BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/7949 21. Wahlperiode 21.02.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Cansu Özdemir (DIE LINKE) vom 13.02.17 und Antwort des Senats Betr.: Nachteilsausgleiche für blinde, hochgradig sehbehinderte und taubblinde Menschen Blinde, hochgradig sehbehinderte und taubblinde Menschen sind in ihrem privaten und beruflichen Alltag zahlreichen Nachteilen ausgesetzt. Die vorhandenen Nachteilsausgleiche dienen dem Ausgleich von Nachteilen und Mehraufwendungen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele betroffene blinde Menschen gibt es in Hamburg? Für blinde Menschen wurden vom Versorgungsamt Hamburg 2.640 Feststellungen nach dem SGB IX getroffen (Stand: 01.02.2017). a. Wie viele der betroffenen nehmen das Landesblindengeld in Anspruch? Bitte nach Pflegegrad (PG), nach Altersgruppen und Geschlecht auflisten. Die Daten beinhalten auch die Personengruppe der hochgradig sehbehinderten Menschen, da das Merkzeichen „Bl“ Voraussetzung für die Gewährung von Blindengeld und somit eine Differenzierung nicht möglich ist. Eine Differenzierung nach Pflegegraden ist nicht möglich, da lediglich die Daten mit Stand Oktober 2016 genannt werden können. Inanspruchnahme von Blindengeld nach Pflegestufen: Blindengeld/Pflegestufen Anzahl der Personen Blindengeld 1.917 Blindengeld Pflegestufe 0 97 Blindengeld Pflegestufe 1 289 Blindengeld Pflegestufe 2 181 Blindengeld Pflegestufe 3 109 Blindengeld Härtefallregelung 5 Insgesamt 2.598 Inanspruchnahme von Blindengeld nach Geschlecht: Blindengeld - männlich 1.090 Blindengeld - weiblich 1.508 Insgesamt 2.598 Inanspruchnahme von Blindengeld nach Alter: Altersgruppen Anzahl der Personen 0 - 10 42 Drucksache 21/7949 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Altersgruppen Anzahl der Personen 11 - 20 89 21 - 30 127 31 - 40 176 41 - 50 230 51 - 60 279 61 - 70 254 71 - 80 423 81 - 90 581 91 - 100 373 101 und älter 24 Insgesamt 2.598 2. Wie viele betroffene hochgradig sehbehinderte Menschen gibt es in Hamburg? Für hochgradig sehbehinderte Menschen wurden vom Versorgungsamt Hamburg 935 Feststellungen nach dem SGB IX getroffen (Stand: 01.02.2017). a. Wie viele der betroffenen hochgradig sehbehinderten Menschen erhalten einen Nachteilsausgleich? Bitte nach PG, nach Altersgruppen und Geschlecht auflisten. Alle hochgradig sehbehinderten Menschen (Grad der Behinderung 100) erfüllen die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkmale „erhebliche Gehbehinderung“, „Hilflosigkeit“, „Rundfunkgebührenbefreiung“ sowie die „Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson“. Dementsprechend können die diesen Merkzeichen zugeordneten Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden. Das Versorgungsamt stellt jedoch nur die gesundheitlichen Voraussetzungen zur Zuerkennung eines Merkzeichens und damit zur möglichen Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen fest. Ob und in welchem Umfang Nachteilsausgleiche tatsächlich in Anspruch genommen werden, ist nicht bekannt. b. Welche Möglichkeiten zum Nachteilsausgleich für betroffene hochgradig sehbehinderte Menschen gibt es in Hamburg bislang? Die gesetzlichen Möglichkeiten zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen richten sich nach den vom Versorgungsamt festgestellten Merkzeichen. Mit Zuerkennung eines Merkzeichens können die damit verbundenen Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden. Siehe auch Antwort zu 2. a. c. Ab welchem Grad der Sehbehinderung erhalten betroffene Menschen das Landesblindengeld? Das Hamburgische Blindengeldgesetz hat als Voraussetzung zur Gewährung von Blindengeld in § 1 Absatz 1 HmbBlinGG unter anderem geregelt, dass blinde Menschen und die in § 72 Absatz 5 SGB XII genannten Personen zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindengeld erhalten. Bei blinden Menschen ist im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „Bl“ eingetragen. Bei den in § 72 Absatz 5 SGB XII genannten Personen handelt es sich um Personen, die blinden Menschen gleichstehen. Sie können das Merkzeichen „Bl“ erhalten, wenn die beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen. Auf einen Behinderungsgrad nimmt das Hamburgische Blindengeldgesetz keinen konkreten Bezug. d. Wie viele der betroffenen nehmen das Landesblindengeld in Anspruch? Siehe Antwort zu 1. a. e. Welche Möglichkeiten werden in welchem Umfang in Anspruch genommen? Bitte auflisten. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7949 3 Welche konkreten Nachteilsausgleiche in welchem Umfang in Anspruch genommen werden, ist nicht bekannt. 3. Wie viele betroffene taubblinde Menschen gibt es in Hamburg? In Hamburg sind 46 Feststellungen nach dem SGB IX für behinderte Menschen, bei denen sowohl ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 wegen einer Störung der Hörfunktion als auch zugleich ein Grad der Behinderung von 100 wegen einer Störung der Sehfunktion vorliegen (Taubblindheit), getroffen worden (Stand: 01.02.2017). a. Wie viele der betroffenen taubblinden Menschen erhalten einen Nachteilsausgleich? Bitte nach PG auflisten. Mit dem neuen Merkzeichen „Tbl“ ist kein konkreter bundesrechtlicher Nachteilsausgleich verbunden. Es kann als Nachweis für die Rundfunkbeitragsbefreiung in Betracht kommen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales vertritt hierzu die Auffassung, dass die Beeinträchtigungen der Teilhabe der vom Merkzeichen erfassten Personengruppe äußerst heterogen seien, so dass sich einheitliche konkrete Bedarfe nicht ermitteln ließen. Das Merkzeichen umfasse nicht automatisch die Nachteilsausgleiche für blinde und gehörlose Menschen. Deshalb würden die Merkzeichen „Bl“ (blind) und „GL“ (gehörlos) bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen zusätzlich zum Merkzeichen „Tbl“ in den Schwerbehindertenausweis eingetragen werden: http://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Inklusion/Fragen-und-Antworten/was-siehtneue -merkzeichen-fuer-taubblinde-menschen-schwerbehindertenhausweis-vor.html. Das Versorgungsamt Hamburg hat von Amts wegen ohne weitere Einzelfallprüfung der betreffenden Personengruppe die vorgenannten Merkzeichen zuerkannt, sodass die damit verbundenen Nachteilsausgleiche von allen taubblinden Menschen in Anspruch genommen werden können. Die Personengruppe ist beim Versorgungsamt nicht nach Pflegegraden erfasst, sodass eine Auflistung nicht erfolgen kann. b. Welche Möglichkeiten zum Nachteilsausgleich für betroffene taubblinde Menschen gibt es in Hamburg bislang? Siehe Antwort zu 2. b. c. Welche Möglichkeiten werden in welchem Umfang in Anspruch genommen? Bitte auflisten. Siehe Antwort zu 2. e. d. Erkennt der Senat an, dass taubblinde Menschen einen höheren Nachteilsausgleich benötigen? Wenn ja inwiefern? Bundesrechtliche Nachteilsausgleiche sind zurzeit konkret nicht vorgesehen. Den besonderen Beeinträchtigungen taubblinder Menschen wird durch Zuerkennung der Merkzeichen „Bl“ und „GL“ und den damit verbundenen Nachteilsausgleichungen Rechnung getragen. e. Erachtet der Senat die Gewährung eines erhöhten Blindengeldes für taubblinde Menschen wie in Bayern, Schleswig-Holstein und Berlin für sinnvoll? Wenn nein, warum nicht? Siehe Antwort zu 3. a. Im Übrigen hat sich der Senat damit nicht befasst. 4. Unterscheidet der Senat zwischen blinden und hochgradig sehbehinderten Menschen? Wenn ja, inwiefern schlägt sich das in der Drs. 21/6618 und im bereits bestehenden Hamburgischen Blindengeldgesetz oder anderen Regelungen wieder? Drucksache 21/7949 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Nach § 1 Absatz 1 des Hamburgischen Blindengeldgesetzes erhalten blinde Menschen und die in § 72 Absatz 5 SGB XII genannten Personen Blindengeld. Dieser Personenkreis steht blinden Menschen nach der vorgenannten gesetzlichen Bestimmung gleich. Insofern findet keine Differenzierung statt.