BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/7961 21. Wahlperiode 21.02.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Ludwig Flocken (fraktionslos) vom 14.02.17 und Antwort des Senats Betr.: Nutzung des DIMA-Sportcenters in Bergedorf Am 4. März 2016 hat die Freie und Hansestadt Hamburg unter in einer früheren Schriftlichen Kleinen Anfrage (Drs. 21/4769) als dubios bezeichneten Umständen das DIMA-Sportcenter im Havighorster Weg in Bergedorf erworben . Der Kaufpreis soll 7,5 Millionen Euro betragen haben. Eine mit der früheren Anfrage geforderte Auskunft zur Höhe des Kaufpreises verweigerte der Senat unter Hinweis auf seine ständige Praxis. Geplant war eine Nutzung des Gebäudekomplexes als Zentrale Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge . Heute steht der Gebäudekomplex leer, macht einen ausgesprochen trostlosen und verwahrlosten Eindruck und ist offenbar dem Verfall preisgegeben. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Befindet sich der Gebäudekomplex DIMA-Sportcenter im Havighorster Weg in Bergedorf noch im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg beziehungsweise des Landesbetriebs Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG)? 2. Wenn ja, welche Nutzung plant der Senat für den Gebäudekomplex? 3. Wenn nein: Wer ist Eigentümer des Gebäudekomplexes? Der Gebäudekomplex befindet sich im allgemeinen Grundvermögen der Freien und Hansestadt Hamburg beziehungsweise des Landesbetriebs Immobilienmanagement und Grundvermögen. Er ist als Reservekapazität zum Betrieb einer Unterbringung von Geflüchteten vermietet. Darüber hinaus werden zurzeit verschiedene Optionen für eine Anschlussnutzung geprüft. Die Planungen und Überlegungen hierzu sind noch nicht abgeschlossen. 4. Hält der Senat an seiner Auffassung fest, Auskunft zur Höhe des Kaufpreises unter Hinweis auf seine ständige Praxis nicht geben zu müssen? 5. Wenn ja: Auf welcher Rechtsgrundlage beruht diese ständige Praxis? 6. Wenn nein: Wie hoch war der Kaufpreis? Die Information über die Höhe eines An- beziehungsweise Verkaufspreises einer Immobilie lässt Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Dispositionen beziehungsweise wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Vertragspartei zu und stellt vor diesem Hintergrund ein schützenswertes Geschäftsgeheimnis dar. Die Höhe des Kaufpreises ist Bestandteil der Entscheidungsvorlagen der Kommission für Bodenordnung beziehungsweise des Senats, die gemäß den jeweiligen Geschäftsordnungen nicht öffentlich sind. 7. Sind in oder neben dem Kaufvertrag noch weitere, über den Kauf hinausgehende Vereinbarungen mit dem Verkäufer getroffen worden? Drucksache 21/7961 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Nein. 8. Besteht nach Auffassung des Senats grundsätzlich die Möglichkeit der dauerhaften oder vorübergehenden Unterbringung von Menschen in dem Gebäudekomplex? Ja. 9. Wenn ja: Existieren konkrete Planungen, welche Maßnahmen hierfür erforderlich wären und welchen Zeit- und Kostenrahmen nach Auffassung des Senats die Herrichtung des Gebäudekomplexes als dauerhafte oder vorübergehende Unterkunft für Menschen beanspruchen würde? Siehe Antwort zu 1. bis 3. und Drs. 21/4769. 10. Werden derzeit Maßnahmen für die laufende Unterhaltung des Gebäudekomplexes getroffen (Beheizung, Bewachung et cetera)? 11. Wenn ja: Welche Kosten sind bislang seit dem Erwerb des Gebäudekomplexes für derartige Unterhaltungsmaßnahmen angefallen und welche laufenden Kosten entstehen hierfür monatlich? Bitte aufgeschlüsselt nach Zeitraum und Art der angefallenen/anfallenden Kosten. 12. Wenn nein: warum nicht? Ja. Vom 11. April 2016 bis 15. Februar 2017 für Instandhaltung- und -setzung (14.700 Euro) sowie vom 11. April 2016 bis 31. Dezember 2016 für Betriebs- und Nebenkosten (119.500 Euro) und Bewachung (8.000 Euro). Zurzeit betragen die entsprechenden monatlichen Kosten rund 15.000 Euro.