BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/7943 21. Wahlperiode 21.02.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Jennyfer Dutschke (FDP) vom 13.02.17 und Antwort des Senats Betr.: Flüchtlingsbonus für Investoren? Im Rahmen des Projekts „Flüchtlingsunterbringung mit der Perspektive Wohnen “ werden Wohnungen im Rahmen und im Standard des sozialen Wohnungsbaus geschaffen. Der Investor erhält eine Förderung im ersten Förderweg und zusätzlich einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 50 Cent pro Quadratmeter als sogenannten besonderen Integrationsbedarf für die Dauer von 30 Jahren.1 Berichten zufolge gewährt f & w fördern und wohnen AöR Investoren, die Folgeunterkünfte für Flüchtlinge errichten, darüber hinaus einen Zuschuss in unbekannter Höhe pro Quadratmeter und Monat, um die höhere Abnutzung von Wohnraum und beispielsweise Kücheneinrichtungen durch die Überbelegung von Wohnungen abzugelten. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Warum gewährt f & w fördern und wohnen AöR Investoren von Folgeunterkünften für Flüchtlinge einen Zuschuss für die „Abnutzung von Wohnraum und Kücheneinrichtungen? 2. Auf Basis welcher Rechtsgrundlage wird dieser Zuschuss gewährt? 3. Auf welche Höhe beläuft sich dieser Zuschuss und wie setzt er sich kalkulatorisch zusammen? 4. Handelt es sich bei den geförderten Objekten um Folgeunterkünfte im Allgemeinen oder um Flüchtlingsunterkünfte mit der Perspektive Wohnen ? 5. Wie viele Einrichtungen fallen unter die Bezuschussung? a. In wie vielen Fällen wurde diese zusätzliche Förderung bereits vertraglich vereinbart? b. In wie vielen Fällen ist dieser Zuschuss vorgesehen, aber noch nicht vertraglich vereinbart? (Bitte nach Standort, Investor, Anzahl der Wohneinheiten, Wohnraumgröße in Quadratmetern, Dauer der Bezuschussung und Datum des Vertragsabschlusses aufschlüsseln.) 6. Handelt es sich bei der für die Berechnung des Zuschusses angesetzten Fläche um die reine Wohnfläche? 1 Vergleiche Drs. 21/1838 in Verbindung mit https://www.ifbhh.de/fileadmin/pdf/IFB_Download/ IFB_Foerderrichtlinien/FoeRi_Neubau_1.Foerderweg.pdf. Drucksache 21/7943 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Wenn nein, welche Flächen werden für die Berechnung zugrunde gelegt? 7. Wurde dieser zusätzliche Zuschuss den Investoren bereits während des Interessenbekundungsverfahrens verbindlich zugesichert? Wenn nein, wann wurde dieser zusätzliche Zuschuss gegenüber den Investoren thematisiert? 8. Inwiefern widerspricht die Gewährung eines zusätzlichen Zuschusses nach dem Interessenbekundungsverfahren einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrensablauf? 9. Welche Behörde ist für die Bearbeitung und Bewilligung des Zuschusses verantwortlich? Aus welcher Produktgruppe stammen die Mittel für diesen zusätzlichen Zuschuss? Der Zuschuss für die „Abnutzung von Wohnraum und Kücheneinrichtungen“ bei Flüchtlingsunterkünften mit der Perspektive Wohnen ist durch die erhöhte Personenzahl pro Wohnung begründet. Dieser Zuschuss und die Berechnungsgrundlage wurden beziehungsweise werden zwischen fördern und wohnen AöR (f & w) und den jeweiligen Investoren verhandelt und in einem Mietvertrag vereinbart. Zur Wahrung der Verhandlungsposition und der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Vertragspartner wird in ständiger Praxis grundsätzlich davon abgesehen, zu laufenden und abgeschlossenen vertraulichen Verhandlungen Auskunft zu erteilen. Zum Verfahrensablauf und den übrigen Rahmenbedingungen siehe Drs. 21/1838. 10. Erfolgt nach wie vor die in Drs. 21/1838 angedachte Gewährung des nach der Förderrichtlinie „Neubau von Mietwohnungen 1. Förderweg“ genannten Zuschusses von 50 Cent für Haushalte mit „besonderem Integrationsbedarf“? a. Wenn ja, aus welchen Gründen wird dieser Zuschuss gewährt, wo doch Flüchtlinge und Asylbewerber nicht zu der in der Förderrichtlinie aufgeführten Zielgruppe gehören? b. Über welche Dauer erfolgt die Gewährung dieses Zuschusses vor dem Hintergrund, dass der Konsens mit der Volksinitiative für gute Integration nun eine Durchmischung vorsieht? Wird der Zuschuss über die gesamte Dauer der Förderung (30 Jahre) gewährt oder orientiert sich dieser Zuschuss an der tatsächlichen Belegung der jeweiligen Wohnung? Wie begründet der Senat die jeweilige Dauer der Förderung? Der Zuschuss wird gewährt, weil die Voraussetzungen gemäß der Förderrichtlinie „Neubau von Mietwohnungen 1. Förderweg“ der IFB erfüllt werden. Im Übrigen siehe https://www.ifbhh.de/fileadmin/pdf/IFB_Download/IFB_Foerderrichtlinien/ FoeRi_Neubau_1.Foerderweg.pdf.