BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/7951 21. Wahlperiode 21.02.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Sabine Boeddinghaus (DIE LINKE) vom 13.02.17 und Antwort des Senats Betr.: Bekommen alle Schüler/-innen eine Schulbegleitung, wenn ihre Eltern eine solche beantragen? „Schulbegleitungen in Hamburg werden als Integrationsfachleistungen jeweils befristet bewilligt. Die Bewilligungszeiträume umfassen mindestens circa sechs Wochen bis maximal einem Schuljahr. Nach Anerkennung der Unterstützungsbedarfe und Festlegung eines Bewilligungszeitraums, -umfangs (Stunden pro Woche) und Kostensatzes (entscheidend für die Qualifikation einer Schulbegleitung) suchen die Schulen beziehungsweise regionalen Bildungs- und Beratungszentren (in der Regel in Kooperation mit den Sorgeberechtigten) eine geeignete Schulbegleitung.“ So antwortete der Senat auf meine Schriftliche Kleine Anfrage (Drs. 21/7832). Im Bereich der Schulbegleitung sind erheblich mehr Mittel ausgegeben worden. Auch die Zahl der Schulbegleitungen ist von 214 Fällen im Schuljahr 2010/2011 auf mittlerweile 1.464 Fälle im Schuljahr 2016/2017 deutlich angestiegen. Die gegenwärtig geltenden Verfahren zur Steuerung des Einsatzes von Schulbegleitungen wurden in den Jahren 2014 und 2015 schrittweise eingeführt und seitdem erfolgreich umgesetzt. Der Verfahrensablauf ist in den Drs. 20/12412, Drs. 21/1316, Drs. 21/5911 eingehend erläutert worden und wird auch durch die beiden nachfolgend genannten Dienstanweisungen umfassend beschrieben: Dienstanweisung zum Einsatz von Schulbegleitungen für Schülerinnen und Schüler mit erheblichem Betreuungs- und Unterstützungsbedarf aufgrund einer Behinderung (vom 01.03.2015), Dienstanweisung zum Einsatz von Schulbegleitungen für Schülerinnen und Schüler mit erheblichem Betreuungs- und Unterstützungsbedarf aufgrund einer komplexen psychosozialen Beeinträchtigung (vom 25.03.2014). Siehe hierzu www.schulrechthamburg.de (1.11. Besondere Fördermaßnahmen). Auf Grundlage der genannten Dienstanweisungen erfolgt die Ermittlung eines Bedarfs für eine Schulbegleitung entweder im Rahmen einer Fallbearbeitung durch die Regionalen Bildungs- und Beratungszentren – ReBBZ (für die Gruppe von Schülerinnen und Schülern mit Unterstützungsbedarf aufgrund einer komplexen psychosozialen Beeinträchtigung) oder durch die zuständige Fachberatung der Behörde für Schule und Berufsbildung (für die Gruppe der Schülerinnen und Schülern mit Unterstützungsbedarf aufgrund einer Behinderung). Erstmalige Fallanfragen beziehungsweise Bedarfsanzeigen können grundsätzlich während des ganzen Schuljahres gestellt werden. Im Kontext des durch die ReBBZ gesteuerten Verfahrens werden spätere Folgeanfragen im Rahmen einer geregelten Fallbearbeitung beziehungsweise -begleitung rechtzeitig bezüglich ihrer fachlichen Klärung beziehungsweise Folgebewilligung terminiert. Drucksache 21/7951 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Folgeanträge für die Gruppe der Schülerinnen und Schülern, die eine Schulbegleitung aufgrund einer Behinderung erhalten, sind jeweils bis Anfang April (der genaue Termin wird den Schulen in jedem Jahr rechtzeitig mitgeteilt) in der bewilligenden Stelle der Behörde für Schule und Berufsbildung vorzulegen, damit nach fachlicher Prüfung entsprechende Bewilligungen für das Folgeschuljahr möglichst frühzeitig vor den Sommerferien in den Schulen vorliegen. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: Ich frage den Senat: 1. Welche genauen Regeln bestehen hinsichtlich der Prüfung, Bewilligung und Einstufung von Dauer sowie Qualifikation einer vorliegenden beantragten Schulbegleitung seitens der zuständigen bearbeitenden ReBBZ mit welchen gesetzten Fristen, sowohl für Schüler/-innen mit Förderbedarf körperlich-motorische und/oder geistige Entwicklung (hier fortführend „kmge“ genannt), als auch mit Förderbedarf sozial-emotionale Entwicklung (hier fortführend „se“ genannt)? (Bitte Ablauf genau beschreiben und Fristen nennen für die einzelnen Schritte der Prüfung und Bewilligung für beide Förderbedarfe nennen sowie erläutern.) Siehe Vorbemerkung. 2. Unter welchen konkreten Voraussetzungen kann es zu Abweichungen und Verzögerungen von den unter Frage 1. beschriebenen Prozessen durch die ReBBZ kommen? (Bitte jeweils einzeln nennen und erklären.) a. Welche Maßnahmen sind bei sich abzeichnenden Verzögerungen von Prüfung, Bewilligung und Einstufung von Dauer und Qualifikation der beantragten Schulbegleitung vorgesehen, um die angemessene Versorgung der betroffenen Schüler/-innen und deren Teilnahme am Unterricht bis zur endgültigen Bewilligung sicherzustellen ? (Bitte erläutern.) Die vereinfachten Verfahren zur Steuerung des Einsatzes von Schulbegleitungen haben sich bewährt. Verfahrensbedingte Verzögerungen im Prozess der Bewilligung sind in der Regel ausgeschlossen, sofern die Schulen im Rahmen ihrer Bedarfsanzeigen vollständige Unterlagen vorlegen. 3. Welche genauen Regeln und Fristen müssen hinsichtlich der Beantragung von Schulbegleitungen seitens der Schulen im Auftrag der Sorgeberechtigten eingehalten werden sowohl für Schüler/-innen mit Förderbedarf „kmge“, als auch mit Förderbedarf „se“? (Bitte vorgeschriebene Abläufe und gesetzte Fristen angeben, für beide Förderbedarfe nennen und erläutern.) Siehe Vorbemerkung. 4. Unter welchen konkreten Voraussetzungen kann es zu Abweichungen und Verzögerungen von den unter Frage 3. beschriebenen Prozessen durch die Schulen kommen? (Bitte jeweils einzeln nennen und erklären.) a. Welche Maßnahmen sind bei sich abzeichnenden Verzögerungen von Beantragungen von Schulbegleitung seitens der Schulen vorgesehen , um die angemessene Versorgung der betroffenen Schüler /-innen und deren Teilnahme am Unterricht bis zur endgültigen Bewilligung sicherzustellen? (Bitte erläutern.) Siehe Antwort zu 2. und 2. a. 5. In wie vielen Fällen wurden seit 2014/2015 bis heute (Stand Februar 2017) Anträge auf Schulbegleitungen (kmge sowie se) bei den zuständigen ReBBZ durch wen (Schulen oder Eltern) gestellt? (Bitte für jedes Schuljahr gesondert nach beiden Förderbedarfen in absoluten Zahlen sowie in Prozent zur Gesamtschüler-/-innenzahl pro Schulform in einer Excel-Tabelle angeben.) Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7951 3 a. Wie viele dieser Anträge wurden bei erster Antragstellung abgelehnt beziehungsweise bewilligt? (Bitte entsprechend in der Tabelle zu 5. angeben.) b. Wie viele der erstmalig abgelehnten Anträge wurden bei nochmaliger Antragstellung bewilligt? (Bitte entsprechend in der Tabelle zu 5. angeben.) Zur Zuständigkeit der ReBBZ siehe Vorbemerkung. Die ReBBZ unterstützen Schulen und Sorgeberechtigte mit Beratungsbedarf. Am Ende eines Beratungsprozesses können verschiedene Maßnahmen oder Ergebnisse stehen. Die Bewilligung einer Schulbegleitung in Zuständigkeit der ReBBZ stellt ein mögliches Ergebnis des Beratungsprozesses dar. Sofern der Einsatz einer Schulbegleitung als nicht erforderlich erachtet wird, kommt es somit nicht explizit zu einer Ablehnung. Diese Fälle werden statistisch nicht erfasst. Es können lediglich solche Ablehnungen statistisch erfasst werden, die nach einem Verfahren gemäß Dienstanweisung zum Einsatz von Schulbegleitungen für Schülerinnen und Schüler mit erheblichem Betreuungs- und Unterstützungsbedarf aufgrund einer Behinderung ausgesprochen wurden. Dies gilt auch für die Ablehnung von Anträgen nach §§ 53, 54 SGB XII. Bei der Beurteilung der Anzahl der Ablehnungen ist zu berücksichtigen, dass ein Teil der Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen des Verfahrens erfasst werden und für die eine Schulbegleitung auf Rechtsgrundlage gemäß § 12 Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) nicht bewilligt wird, alternativ Integrationsfachleistungen im Rahmen einer individuellen Bewilligung durch einen anderen Kostenträger erhält (zum Beispiel von Krankenkassen). Anzahl von Anträgen und Anfragen für Schulbegleitung sowie anteilige Bewilligungen und Ablehnungen in den Schuljahren 2014/2015 bis 2016/2017: Schuljahr Bewilligungen Ablehnungen Gesamt absolut prozentual absolut prozentual absolut prozentual 2014/15 1.574 78 % 443 22 % 2.017 100 % 2015/16 1.710 78 % 473 22 % 2.183 100 % 2016/17 1.670 81 % 392 19 % 2.062 100 % Quelle: Interne Daten der zuständigen Behörde, Stand: 14.02.2017 Eine Auswertung und Bereitstellung der unter 5. a. sowie 5. b abgefragten Daten in der gewünschten Form ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Die abgefragten Parameter werden nicht kumuliert erfasst. Für eine entsprechende Auswertung müssten für die letzten drei Jahre jeweils über 2.000 Einzelfälle manuell gesichtet und entsprechend der Anfrage ausgewertet werden (siehe auch Drs. 21/7832). 6. In wie vielen Fällen wurden seit 2014/2015 bis heute (Stand Februar 2017) trotz vorliegenden Antrags und vorhandener medizinischer Bescheinigungen seitens der Sorgeberechtigten die betroffenen Schüler /-innen nicht von den zuständigen ReBBZ begutachtet, um deren Schulbegleitungsbedarf angemessen beurteilen und gewährleisten zu können? (Bitte für jedes Schuljahr gesondert, jeweils nach Förderbedarf und Schulformen aufgeschlüsselt in absoluten Zahlen und in Prozent in einer Excel-Tabelle angeben.) a. Mit welchen Begründungen geschah dies jeweils? (Bitte entsprechend in der Tabelle zu 6. angeben.) b. In wie vielen dieser Fälle mussten die betreffenden Schüler/-innen die nächstmögliche Antragsfrist abwarten? (Bitte entsprechend in der Tabelle zu 6. angeben.) Die Ablehnung einer Bedarfsanzeige beziehungsweise eines Antrags auf Schulbegleitung ohne eine fachliche Prüfung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Eine fachliche Prüfung durch ReBBZ oder Fachberatung der zuständigen Behörde unterbleibt ledig- Drucksache 21/7951 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 lich in den Fällen, in denen ein anderer Kostenträger zur Erbringung der Integrationsfachleistung verpflichtet ist (zum Beispiel bei Gastschülern aus den angrenzenden Ländern oder im Fall eines Bedarfs umfänglicher medizinischer Pflege, für deren Erbringung die Krankenkassen zuständig sind). In den zuletzt genannten Fällen werden Bedarfsanzeigen beziehungsweise Anträge in der Regel an die zuständigen Kostenträger weitergeleitet. Die fachliche Prüfung erfolgt gemäß §§ 97, 98 SGB XII durch diese. 7. In wie vielen Fällen wurden seit 2014/2015 bis heute (Stand Februar 2017) Anträge für Schüler/-innen, deren Schulbegleitungsbedarf im vorherigen Bewilligungszeitraum von den zuständigen ReBBZ bestätigt wurde, im Folgebewilligungszeitraum abgelehnt? (Bitte für jedes Schuljahr gesondert, jeweils nach Förderbedarf und Schulformen aufgeschlüsselt in absoluten Zahlen und in Prozent in einer Excel-Tabelle angeben.) a. Mit welchen Begründungen geschah dies jeweils? (Bitte entsprechend in der Tabelle zu 7. angeben.) b. In wie vielen dieser Fälle mussten die betreffenden Schüler/-innen die nächstmögliche Antragsfrist abwarten? (Bitte entsprechend in der Tabelle zu 7. angeben.) 8. In wie vielen Fällen wurden seit 2014/2015 bis heute (Stand Februar 2017) Anträge für Schüler/-innen, deren Schulbegleitungsbedarf im vorherigen Bewilligungszeitraum von den zuständigen ReBBZ bestätigt wurde, im Folgebewilligungszeitraum in der Qualifikation der Schulbegleitung niedriger als zuvor eingestuft? (Bitte für jedes Schuljahr gesondert , jeweils nach Förderbedarf und Schulformen mit Nennung der Qualifikationsstufe vor und nach Absenkung aufgeschlüsselt in absoluten Zahlen und in Prozent in einer Excel-Tabelle angeben.) a. Mit welchen Begründungen geschah diese Absenkung jeweils? (Bitte entsprechend in der Tabelle zu 8. angeben.) b. In wie vielen dieser Fälle wurde die betreffende Absenkung zur nächstmöglichen Antragsfrist zurückgenommen? (Bitte entsprechend in der Tabelle zu 8. angeben.) Die erfragten Daten liegen nicht vor, da entsprechende Längsschnittauswertungen auf Basis der Datenerfassungsverfahren nicht möglich sind. 9. Auf welcher Rechtsgrundlage geschieht die Ablehnung eines vorliegenden Schulbegleitungsantrags seitens der ReBBZ ohne Prüfung und Beurteilung der betreffenden Schüler/-innen? (Bitte Rechtsgrundlage benennen, als Datei anfügen und Anwendung erläutern.) a. Inwiefern ist diese Praxis mit dem Senatsbekenntnis zur Umsetzung der schulischen Inklusion in Hamburg im Hamburgischen Schulgesetz vereinbar? (Bitte erläutern.) 10. Auf welcher fachlichen und sachlichen Grundlage vollzieht sich die Ablehnung eines vorliegenden Schulbegleitungsantrags seitens der ReBBZ ohne Prüfung und Beurteilung der betreffenden Schüler/-innen? (Bitte Stellung nehmen.) a. Inwiefern ist diese Praxis angesichts der pädagogischen Leitlinie des Senats zur Umsetzung der schulischen Inklusion im Koalitionsvertrag zu rechtfertigen? (Bitte erläutern.) Siehe Antwort zu 6. bis 6. b. 11. Vor dem Hintergrund der geltenden Schulpflicht und deren Bedeutung für die Lernchancen und die soziale Entwicklung aller Schulpflichtigen, konnte/kann der Senat seit 2014/2015 bis heute (Stand Februar 2017) sicherstellen, dass aufgrund der Ablehnung von Schulbegleitungsanträ- Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7951 5 gen die Schulpflicht für die betroffenen Schüler/-innen jeweils gewährleistet wurde/ist. Wenn ja, wie genau geschah/geschieht das? a. Wenn nein, wie viele Schüler/-innen konnten/können durch die Nichtbewilligung einer für sie beantragten Schulbegleitung nicht oder nicht durchgehend am Unterricht in staatlichen Schulen teilnehmen ? (Bitte für jedes Schuljahr einzeln, nach Förderbedarf und Schulform getrennt in absoluten Zahlen und in Prozent zur Gesamtschüler -/-innenzahl in einer Excel-Tabelle angeben.) b. Wenn nein, wie beurteilt der Senat diesen Umstand? (Bitte sachlich und fachlich Stellung nehmen.) c. Wenn nein, welche Maßnahmen wurden/werden ergriffen, um sicherzustellen, dass es im Fall von Schulbegleitungsablehnungen nicht dazu kommt, dass betroffene Schüler/-innen der Schule teilweise oder durchgängig fern bleiben müssen? (Bitte bisherige und laufende Maßnahmen darstellen sowie deren Erfolg bewerten.) Anders als in der Fragestellung unterstellt, sind der zuständigen Behörde keine Fälle bekannt, in denen es aufgrund einer Nichtbewilligung von Schulbegleitungsleistungen zu einer Unterbrechung des Schulbesuchs kam. Probleme können sich allenfalls ergeben, wenn bei einer bestehenden Bewilligung keine geeignete Person für die Schulbegleitung gefunden werden kann beziehungsweise wenn eine Schulbegleitung erkrankt. Sofern die zuständige Schule und die Träger, die die Schulbegleitung stellen, hier nicht zeitnah Abhilfe schaffen, greifen in der Regel die ReBBZ beziehungsweise die zuständige Fachberatung in der Behörde für Schule und Berufsbildung unterstützend ein. 12. Wie viele Beschwerden gegen die Ablehnung von Schulbegleitungsanträgen durch Sorgeberechtigte gab es seit 2014/2015 bis heute (Stand Februar 2017) bei den zuständigen Fachbehörden? (Bitte pro Schuljahr gesondert nach Förderbedarf, Schulform, Stadtteil und Bezirk der betreffenden Beantragung in absoluten Zahlen und in Prozent zu den insgesamt gestellten Anträgen in einer Excel-Tabelle angeben.) a. Wie hat der Senat, wie haben die zuständigen Fachbehörden dahin gehend reagiert? (Bitte erläutern.) Eventuelle Rückfragen durch Sorgeberechtigte werden bei den zuständigen Stellen ernstgenommen und im Gespräch mit der Schule geklärt. Sofern anschließend bei Sorgeberechtigten weiterhin Unzufriedenheit mit der gefundenen Lösung besteht, bleibt die Möglichkeit eines Antrags für eine Schulbegleitung gemäß SGB VIII beziehungsweise SGB XII. Die äußerst geringe Anzahl von Widersprüchen beziehungsweise Klagen in diesem Antragsverfahren (siehe Antwort zu 13. bis 15. a.) macht jedoch deutlich, dass diese Verfahren nur in sehr wenigen Einzelfällen genutzt werden. 13. Wie viele Widersprüche und wie viele juristische Klagen gegen die Ablehnung von Schulbegleitungsanträgen durch Sorgeberechtigte gab/ gibt es seit 2014/2015 bis heute (Stand Februar 2017)? (Bitte pro Schuljahr gesondert nach Förderbedarf, Schulform, Stadtteil und Bezirk der betreffenden Beantragung in absoluten Zahlen und in Prozent zu den insgesamt gestellten Anträgen in einer Excel-Tabelle angeben.) a. Welche Ergebnisse ergaben sich aus diesen Widersprüchen und juristischen Klagen jeweils? (Bitte entsprechend in der Tabelle zu 16. angeben.) 14. Wie viele Beschwerden gegen die Herabsetzung der Qualifikation von Schulbegleitungsanträgen durch Sorgeberechtigte gab es seit 2014/2015 bis heute (Stand Februar 2017) bei den zuständigen Fachbehörden ? (Bitte pro Schuljahr gesondert nach Förderbedarf, Schulform, Stadtteil und Bezirk der betreffenden Beantragung in absoluten Zahlen Drucksache 21/7951 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 und in Prozent zu den insgesamt gestellten Anträgen in einer Excel- Tabelle angeben.) a. Wie hat der Senat, wie haben die zuständigen Fachbehörden dahin gehend reagiert? (Bitte erläutern.) 15. Wie viele Widersprüche und wie viele juristische Klagen gegen die Herabsetzung der Qualifikation von Schulbegleitungsanträgen durch Sorgeberechtigte gab/gibt es seit 2014/2015 bis heute (Stand Februar 2017)? (Bitte pro Schuljahr gesondert nach Förderbedarf, Schulform, Stadtteil und Bezirk der betreffenden Beantragung in absoluten Zahlen und in Prozent zu den insgesamt gestellten Anträgen in einer Excel-Tabelle angeben.) a. Welche Ergebnisse ergaben sich aus diesen Widersprüchen und juristischen Klagen jeweils? (Bitte entsprechend in der Tabelle zu 15. angeben.) Anzahl der Widersprüche und juristischen Klagen in den Schuljahren 2014/2015 bis 2016/2017: Schuljahr Anträge/Anfragen Widersprüche Anzahl jur. Klagen absolut prozentual absolut prozentual absolut prozentual 2014/15 2.071 100 % 22 1,06% < 5 < 1% 2015/16 2.228 100 % < 5 < 1% < 5 < 1% 2016/17 2.101 100 % < 5 < 1% < 5 < 1% Quelle: Interne Daten der zuständigen Behörde; Stand: 14.02.2017 Hinweise: Es sind alle Widersprüche und Klagen erfasst. Aufgrund der geringen Fallzahlen sind die zu 13. und 15. erfragten Fallgruppen zusammengefasst. Aus datenschutzrechtlichen Gründen können keine Angaben zu den Ergebnissen der Widersprüche und Klagen wiedergegeben werden, da die Angaben einen Rückschluss auf einen Einzelfall ermöglichen würden. Die Anzahl der Beschwerden bewegt sich für die genannten Schuljahre in einer Größenordnung von weniger als fünf Fällen pro Schuljahr. Aus Datenschutzgründen werden die Fälle nicht in der erfragten Differenzierung berichtet. Im Übrigen siehe Antwort zu 12. und 12. a. 16. Wie viele Beschwerden und/oder Beanstandungen gab es seitens der Schulen seit 2014/2015 bis heute (Stand Februar 2017) hinsichtlich der Schulbegleitungsbeantragungen beim Senat beziehungsweise bei den zuständigen Fachbehörden? (Bitte nach Schuljahren getrennt, mit Angabe der jeweiligen Schulform in absoluten Zahlen in einer Excel-Tabelle angeben.) a. Welche Gründe lagen für diese Beschwerden und/oder Beanstandungen jeweils vor? (Bitte nennen und erklären.) b. Wie wurde seitens des Senats beziehungsweise der zuständigen Fachbehörden auf diese Beschwerden und/oder Beanstandungen jeweils reagiert? (Bitte einzeln erläutern.) Da die Beratungs- beziehungsweise Bewilligungsverfahren zur Steuerung des Einsatzes von Schulbegleitungen sehr dialogorientiert angelegt sind, werden Beschwerden im hier erfragten Sinn häufig vermieden. Tatsächlich gibt es immer wieder Situationen, in denen sich im Zeitverlauf der Bedarf einer Nachsteuerung hinsichtlich der Art und des Umfangs einer Schulbegleitungsleistung ergibt. In diesen Fällen erfolgen Folgeanfragen der Schulen und eine erneute fachliche Prüfung durch die zuständige Stelle.