BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/7933 21. Wahlperiode 17.02.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Deniz Celik (DIE LINKE) vom 10.02.17 und Antwort des Senats Betr.: Flughafen Hamburg: Duldet der Senat den Einsatz von Leiharbeitern/ -innen als Streikbrecher? In der vergangenen Legislaturperiode hat der Senat die Richtlinie zur Reduzierung der Leiharbeit im Einflussbereich der Stadt in Kraft gesetzt (Drs. 20/5901). Die Richtlinie hat die zentrale Zielsetzung den Missbrauch von Leiharbeit in Unternehmen mit städtischer Beteiligung zu stoppen. Am vergangenen Mittwoch hat die Gewerkschaft ver.di 850 Beschäftigte der Flugzeug- und Gepäckabfertigung, des Terminal-Busverkehrs sowie von Reinigungsdiensten zu einer Arbeitsniederlegung aufgerufen. An dem Warnstreik beteiligten sich rund 100 Beschäftigte. Laut Aussagen von Beschäftigten , Äußerungen der Gewerkschaft ver.di im „Hamburger Abendblatt“ und einer Meldung der ARD-„Tagesschau“ hat der Flughafenbetreiber mit Leiharbeitern /-innen, die als Streikbrecher missbraucht wurden, den Flugbetrieb aufrechterhalten. Das ist ein frontaler Angriff auf die Streikmacht der Beschäftigten und verstößt gegen die Zielsetzung der Richtlinie, den Missbrauch von Leiharbeit zu stoppen. Die Freie und Hansestadt Hamburg ist über die HGV der Mehrheitseigentümer der Flughafen Hamburg GmbH. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf der Grundlage von Auskünften der Flughafen Hamburg GmbH (FHG) wie folgt: 1. Wie viele Leiharbeitnehmer/-innen kamen am Tag des Warnstreiks bei der Flughafen Hamburg GmbH oder ihren Tochterunternehmen zum Einsatz? (Bitte Anlass, Dauer in Einsatzstunden, Bereich, Entlohnung und Kosten benennen.) Es kamen an diesem Tag 17 Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer für je 8,5 Stunden (brutto), abzüglich der Pausen acht Stunden (netto), dienstplanmäßig zum Einsatz. Die Entlohnung erfolgte gemäß Equal Pay. Die Abrechnung liegt noch nicht vor. Der Einsatz von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern erfolgte auf Basis einer tariflichen Öffnungsklausel sowie einer betrieblichen Vereinbarung zur Einsatzquote . Der einschlägige Tarifvertrag sieht unter den Voraussetzungen, dass der Personalbedarf temporär (zum Beispiel saisonal bedingt) und auf das notwendige Maß begrenzt ist, die Möglichkeit des Einsatzes von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) vor. Nach der betrieblichen Absprache erfolgt der Einsatz von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern maximal bis zu 5 Prozent der Gesamtbelegschaft in den Bodenverkehrsdienstgesellschaften . Dieses entspricht einem Einsatz von bis zu 42 Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern. Drucksache 21/7933 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Der Einsatz von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitern erfolgte und erfolgt stets unter Beachtung der gesetzlichen sowie der tariflichen und betrieblichen Voraussetzungen sowie der Richtlinie über die Beschäftigung von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeiterin den Beteiligungen der Freien und Hansestadt Hamburg. Der Senat lehnt den Einsatz von Leiharbeitern als Streikbrecher entschieden ab. Er begrüßt die kommende bundesgesetzliche Regelung. 2. Wurden die eingesetzten Leiharbeitnehmer/-innen von der Flughafen Hamburg GmbH oder ihren Tochterunternehmen gezielt eingesetzt, um unmittelbar oder mittelbar Tätigkeiten des streikenden Stammpersonals für die Dauer des Warnstreiks zu übernehmen? (Bitte Anzahl der Leiharbeitnehmer /-innen, Dauer in Einsatzstunden, Bereich, Entlohnung und Kosten benennen.) Nein. Nach Angaben der FHG waren die Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeiternehmer dienstplanmäßig im Einsatz. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. 3. Wurden die Leiharbeitnehmer/-innen bei der Flughafen Hamburg GmbH und ihren Tochterunternehmen auf das Leistungsverweigerungsrecht durch den Arbeitgeber hingewiesen? Wenn ja, schriftlich oder mündlich? Ja. Die Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeiternehmer wurden mündlich durch den Geschäftsführer der Leiharbeitsfirma auf das Leistungsverweigerungsrecht hingewiesen . 4. Hat der Senat dies geprüft oder beabsichtigt der Senat dies zu prüfen? Der Senat sieht davon ab, sich zu laufenden Tarifverhandlungen zu äußern. Im Übrigen liegt die Einhaltung von Gesetzen und Vorgaben in der Verantwortung der Geschäftsführung. 5. Verstößt der Einsatz von Streikbrechern/-innen gegen die Richtlinie zur Reduzierung der Leiharbeit in den Beteiligungen der Freien und Hansestadt Hamburg (Drs. 20/5901)? Wenn ja, welche Konsequenzen kann und wird der Senat ziehen? 6. Verstößt der Einsatz von Streikbrechern/-innen gegen die geltenden Tarifverträge bei der Flughafen Hamburg GmbH und ihren Tochterunternehmen ? 7. Wie bewertet der Senat vor dem Hintergrund der AÜG-Reform, die den Einsatz von Leiharbeitern/-innen als Streikbrecher ab dem 1.4.17 verbietet , und der eigenen Zielsetzung den Missbrauch der Leiharbeit zu stoppen , die Vorkommnisse bei der Flughafen Hamburg GmbH oder/und ihrer Tochterunternehmen? Sieht der Senat einen eklatanten Verstoß gegen den Grundsatz der guten Arbeit? Wenn ja, welche – gegebenenfalls auch personelle – Konsequenzen wird der Senat bei der Flughafen Hamburg GmbH ziehen? Siehe Antworten zu 1. und 2. 8. Wie viele Leiharbeitnehmer/-innen kamen seit dem Jahr 2013 bis zum Stichtag 08.02.17 bei der Flughafen Hamburg GmbH und ihren Tochterunternehmen zum Einsatz? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr, Anlass, Dauer in Einsatzstunden, Bereich, Entlohnung und Kosten.) Die FHG fragt bei Zeitarbeitsfirmen nicht eine bestimmte Anzahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an, sondern Stunden zur Spitzenabdeckung sowie als Krankheitsund Urlaubsvertretung, daher können die Gesamtstunden nur auf Vollzeitstellen umgerechnet werden. Da der Einsatz multifunktional, bedarfsorientiert und nach Arbeitsaufkommen erfolgt (vorwiegend in Bereichen der Flugzeug- und Gepäckabfertigung sowie der Flugzeug- Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7933 3 reinigung und der Bustransporte), sind spezifische Angaben zu den Anlässen und den Bereichen nicht möglich. Die Entlohnung der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeiternehmer wird in einem Vertrag zwischen den Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeiternehmer und der Zeitarbeitsfirma geregelt und ist der FHG nicht einzelfallbezogen bekannt. Die FHG stellt im Rahmen der Vergabe sicher, dass gesetzliche und arbeitsrechtliche Standards eingehalten werden. In den Jahren 2013 bis 2016 waren im Schnitt jährlich umgerechnet 16 bis 39 Vollzeitstellen im Einsatz. 9. Wurde dabei der Grundsatz „Equal Pay“ ausnahmslos beachtet? Wenn nein, wann gab es Abweichungen von dem Grundsatz „Equal Pay“ und wie viele Leiharbeiter/-innen waren davon betroffen? Der Grundsatz Equal Pay wird zu jeder Zeit beachtet. 10. Wann hat der Senat dies in welcher Form geprüft? Die Einhaltung von Gesetzen und Vorgaben liegt in der Verantwortung der Geschäftsführung .