BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/797 21. Wahlperiode 23.06.15 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Franziska Grunwaldt und Karin Prien (CDU) vom 16.06.15 und Antwort des Senats Betr.: Wie oft wurde eine Arbeitserlaubnis verweigert, weil die Arbeitsbedingungen nicht richtig gewesen sein sollen? Asylbewerber dürfen in den ersten drei Monaten grundsätzlich nicht arbeiten. Danach darf die Bundesanstalt für Arbeit einer Beschäftigung von Asylbewerbern und Geduldeten nur unter bestimmten Voraussetzungen zustimmen (sogenannte Vorrangprüfung): Für das konkrete Stellenangebot dürfen keine deutschen Arbeitnehmer, EU-Bürger oder entsprechend rechtlich gleichgestellte Ausländer zur Verfügung stehen. Durch die Beschäftigung dürfen sich auch keine Nachteile für den Arbeitsmarkt ergeben. Seit dem 1.1.2015 fällt diese Vorrangprüfung weg, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. So benötigen Hochschulabsolventen oder Fachkräfte in Engpassberufen die Prüfung nicht. Auch für Menschen, die seit 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung in Deutschland sind, entfällt die Prüfung. Unabhängig vom Wegfall der Vorrangprüfung muss der Arbeitgeber, bei dem ein Asylbewerber oder ein Geduldeter beschäftigt werden soll, bei der Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung zu Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstigen Arbeitsbedingungen einholen. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen teilweise aufgrund von Auskünften der Bundesagentur für Arbeit (BA) wie folgt: 1. Was genau umfasst die Prüfung der Arbeitsbedingungen? Welche Aspekte werden dabei beleuchtet (Arbeitszeit, -lohn und so weiter)? Nach § 39 Absatz 2 Satz 1 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) kann die Zustimmung nur erteilt werden, wenn sie nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Beschäftigte beschäftigt werden sollen. Mit dieser Regelung soll zum einen der/die ausländische Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin vor Ausbeutung geschützt und zum anderen ein Verdrängungseffekt zuungunsten bevorrechtigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verhindert werden. Die Arbeitsbedingungen umfassen die für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen. Diese sind im Arbeitsvertrag geregelt. Die Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen orientiert sich in der Regel an der betrieblichen Situation, aber auch an gesetzlichen und tariflichen Regelungen. Zu den Arbeitsbedingungen gehören unter anderem: Beginn und gegebenenfalls Ende des Arbeitsverhältnisses, Arbeitszeit, Probezeit, Kündigungsfristen, Arbeitsort, Bezeichnung beziehungsweise Drucksache 21/797 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Beschreibung der zu leistenden Tätigkeit, Höhe und Fälligkeit des Arbeitsentgelts, jährliche Urlaubsdauer sowie eine Überstundenregelung. Das Arbeitszeitgesetz, das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Kinderarbeitsschutzverordnung sind bei der Prüfung der Arbeitsbedingungen zu beachten. Besondere Bedeutung bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen kommt den Entlohnungsbedingungen zu. Von ungünstigeren Entlohnungsbedingungen als denen vergleichbarer inländischer Arbeitnehmer/-innen ist insbesondere dann auszugehen, wenn bei Vorhandensein eines entsprechenden Tarifvertrages der tarifliche Lohn unterschritten wird oder bei Nichtvorliegen eines Tarifvertrages beziehungsweise, wenn der Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist, der für die betreffende Tätigkeit im Bezirk der Agentur für Arbeit übliche Lohn nicht gezahlt wird. 2. Wie viele Arbeitserlaubnisse wurden von Asylbewerbern und Geduldeten monatlich jeweils im Jahr 2014 und 2015 beantragt (bitte nach Jahr und Monat auflisten)? 3. Wie viele Erlaubnisse wurden jeweils erteilt (bitte nach Jahr und Monat auflisten)? 4. Wie viele der Anträge wurden jeweils abgelehnt? Warum wurden sie jeweils abgelehnt? Wie viele davon aufgrund der Vorrangprüfung? Wie viele, weil die Zustimmung zu den Arbeitsbedingungen verweigert wurde ? Der Behörde für Inneres und Sport (BIS) sowie der BA liegen zu den in den Fragen 2. bis 4. geforderten Daten keine eigenen statistischen Erhebungen und Auswertungen vor. Eine gesonderte Auswertung der Akten von über 6.500 Personen mit einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 Asylverfahrensgesetz und über 4.800 Personen mit einer Duldung nach § 60a AufenthG (Ausländerzentralregister Stand 31. Mai 2015) ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Zu den Teilfragen, wie viele Anträge verweigert wurden, siehe Anlagen 1 und 2. Arbeitsgenehmigungen / Zustimmungen Zustimmungen für Drittstaatsangehörige; hier Geduldete nach ausgewählten Verordnungsgrundlagen Diese Daten beinhalten nicht die Saisonkräfte, Schaustellergehilfen, Haushaltshilfen und Werkvertragsarbeitnehmer. Deutschland und Hamburg Berichtsjahr 2014 darunter: Hamburg 1 2 67.795 1.606 § 32 Abs. 1 BeschV (Beschäftigung von Personen mit Duldung) - bis 11/2014 1.833 3 81 § 32 Abs. 1 BeschV (Personen mit Duldung - 3 Monate Aufenthalt) i. Kraft 11/2014 30 84 § 32 Abs. 5 Nr. 1 BeschV (Personen mit Duldung - § 2 Abs. 2, §§ 6 oder 8) i. Kraft 11/2014 85 § 32 Abs. 5 Nr. 2 BeschV (Personen mit Duldung - 15 Monate Aufenthalt) i. Kraft 11/2014 199 * Erstellungsdatum 08.06.2015, zentraler Statistik-Service © Statistik der Bundesagentur für Arbeit Ablehnungen für Drittstaatsangehörige; hier Geduldete nach ausgewählten Verordnungsgrundlagen darunter: Hamburg 1 2 26.408 935 § 32 Abs. 1 BeschV (Beschäftigung von Personen mit Duldung) - bis 11/2014 2.105 68 79 § 32 Abs. 1 BeschV (Personen mit Duldung - 3 Monate Aufenthalt) i. Kraft 11/2014 * * 81 § 32 Abs. 5 Nr. 1 BeschV (Personen mit Duldung - § 2 Abs. 2, §§ 6 oder 8) i. Kraft 11/2014 * 83 § 32 Abs. 5 Nr. 2 BeschV (Personen mit Duldung - 15 Monate Aufenthalt) i. Kraft 11/2014 60 * Erstellungsdatum 08.06.2015, zentraler Statistik-Service © Statistik der Bundesagentur für Arbeit Ablehnungen für Geduldete (§ 32 BeschV ab 7/2013) nach Rechtsgrundlage darunter: Hamburg 1 2 Insgesamt Ablehnungen 2.165 68 darunter 18 § 39 (2) Nr. 1 AufenthG (Nachteilige Auswirkungen/Vorrang) - ab 7/2013 1.178 21 19 § 39 (2) Satz 1 letzter Halbsatz (Beschäftigungsbedingungen) - ab 7/2013 271 8 20 § 39 (2) Nr. 1b und letzter Halbsatz (Vorrang + BeschBedingungen) - ab 7/2013 530 43 Erstellungsdatum 08.06.2015, zentraler Statistik-Service © Statistik der Bundesagentur für Arbeit *) Aus Datenschutzgründen und Gründen der statistischen Geheimhaltung werden Zahlenwerte von 1 oder 2 und Daten, aus denen rechnerisch auf einen solchen Zahlenwert geschlossen werden kann, anonymisiert. Insgesamt Ablehnungen darunter Insgesamt Zustimmungen darunter Ablehnungen nach VO-Tatbestand Insgesamt Zustimmungen Insgesamt Ablehnungen nach Rechtsgrundlagen (Gründe) Insgesamt Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/797 3 Anlage 1 Arbeitsgenehmigungen / Zustimmungen Zustimmungen für Drittstaatsangehörige, darunter Asylbewerber Diese Daten beinhalten nicht die Saisonkräfte, Schaustellergehilfen, Haushaltshilfen und Werkvertragsarbeitnehmer. Deutschland und Hamburg Berichtsjahr 2014 darunter: Hamburg 1 2 Insgesamt Zustimmungen (Gesetzesgrundlage) 67.795 1.606 darunter 45 § 39 AufenthG i. V. m. § 61 (2) AsylVfG (Aufenthaltsgestattung Asylbewerber) 8.303 12 Zustimmungen nach VO-Tatbestand (neue Erfassungsmerkmale - ab 11/2014) 82 § 32 Abs. 1 BeschV (Personen mit Aufenthaltsgestattung - 3 Monate Aufenthalt) i. Kraft 11/2014 282 84 § 32 Abs. 5 Nr. 1 BeschV (Personen mit Aufenthaltsgestattung - § 2 Abs. 2, §§ 6 oder 8) i. Kraft 11/2014 4 86 § 32 Abs. 5 Nr. 2 BeschV (Personen mit Aufenthaltsgestattung - 15 Monate Aufenthalt) i. Kraft 11/2014 597 * Erstellungsdatum 08.06.2015, zentraler Statistik-Service © Statistik der Bundesagentur für Arbeit Ablehnungen für Drittstaatsangehörige, darunter Asylbewerber darunter: Hamburg 1 2 Insgesamt Ablehnungen 26.408 935 darunter ab 11/2014 80 § 32 Abs. 1 BeschV (Personen mit Aufenthaltsgestattung - 3 Monate Aufenthalt) i. Kraft 11/2014 207 7 82 § 32 Abs. 5 Nr. 1 BeschV (Personen mit Aufenthaltsgestattung - § 2 Abs. 2, §§ 6 oder 8) i. Kraft 11/2014 11 84 § 32 Abs. 5 Nr. 2 BeschV (Personen mit Aufenthaltsgestattung - 15 Monate Aufenthalt) i. Kraft 11/2014 185 16 Erstellungsdatum 08.06.2015, zentraler Statistik-Service © Statistik der Bundesagentur für Arbeit Ablehnungen für Asylbewerber (§ 61 Abs. 2 AsylVfG) nach Rechtsgrundlage darunter: Hamburg 1 2 Insgesamt Ablehnungen 403 23 darunter 18 § 39 (2) Nr. 1 AufenthG (Nachteilige Auswirkungen/Vorrang) 113 3 19 § 39 (2) Satz 1 letzter Halbsatz (Beschäftigungsbedingungen) 167 13 20 § 39 (2) Nr. 1b und letzter Halbsatz (Vorrang + BeschBedingungen) 57 4 Ablehnungen für Asylbewerber nach Rechtsgrundlage wird ab 7/2013 stat nicht mehr ausgewertet. Erneut ab 11/2014 © Statistik der Bundesagentur für Arbeit Erstellungsdatum 08.06.2015, zentraler Statistik-Service *) Aus Datenschutzgründen und Gründen der statistischen Geheimhaltung werden Zahlenwerte von 1 oder 2 und Daten, aus denen rechnerisch auf einen solchen Zahlenwert geschlossen werden kann, anonymisiert. Zustimmungen (Gesetzesgrundlage) Ablehnungen (VO-Grundlage lfd Nr. 1 +38) Nov - Dez 2014 Insgesamt Insgesamt Insgesamt Ablehnungen ab 11/2014 Drucksache 21/797 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Anlage 2 797ska_Text 797ska_Anlagen 797ska_Antwort_Anlage1 797ska_Antwort_Anlage2