BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/7917 21. Wahlperiode 17.02.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 09.02.17 und Antwort des Senats Betr.: Wie kam es zum Tod der kleinen Rana? (II) Am 3. Februar 2016 verstarb die zehn Monate alte Rana im Hamburger UKE an mehrfachem Organversagen. Ihre Eltern und ehrenamtliche Helfer/-innen erhoben schwere Vorwürfe gegen die behandelnden Ärzte/-innen und gegen Mitarbeitende der Zentralen Erstaufnahme am Rugenbarg, die den Ernst der Lage erst zu spät erkannt haben sollen. Später wurden zudem vermutet, dass behandelnde Ärzte/-innen Behandlungsfehler zu verantworten hätten, denn nach der Obduktion konnte ein Fremdverschulden nicht ausgeschlossen werden. Die Staatsanwaltschaft ermittelte und gab ein medizinisches Gutachten in Auftrag. In Drs. 21/6545 vom 02.11.16 gab der Senat an, dass das Ermittlungsverfahren noch andauern würde. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie ist der Stand des Ermittlungsverfahrens in der oben genannten Sache? 2. Welchen Inhalts war das medizinische Gutachten? 3. Welche Ergebnisse und/oder Folgen zeitigte das Ermittlungsverfahren? 4. Ist der Tod Ranas auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen? a. Wenn ja, worin bestand dieser, wo wurde er gemacht und welche Konsequenzen wurden daraus gezogen? 5. Haben die Ermittlungen ergeben, dass die Eltern von Rana beziehungsweise Rana von Mitarbeitenden der ZEA und oder Ärzten/-innen vor Ort keine oder nicht ausreichende medizinische Unterstützung bekamen? 6. Hätte der Tod Ranas verhindert werden können, wenn sie früher in ein Krankenhaus gebracht worden wäre oder wenn sie früher ins UKE verlegt worden wäre? Das Ermittlungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Die Akte wurde Anfang Dezember 2016 an den Sachverständigen mit dem Auftrag übersandt, zu seinem bisherigen Gutachten ergänzende Ausführungen vorzunehmen. Das ergänzende Gutachten liegt noch nicht vor und wird erst im Frühjahr 2017 erwartet. Angaben zu dem bisherigen Gutachten würden den Ermittlungszweck gefährden.