BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/7944 21. Wahlperiode 21.02.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Philipp Heißner (CDU) vom 13.02.17 und Antwort des Senats Betr.: Ausweitung der Sozialen Erhaltensverordnung auf weitere Teile von Eimsbüttel Der Senat beabsichtigt, die seit 2014 in Eimsbüttel-Süd bestehende Soziale Erhaltensverordnung auf die Stadtteile Eimsbüttel, Hoheluft-West und Stellingen -Süd auszuweiten. Betroffen wären 37.000 Haushalte. Ziel der Sozialen Erhaltensverordnung ist, die ansässigen Bewohnerinnen und Bewohner des Gebietes vor Verdrängung zu schützen und das angestammte Milieu zu erhalten. In einem Gebiet der Sozialen Erhaltensverordnung ist eine Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen genauso genehmigungspflichtig wie bauliche Maßnahmen (beispielsweise Sanierungen, Modernisierungen, Um- und Abbauten, Abbruch). Bei einem Verkauf von Zinshäusern erhält die Stadt ein allgemeines Vorkaufsrecht. Geplante Maßnahmen müssen in jedem Fall vom Bezirksamt genehmigt werden. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie ist der aktuelle Planungsstand der Ausweitung der Sozialen Erhaltensverordnung auf die Stadtteile Eimsbüttel, Hoheluft-West und Stellingen -Süd? 2. Bis wann sollen die Planungen abgeschlossen sein? Seit dem 30. Juli 2016 gilt für den Stadtteil Eimsbüttel/Hoheluft-West/Stellingen-Süd ein Aufstellungsbeschluss des Senats und seit dem 3. August 2016 eine Verordnung über eine Repräsentativerhebung zur Vorbereitung und zum Vollzug der Sozialen Erhaltungsverordnung (SozErhVO). Davon ausgenommen ist das bereits bestehende Gebiet der Sozialen Erhaltungsverordnung Eimsbüttel-Süd. Auf dieser Grundlage führt von November 2016 bis März 2017 ein von der zuständigen Fachbehörde beauftragtes Institut eine repräsentative Haushaltebefragung im Aufstellungsgebiet zur Ermittlung des Aufwertungs- und Verdrängungspotenzials durch. Auf der Grundlage der Erhebungsergebnisse wird ein Gutachten erstellt. Dieses Gutachten bildet die Basis für eine Entscheidung über den Erlass einer Sozialen Erhaltungsverordnung im Aufstellungsgebiet. Der genaue Zeitpunkt hängt vom weiteren Verfahrensablauf ab. 3. Welche politischen und behördlichen Gremien der Stadt und des Bezirks wurden beziehungsweise werden wann und in welcher Form an dem Planungsprozess beteiligt? Die bezirklichen Ausschüsse, die sich mit dem Planungsprozess zu einer Sozialen Erhaltungsverordnung befasst haben, ergeben sich aus der folgenden Tabelle. Ange- Drucksache 21/7944 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 geben sind bezirkliche Ausschüsse, die eine Soziale Erhaltungsverordnung auf der Tagesordnung hatten. Nicht erfasst sind gegebenenfalls Ausschüsse, in deren Diskussionsverlauf gemäß der Niederschrift Bezug auf eine soziale Erhaltungsverordnung genommen worden ist. Über das Onlineportal „Bürgerinformationssystem“ der Bezirksversammlung unter der Adresse https://sitzungsdienst-eimsbuettel.hamburg.de/bi/allris.net.asp ist eine eigene Recherche diesbezüglich möglich. Stadtplanungsausschuss 06.09.2016 Aufstellungsbeschluss SozErhVO Eimsbüttel/Hoheluft-West/Stellingen-Süd Hauptausschusses 14.04.2016 Vorbereitung einer SozErhVO Stadtplanungsausschuss 12.04.2016 Vorbereitung einer SozErhVO Bezirksversammlung 25.02.2016 Aufstellung einer SozErhVO, Drs. 20-1263-Beschluss der BV vom 26.11.2015 Bezirksversammlung 17.12.2015 Aufstellung einer SozErhVO Stadtplanungsausschuss 15.12.2015 Ergebnisse der Prüfung weiterer SozErhVO‘en (Bezug: Drs.560/XIX, Beschluss der BV) Stadtplanungsausschuss 15.12.2015 Aufstellung einer SozErhVO Stadtplanungsausschuss 29.09.2015 Plausibilitätsprüfung SozErhVO Zwischenbe-richt - Sachstand des externen Gutachtens Bezirksversammlung 28.05.2015 Sondermittel zur Erstellung eines externen Gutachtens Bezirksversammlung 28.05.2015 Beauftragung eines externen Gutachtens (Plausibilitätsprüfung) Stadtplanungsausschuss 12.05.2015 Beauftragung eines externen Gutachtens (Plausibilitätsprüfung) Stadtplanungsausschuss 12.05.2015 Sondermittel zur Erstellung eines externen Gutachtens Stadtplanungsausschuss 28.04.2015 Erste Gebietsvorschläge (Bezug: Beschluss der BV vom 29.03.12, Drs. 560/XIX) Stadtplanungsausschuss 17.02.2015 Sachstand Beschluss der BV vom 29.03.2012, Drucksache: 0560/XIX Stadtplanungsausschuss 02.12.2014 Soziale Erhaltungsverordnung Bezirksversammlung 19.06.2014 Soziale Erhaltungsverordnung Eimsbüttel-Süd Bezirksversammlung 24.04.2014 Soziale Erhaltungsverordnung Eimsbüttel-Süd Kerngebietsausschuss 31.03.2014 Soziale Erhaltungsverordnung Eimsbüttel-Süd Kerngebietsausschuss 31.03.2014 SozErhVO Eimsbüttel-Süd - Beschlussempfehlung für die BV Bezirksversammlung 12.12.2013 Soziale Erhaltungsverordnung Eimsbüttel-Süd Hauptausschuss 15.08.2013 Vorprüfung SozErhVO Stellingen, Eimsbüttel-Nord und Hoheluft-West Hauptausschuss 06.06.2013 Vorprüfung SozErhVO Stellingen, Eimsbüttel-Nord und Hoheluft-West Hauptausschuss 06.06.2013 Vorprüfung SozErhVO Stellingen, Eimsbüttel-Nord und Hoheluft-West Bezirksversammlung 30.05.2013 Vorprüfung SozErhVO Stellingen, Eimsbüttel-Nord und Hoheluft-West Bezirksversammlung 30.05.2013 Vorprüfung SozErhVO Stellingen, Eimsbüttel-Nord und Hoheluft-West Kerngebietsausschuss 05.11.2012 Aufstellung SozErhVO Eimsbüttel Süd – Vor-stellung Ergebnisse der Erhebung Kerngebietsausschuss 02.04.2012 Soziale Erhaltungsverordnung Eimsbüttel-Süd - Haushaltebefragung ist gestartet Bezirksversammlung 29.03.2012 Antrag: SozErhVO für Stellingen, Eimsbüttel-Nord und Hoheluft-West prüfen! Bezirksversammlung 24.11.2011 Aufstellungsbeschluss zur Vorbereitung einer SozErhVO für Eimsbüttel - Süd Bezirksversammlung 30.06.2011 Vorbereitung einer Sozialen Erhaltungsverordnung für Eimsbüttel - Süd Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7944 3 Bezirksversammlung 25.11.2010 Aufstellung einer SozErhVO für das Eimsbüt-teler Schanzenviertel - Empfehlung des KGA Kerngebietsausschuss 01.11.2010 Plausibilitätsprüfung zum Erlass einer SozErh-VO für das Eimsbütteler Schanzenviertel, Kerngebietsausschuss 01.11.2010 Aufstellung einer SozErhVO für das Eimsbüt-teler Schanzenviertel - Empfehlung des KGA. Bezirksversammlung 29.04.2010 Finanzierung der Vorstudie für eine SozErhVO - Empfehlung des Haushaltsausschusses. Hauptausschusses 14.01.2010 Erlass einer SozErhVO. Ausweitung des vorgeschlagenen Gebietes. Kerngebietsausschuss 04.01.2010 Erlass einer SozErhVO für das Sanierungsgebiet Eimsbüttel S2. Hauptausschusses 15.10.2009 Beiratsempfehlung Nr. 3/2009, SozErhVO - Empfehlung des KGA vom 05.10.2009 Kerngebietsausschuss 05.10.2009 Beiratsempfehlung Nr. 3/2009, SozErhVO - Empfehlung des KGA vom 05.10.2009 15.11.2011 Senatsbeschluss zur Aufstellung der SozErhVO Eimsbüttel-Süd. 26.07.2016 Senatsbeschluss zur Aufstellung der SozErhVO Eimsbüttel/Hoheluft- West/Stellingen-Süd. 4. Wie viele Anträge auf Genehmigung von Maßnahmen wurden von 2014 bis heute insgesamt gestellt und wie viele genehmigt? Bitte nach Jahren aufschlüsseln. 5. Wie viele Anträge betrafen die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen ? Wie viele wurden genehmigt? Wie viele wurden abgelehnt? Bitte nach Jahren aufschlüsseln. 6. Wie viele Anträge betrafen genehmigungspflichtige bauliche Maßnahmen ? Wie viele wurden genehmigt? Wie viele wurden abgelehnt? Bitte nach Jahren aufschlüsseln. Eimsbüttel-Süd: Nach Erlass der Sozialen Erhaltungsverordnung sind 2016 zwei Anträge auf Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen eingegangen und genehmigt worden. Eimsbüttel/Hoheluft-West/Stellingen-Süd: Bauliche Maßnahmen und Umwandlungen von Miet- in Eigentumswohnungen werden erst nach Erlass der Verordnung genehmigungspflichtig. Weitere Anträge werden beim Bezirksamt statistisch nicht erfasst. 7. In wie vielen Fällen machte die Stadt im Gebiet Eimsbüttel-Süd von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch und in wie vielen Fällen verzichtete sie darauf? Seit Erlass der Sozialen Erhaltungsverordnung am 30. Juli 2014 hat die Stadt nicht vom Instrument des Vorkaufsrechts nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Baugesetzbuch (BauGB) Gebrauch gemacht. In elf Fällen wurde nach Prüfung der Veräußerung hinsichtlich einer möglichen Gefährdung der Zielsetzung der Verordnung darauf verzichtet . 8. Wie viele Stellen standen in den Jahren seit 2014 im Bezirksamt Eimsbüttel sowie in der Finanzbehörde zur Bearbeitung der Anträge zur Verfügung ? Bitte nach Jahren aufschlüsseln. Die im Jahr 2014 im Bezirksamt Eimsbüttel eingerichtete halbe Stelle wurde ab 1. Januar 2015 in eine volle Stelle umgewandelt. Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer Vorkaufsrechtsverzichtserklärung (VZE) für den Bereich Eimsbüttel -Süd werden im Landesbetrieb für Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG) keine gesonderten Stellen vorgehalten. 9. Sind alle diese Stellen aktuell besetzt? Drucksache 21/7944 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Wenn nein, wie viele Stellen sind unbesetzt? Ja. 10. Wie lang ist die durchschnittliche Bearbeitungsdauer eines Antrags von der Antragstellung bis zum Bescheid? Wie lang war die längste Bearbeitungsdauer ? Die zur Beantwortung benötigten Daten werden vom Bezirksamt Eimsbüttel statistisch nicht erfasst. In der Regel ist die Genehmigung nach § 172 BauGB Teil der Baugenehmigung nach §§ 61, 62 Hamburgische Bauordnung (HBauO). Es gelten ausschließlich die Fristen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 61 Absatz 3 HBauO und des Baugenehmigungsverfahrens mit Konzentrationswirkung nach § 62 Absatz 1 HBauO. In seltenen Fällen werden Anträge nach § 172 BauGB außerhalb eines Bauantragsverfahrens gestellt. Über die Genehmigung eines gesondert gestellten Antrages nach § 172 BauGB ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages beziehungsweise nach Ablauf der in einem Zwischenbescheid mitgeteilten verlängerten Prüffrist zu entscheiden. Die Genehmigung nach § 172 BauGB gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wurde (§ 173 Absatz 1 i.V.m. § 22 Absatz 5 Satz 2 BauGB). Dies gilt auch für beantragte Umwandlungen von Miet- in Eigentumswohnungen . 11. Wie viele Fälle fallen jeweils auf einen Mitarbeiter und wie hat sich diese Zahl in den letzten Jahren verändert? Bitte nach Jahren aufschlüsseln. Siehe Antwort zu 6. 12. Wie sieht und beurteilt der Senat die Auswirkungen der Sozialen Erhaltensverordnung a) auf die Mieter der Wohnungen? In den Gebieten der Sozialen Erhaltungsverordnung und der damit verbundenen Umwandlungsverordnung sind bauliche Maßnahmen an Mietwohnungen sowie Umwandlungen von Miet- in Eigentumswohnungen nur zulässig, wenn sie von den zuständigen Bezirksämtern genehmigt wurden. Die Genehmigung darf nach § 172 Absatz 4 S. 1 BauGB aber nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. In diesem Rahmen werden auch die Belange der Mieterinnen und Mieter geprüft. In Einzelfällen werden Vorhaben, die sich negativ auf die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung auswirken, untersagt beziehungsweise nur unter Zusicherung von Auflagen genehmigt. Mieterinnen und Mieter sind im Rahmen des Antragsverfahrens zu hören. Ein individueller Mieterinnen- und Mieterschutz ist mit diesem Instrument jedoch nicht verbunden. Städtebaulich bewährte Bewohnerstrukturen jedoch können nachgewiesenermaßen wirkungsvoll geschützt und die Zielsetzung der Verordnungen – Schutz der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung – erreicht werden. Zur Überprüfung der Wirksamkeit des Instrumentariums werden in regelmäßigen Abständen Evaluationen durchgeführt. b) auf die Eigentümer der Wohnungen? Eigentümerinnen und Eigentümer, deren Grundstücke im Bereich Sozialer Erhaltungsverordnungen liegen, müssen den Abriss von Gebäuden, Wohnungsmodernisierungen sowie Umwandlungen von Mietwohnungen in gewerbliche Räume und Eigentumswohnungen in den jeweiligen Bezirksämtern beantragen. Nach § 172 Absatz 4 S. 2 und S. 3 BauGB müssen die Maßnahmen jedoch unter den dort genannten Voraussetzungen genehmigt werden. Das ist insbesondere der Fall, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage oder ein Absehen von der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Die einzelnen geplanten Maßnahmen werden hinsichtlich entstehender Verdrängungsgefahren und den damit verbundenen nachteiligen Auswirkungen auf die Bewohnerstruktur überprüft. Vor der Bescheidung eines Genehmigungsantrags erörtern die Bezirksämter mit dem Eigentümer die für die Entscheidung Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7944 5 maßgeblichen Tatsachen. In der Mehrzahl der Fälle führt die Antragsprüfung zu einer Genehmigung beziehungsweise nach Erörterung zu einer Genehmigung unter Auflagen und damit zu einer Einigung mit dem Antragsteller.