BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/7908 21. Wahlperiode 17.02.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgit Stöver (CDU) vom 09.02.17 und Antwort des Senats Betr.: Sind die Grundlagen der Gehwegreinigung in Hamburg und speziell im Bezirk Harburg transparent? Gehwegreinigung und vor allem Laubbeseitigung im Herbst sind für ältere Menschen eine Belastung, vor allem wenn das Laub von Bäumen verursacht wird, die entweder der Stadt oder dem Nachbarn gehören. Hinzu kommt die häufig windige Wetterlage in Hamburg, die eine gerade gesäuberte Gehwegfläche im Handumdrehen wieder mit Laub überdeckt. Viele ältere Bürger würden lieber für die Gehwegreinigungspflicht bezahlen, als die körperlich schwere Arbeit zu verrichten. Hinzu kommen häufig Beschwerden über nicht gesäuberte Gehwege, die in der Zuständigkeit der Stadtreinigung liegen. Obwohl die Stadt in diesen Fällen von den Anwohnern Gebühren verlangt, beklagen sich immer wieder Anwohner über nicht gesäuberte Gehwege. Nicht oder mangelhaft gereinigte Gehwege sind für Menschen, die „gut zu Fuß“ sind, häufig kein Problem. Für ältere oder gehbehinderte Menschen kann dies allerdings zu einer echten Barriere werden, die sie stark in ihrer Bewegungsfreiheit einschränkt. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: In Hamburg sind die Anliegerinnen und Anlieger für die Reinigung der öffentlichen Geh- und Radwege entlang ihrer Grundstücke verantwortlich (§ 29 des Hamburgischen Wegegesetzes – HWG). Für Geh- und Radwege, die in einem Wegereinigungsverzeichnis (WRV) aufgenommen sind, übernimmt die Stadtreinigung Hamburg (SRH) diese Pflicht im Rahmen des öffentlichen Reinigungsdienstes gegen Zahlung einer Gehwegreinigungsgebühr (§ 32 HWG). Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen, teilweise auf der Grundlage von Auskünften der Stadtreinigung Hamburg AöR (SRH), wie folgt: 1. Nach welchen Kriterien wird die Gehwegreinigungspflicht und Frequenz ermittelt und festgelegt? Umfang und Häufigkeit der Reinigungspflicht für Anliegerinnen und Anlieger ist in § 30 HWG geregelt. 2. Für den Fall, dass die Stadtreinigung die Gehwegreinigung übernimmt: Nach welchen Kriterien wird die Höhe der Gebühr und die Reinigungsfrequenz festgelegt? Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Gebührenordnung für die Reinigung öffentlicher Wege (WegeReinGebO). Sie ist nach der im Wegereinigungsverzeichnis jeweils Drucksache 21/7908 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 festgelegten Reinigungsfrequenz gestaffelt. Die Kriterien für die Aufnahme in das WRV und für die Reinigungsfrequenz sind: Ausbauzustand und Verkehrsaufkommen der öffentlichen Wege Art der Bebauung und Nutzung der angrenzenden Grundstücke sonstige Faktoren, die den Verschmutzungsgrad des Weges beeinflussen können (zum Beispiel Bushaltestellen, Laubbäume) Darüber hinaus ist im Interesse der Wirtschaftlichkeit und der betrieblichen Belange des öffentlichen Reinigungsdienstes die Schaffung zusammenhängender Reinigungsgebiete anzustreben (§ 32 Absatz 2 Satz 2 HWG). 3. Welche Möglichkeiten haben Bürger, um sich von der Gehwegreinigungspflicht befreien zu lassen? Die Pflicht der Anlieger zur Gehwegreinigung entfällt, soweit die SRH diese im Rahmen des öffentlichen Reinigungsdienstes übernimmt. Zu den Kriterien für die Aufnahme in das WRV siehe Antwort zu 2. 4. Wie verteilen sich die zu reinigenden Gehwegstrecken auf die Bezirke? Bitte in Kilometer-Strecke je Bezirk angeben. Von der SRH werden im Rahmen des öffentlichen Reinigungsdienstes folgende Strecken in den Bezirken gereinigt: Bezirk Gehwegreinigungsstrecken in km Hamburg-Mitte 735 Altona 364 Eimsbüttel 336 Hamburg-Nord 551 Wandsbek 378 Bergedorf 282 Harburg 244 5. Wie häufig werden neue Straßen in die Gehwegreinigungspflicht aufgenommen und aus welchen Gründen? 6. Wie häufig wird die Anlage 1 zur Verordnung über das Wegereinigungsverzeichnis und die Reinigungshäufigkeit (Wegereinigungsverordnung) vom 2. März 2004 aktualisiert? Das WRV wird regelmäßig jährlich zum 1. April fortgeschrieben. Im Übrigen siehe Vorbemerkung und Antwort zu 2. 7. Welche Gesamteinnahmen erhält die Stadt pro Jahr über die Gehwegreinigungsgebühren und wie ist der Kostendeckungsgrad? Die Gehwegreinigungsgebühren werden von der SRH erhoben. Das Aufkommen lag im Jahr 2016 bei circa 19.800.000 Euro. Der Kostendeckungsgrad lag in 2016 bei 92 Prozent. 8. Auf welche Weise erfolgt der Nachweis der erbrachten Leistung gegenüber den gebührenpflichtigen Anwohnern? Eine Information der Anlieger über jede Reinigung würde unnötigen Aufwand erzeugen . Die jeweiligen Reinigungsprotokolle können aber bei der SRH nach Vereinbarung eingesehen werden. 9. Wie viele Kilometer Gehwegstrecke unterliegen im Bezirk Harburg einer Gehwegreinigungspflicht und um welche Straßen handelt es sich insbesondere (bitte Straße und Kilometer-Strecke angeben)? Siehe Antwort zu 4. sowie WRV: http://www.hamburg.de/saubere-stadt/4893458/ saubere-stadt-wegereinigungsverzeichnis/. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7908 3 10. Ist der Anteil der Strecken mit Gehwegreinigungspflicht kleiner als in anderen Bezirken? Wenn ja, warum? In den Bezirken Harburg und Bergedorf sind die im Rahmen des öffentlichen Reinigungsdienstes von SRH zu reinigenden Strecken kürzer als in den zentrumsnäheren Bezirksamtsbereichen. Zu den Gründen siehe Antwort zu 2. 11. Welche Kriterien gelten für die Gehwegreinigungspflicht im Bezirk Harburg ? 12. Nach welchen Kriterien wird die Höhe der Gebühr im Bezirk Harburg festgelegt? Wird die Frequenz berücksichtigt? Siehe Antwort zu 2. 13. Welche Gesamteinnahmen (Gebühr) entfallen auf den Bezirk Harburg? Der Anteil der Gebühreneinnahmen bei der SRH für den Bezirk Harburg lag in 2016 bei rund 1.700.000 Euro. 14. Wie viel Personal steht für die Harburger Gehwegreinigung zur Verfügung ? Aufgrund der Organisationsstruktur der SRH ist deren „Region Süd“ für die Gehwegreinigung sowohl im Bezirk Harburg als auch in den Stadtteilen Wilhelmsburg, Veddel, Waltershof, Steinwerder und Kleiner Grasbrook zuständig. Insgesamt stehen der Region Süd 45 Mitarbeiter für Reinigungsaufgaben zur Verfügung. 15. Kann ein Anlieger die Gehwegreinigungspflicht beantragen? Wenn ja wie? Wenn nein, warum nicht? Siehe Vorbemerkung und Antwort zu 1. 16. Kann ein Anlieger die Stadtreinigung beauftragen? Wenn ja wie? Wenn nein, warum nicht? Nein. Dafür stehen private Anbieter von Reinigungsleistungen zur Verfügung. 17. Wie passt sich die neue Sauberkeitsgebühr, durch die nach Senatsschätzung 25.000 bis 30.000 Euro jährlich eingenommen werden, in die bisherige Gebührenstruktur ein? Müssen Anlieger mit einer Gehwegreinigungspflicht künftig doppelt zahlen? Die geplante neue Straßenreinigungsgebühr soll die bestehende Gehwegreinigungsgebühr ergänzen und für die Reinigung der sonstigen Wegebestandteile erhoben werden. 18. Ist geplant, die Gehwegreinigungspflicht massiv auszubauen? Wenn ja, in welchen Straßenzügen konkret? Nein. 19. In Drs. 21/7150 teilt der Senat mit, dass die Planungen zu dem aus der Stadtreinigungsgebühr zu finanzierenden Personal noch nicht abgeschlossen sind. Zu welchem Termin wird der Senat diese Planungen abgeschlossen haben und darüber auskunftsfähig sein? Eine Senatsbefassung ist für den Sommer vorgesehen. 20. Welchen Gegenwert erhalten die Bürger für das Zahlen einer Sauberkeitsgebühr , die über die grundsätzlichen Verpflichtungen der Stadtreinigung hinausgehen? Siehe Drs. 21/7150.