BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/7921 21. Wahlperiode 17.02.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Michael Kruse (FDP) vom 09.02.17 und Antwort des Senats Betr.: Elbvertiefung – Wie gut ist der Senat vorbereitet? (V) Erneute Hängepartie schadet dem Hafenstandort Hamburg Heute ist das Urteil zur Fahrrinnenanpassung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergangen. Die Stadt Hamburg darf das Projekt mit Auflagen fortführen . Durch die Auflagen wird eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses notwendig. Diese kann wiederum beklagt werden. Das Projekt Fahrrinnenanpassung verzögert sich damit auf unbestimmte Zeit. Der Senat hat nicht alle mit der Schriftlichen Kleinen Anfrage (Drs. 21/7715) gestellten Fragen ausreichend beantwortet. Zudem ergeben sich aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts weitere Nachfragen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf der Grundlage von Auskünften der Hamburg Port Authority AöR (HPA) wie folgt: 1. Wie sah der von der HPA im Bereich der Hamburger Delegationsstrecke geplante ursprünglich Bauablauf und Zeitplan aus? Siehe Drs. 21/7715 und Drs. 21/7354. 2. Welche Änderungen am konkreten Bauablauf und Zeitplan (nicht im grundsätzlichen Bauablauf wie in Drs. 21/7715 angegeben) haben sich zwischenzeitlich aus welchen Gründen ergeben? (Bitte konkrete Maßnahmenbeschreibung für die vier Teilprojekte auf dem Hamburger Gebiet sowie vorgesehenen Umsetzungszeitraum (Datum Maßnahmenbeginn und Maßnahmenende der Ursprungsplanung sowie der aktuellen Planung) angeben.) Ob und welche konkreten Änderungen im Hinblick auf Bauablauf und Zeitplan zu erwarten sind, lässt sich verlässlich erst nach der Herstellung der endgültigen Bauberechtigung feststellen. 3. Wie hoch sind die geplanten Kosten (Kostenschätzung beziehungsweise Kostenberechnung) für die vier Teilprojekte der Fahrrinnenanpassung auf Hamburger Gebiet jeweils? (Bitte für die Uferbefestigung am Köhlbrand (Bau einer Vorsetze), die Richtfeuerlinie Blankenese, dem Düker zum Radarturm Neßsand und das Baggern und Verbringen getrennt angeben.) Siehe Drs. 21/6194. 4. Wie hoch ist der jeweilige Kostenanteil der Freien und Hansestadt Hamburg und des Bundes an den unter 3. genannten Maßnahmen jeweils? Drucksache 21/7921 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Die Kosten dieser Maßnahmen werden vollständig von der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) getragen. 5. Bei welchen Prüfungen und Maßnahmen waren aus welchen Gründen zwischenzeitlich Kostenanpassungen in welcher Höhe erforderlich beziehungsweise bei welchen sind diese nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts abzusehen? Die nach dem Urteil erforderlichen Schritte, der kostenmäßige Aufwand sowie der zeitliche Verzug des Baubeginns und dadurch weitere entstehende Folgekosten (zum Beispiel durch Inflation) sind noch zu prüfen. Im Übrigen siehe Antwort zu 3. 6. Welche habitatschutzrechtliche Verträglichkeitsprüfung und Ausgleichsmaßnahmen sind nachbesserungsbedürftig? Bis wann sollen diese Nachbesserungen gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht erfolgen? Sind hierfür zusätzliche/ergänzende Planungsunterlagen oder Untersuchungen erforderlich, um den vom Bundesverwaltungsgericht festgelegten Auflagen gerecht zu werden? a. Wenn ja, um welche Untersuchungen handelt es sich? b. Wer wird diese Untersuchungen durchführen? c. In welchem zeitlichen Rahmen soll dies erfolgen? d. Welche zusätzlichen Kosten entstehen durch die Untersuchungen? 7. Welche Regelungen der Planfeststellungsbeschlüsse zur Kohärenzsicherung wurden beanstandet? Welche Folgen ergeben sich aus diesen Beanstandungen und wie beabsichtigt der Senat damit umzugehen? Siehe Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2017 (http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2017&nr =6). Im Übrigen kann dies erst nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsverkündung abschließend beantwortet werden. 8. Aus welchen Gründen wurde die Maßnahme „Spadenlander Busch/ Kreetsand“ als Kohärenzmaßnahme aufgenommen, obwohl sie ausdrücklich als Maßnahme des Gebietsmanagements qualifiziert und genehmigt worden ist (Doppelverwertung als Standard- und Kohärenzmaßnahme )? 9. Wieso wurde keine ergänzende Kohärenzmaßnahme aufgenommen, obwohl der Senat diese Einschätzung vorhergesehen habe, wie Senator Frank Horch auf der Pressekonferenz am 9. Februar 2017 mitgeteilt hat? Die Maßnahme „Spadenlander Busch/Kreetsand“ war zunächst als sogenanntes Tideelbe-Projekt geplant. Die dabei entstehenden Aufwertungseffekte wurden jedoch im Hinblick auf den Kohärenzbedarf der Fahrrinnenanpassung noch vor Planfeststellung des Projekts „Spadenlander Busch/Kreetsand“ im Jahr 2012 als Kohärenzmaßnahmen für die Fahrrinnenanpassung festgesetzt. An den Aufwertungseffekten selbst besteht kein Zweifel. Die Maßstäbe zur Abgrenzung von Maßnahmen des Gebietsmanagements und davon zu unterscheidenden Kohärenzmaßnahmen sind folglich im Wege der Rechtsfortbildung erst in der am 11. August 2016 getroffenen Entscheidung des BVerwG zum Ausbau von Unter- und Außenweser festgelegt worden. Diese Gerichtsentscheidung war zum Zeitpunkt der Planfeststellung nicht bekannt. Eine vorbeugende Planung von Kohärenzmaßnahmen kann auch aus Rechtsgründen nicht ohne weiteres auf Verdacht planfestgestellt werden. 10. Welche Kompensation sehen die Vorhabenträger für die durch das Bundesverwaltungsgericht als nicht zulässig erachtete Kohärenzmaßnahme „Spadenlander Busch/Kreetsand“ vor? Siehe Antwort zu 6. und 7. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7921 3 11. Wann sollen die vom Bundesverwaltungsgericht eingeforderten Prüfungen und Unterlagen vollständig vorliegen? Von welcher Bearbeitungszeit geht der Senat dabei aus? Hierzu ist eine Prüfung der noch nicht vorliegenden Urteilsbegründung erforderlich. Vor deren Abschluss können keine verlässlichen Angaben gemacht werden. 12. Inwiefern ergeben sich durch die Auflagen des Bundesverwaltungsgerichts beziehungsweise durch die dadurch notwendigen Maßnahmen Änderungen am zeitlichen Ablauf der Gesamtmaßnahme? (Sofern möglich bitte Veränderungen am zeitlichen Ablauf der Gesamtmaßnahmen konkret benennen und der jeweiligen Auflage des Bundesverwaltungsgerichts zuordnen.) 13. Inwiefern ergeben sich durch die Auflagen des Bundesverwaltungsgerichts beziehungsweise durch die dadurch notwendigen Maßnahmen Änderungen bei Kosten der Gesamtmaßnahme? (Sofern möglich bitte Veränderungen am Kostenrahmen der Gesamtmaßnahmen konkret benennen und der jeweiligen Auflage des Bundesverwaltungsgerichts zuordnen.) Siehe Antworten zu 2., 5. und 11. 14. Wer ist innerhalb der HPA-Geschäftsführung für das Projekt Fahrrinnenanpassung und die durch den jüngsten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich gewordenen Nachbesserungen zuständig? Der Vorsitzende der Geschäftsführung. 15. Ist bereits eine Nachfolge für den Posten des zweiten Geschäftsführers der HPA ausgewählt? Wenn ja, wer? Wenn nein, wie ist der aktuelle Stand der Personalsuche? Nein. Zu laufenden Personalauswahlverfahren öffentlicher Unternehmen gibt der Senat grundsätzlich keine Auskunft.