vorbemerkung. Im Übrigen hat sich der Senat damit nicht befasst.