BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/8004 21. Wahlperiode 14.03.17 Große Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider, Cansu Özdemir, Sabine Boeddinghaus, Deniz Celik, Martin Dolzer, Norbert Hackbusch, Inge Hannemann, Stephan Jersch, Heike Sudmann, Mehmet Yildiz (DIE LINKE) und Fraktion vom 16.02.17 und Antwort des Senats Betr.: Aufarbeitung der Diskriminierung von Sinti und Roma in Hamburg nach 1945 Sinti, Sintezze, Roma und Romni leben schon seit vielen Jahrhunderten, zum Teil als deutsche Staatsbürger/-innen, in Hamburg. Historiker/-innen weisen nach, dass Sinti seit Anfang des 14. Jahrhunderts in Norddeutschland ansässig sind. Im Laufe der Jahrhunderte kamen immer neue und andere Gruppen aus unterschiedlichen Regionen Europas, um sich in Deutschland und auch in Hamburg niederzulassen. Roma wanderten ab Mitte des 19. Jahrhunderts, als dort die Leibeigenschaft aufgehoben wurde, aus Osteuropa zu. Ebenfalls viele Jahrhunderte alt ist die Diskriminierungsgeschichte von Sinti und Roma1 in Europa, Deutschland und auch in Hamburg. An einigen Orten als begabte Handwerker geschätzt, wurden Sinti andernorts als „Zigeuner“ für „vogelfrei“ erklärt und durften ungestraft verjagt und ermordet werden. Vielerorts verwehrten ihnen die Zünfte die Ausübung ihres Handwerks, und viele deutsche Landesherren verboten ihnen den Aufenthalt in ganzen Regionen . Es folgten Zeiten der „Integration unter Zwang“, in denen ihnen die Verwendung ihrer Sprache und Kultur verboten wurde und sie sesshaft gemacht werden sollten. Ab 1886 wurden „Zigeuner ohne deutsche Staatsangehörigkeit “ ausgewiesen. Wie in vielen deutschen Städten wurden ihnen auch in Hamburg lange Zeit der Zutritt in die Stadt verwehrt und eine Arbeitsaufnahme oder Wandergewerbescheine verweigert (vergleiche Matras). In der Zeit des Nationalsozialismus eskalierte die Verfolgung der europäischen Sinti und Roma durch Deutschland unter Zustimmung und Beteiligung 1 Tatsächlich werden die Begriffe Sinti und Roma dem Kreis derjenigen, die als „Zigeuner“ diskriminiert , ausgegrenzt und verfolgt wurden und werden, nicht gerecht. Die Schwierigkeit ist, dass oftmals in viele verschiedene Gruppen (wie zum Beispiel Ägypter, Kale, Gitanos) differenziert werden müsste. Allerdings haben das auch die Verfolger/-innen nicht getan, sodass die Rekonstruktion im Nachhinein oftmals ebenfalls schwierig sein dürfte. Ebenfalls ist es nicht korrekt, Sinti und Roma in ihrer Gesamtheit als sozial Ausgegrenzte und Verfolgte darzustellen , vielmehr werden sie von der Mehrheitsgesellschaft ausschließlich so wahrgenommen . So bleibt eine Bezeichnung, wie sie im Folgenden genutzt wird, immer problematisch. Ebenfalls problematisch ist, dass die Begriffe Sinti und Roma nicht sinnvoll durch den Unterstrich „gegendert“ werden können. Im Folgenden wird daher von Sinti und Roma geschrieben, auch wenn das verkürzend ist. Drucksache 21/8004 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 großer Teile der Bevölkerung in dem Völkermord (Porajmos2). Die genaue Zahl der Opfer ist bis heute nicht bekannt. Schätzungen gehen aus von bis zu 500.000 Todesopfern. 90 Prozent der Hamburger Sinti und Roma wurden von den Nazis deportiert und ermordet (vergleiche Matras 26). Die Polizeien und insbesondere die Reichskriminalpolizei spielten dabei eine wichtige Rolle . Auch nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs war die Leidensgeschichte der überlebenden Sinti und Roma nicht vorbei. Ihre Lebensbedingungen waren wieder von gesellschaftlicher Ausgrenzung und daraus resultierender Armut geprägt. Der Völkermord an den Sinti und Roma durch Deutschland (Porajmos) wurde nach dem Zweiten Weltkrieg lange geleugnet und dann nur in geringem Ausmaß erforscht. So ist zum Beispiel die Anzahl der wissenschaftlichen Publikationen zum Porajmos sehr überschaubar. Die offizielle Anerkennung, dass es einen Völkermord gegeben hat, ließ bis 1982 auf sich warten.3 Selbst der Bundesgerichtshof bestritt lange Zeit die rassistische Intention der Nationalsozialisten für die Verfolgung und argumentierte dabei selber antiziganistisch .4 In der Bevölkerung hielten sich stereotype Zuschreibungen und Ignoranz gegenüber Sinti und Roma hartnäckig. Personelle und strukturelle Kontinuitäten in den Behörden, die für „Zigeunerfragen“ zuständig waren, bewirkten, dass eine massiv antiziganistische Politik einfach fortgeführt wurde. Lange Zeit wurde eine Thematisierung und Erforschung des Völkermords aktiv verhindert . Die Erfassung der überlebenden Sinti und Roma wurde nahezu übergangslos weitergeführt. Selbst die alten NS-Akten wurden in die neuen Bestände überführt und dienten zum Teil noch jahrzehntelang den Behörden beispielsweise für Personenauskünfte. Ebenso war die deutsche Entschädigungspolitik viele Jahrzehnte durch Antiziganismus geprägt: „Es gehört zu den besonderen Grausamkeiten der deutschen Entschädigungspolitik nach 1945, dass die Wiedergutmachungsbehörden in vielen Fällen bestritten, dass die Antragsteller aus rassistischen Gründen verfolgt worden waren.“ (Landesverein 9.) Auch in Hamburg versuchten Politik und Behörden bald wieder, Maßnahmen gegen Sinti und Roma zu verankern. Die systematische Erfassung von Angehörigen der Minderheiten wurde fortgeführt. Das erste Gesetz der Bundesrepublik , welches sich (implizit) gegen Sinti und Roma wandte, wurde laut Knittermeier am 19. Dezember 1952 in Hamburg erlassen.5 2 Die Schreibweise wird unterschiedlich gehandhabt. 3 Helmut Schmidt nannte den Völkermord an den Sinti und Roma 1982 beim Namen. 4 Zur Begründung verwies der BGH damals auf die „Zigeunerplage“ und führte dann aus: „Sie neigen, wie die Erfahrung zeigt, zur Kriminalität, besonders zu Diebstählen und Betrügereien, es fehlen ihnen vielfach die sittlichen Antriebe zur Achtung vom fremdem Eigentum, weil ihnen wie primitiven Urmenschen ein ungehemmter Okkupationstrieb zu eigen ist.“ Als wissenschaftlicher Beleg wurde auf ein Kriminalistiklehrbuch aus der NS-Zeit verwiesen. (http://www.taz.de/!5279649/) Der BGH widerrief sein Urteil erst 1963. 5 Das „Gesetz über das Aufstellen von Wohnwagen im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg “ vom 19. Dezember 1952 regelt unter Verweis auf die Wahrung der öffentlichen Sicherheit , Beschränkungen für Menschen, die Wohnwagen aufstellen wollen. 1959 wird das „Wohnwagengesetz“ verschärft und das Aufstellen von Wohnwagen zu Wohnzwecken grundsätzlich versagt; Touristen und Schausteller werden ausdrücklich ausgenommen und Grundrechteinschränkungen , wie die Einschränkungen der Rechte auf Freizügigkeit und Unverletzlichkeit der Wohnung, werden ausdrücklich hingenommen. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8004 3 Die Wiedergutmachungspolitik war auch in Hamburg vielfacher Kritik ausgesetzt . Ein zum Teil ungeheuerlich diskriminierendes Vorgehen des Amtes für Wiedergutmachung Hamburg belegt Pross. In seinen Forschungen führt er mehrere Schicksale Hamburger Sinti und Roma an, die in zum Teil jahrelangen Wiedergutmachungsverfahren von ehemaligen SS- oder NSDAP-Leuten „begutachtet“ wurden und denen noch im Wiedergutmachungsverfahren schweres Leid zugefügt wurde. Aufgrund eindeutig unzureichender Entschädigungsregelungen auf Bundesebene wurde 1988 in Hamburg die „Stiftung für NS-Verfolgte“ eingerichtet, die die sogenannten vergessenen Opfer entschädigen sollte.6 Auch viele Sinti und Roma konnten von der Einrichtung der Stiftung profitieren. Eine Anerkennung der sogenannten zweiten Schuld, der Tatsache, dass auch die Wiedergutmachung nicht vorurteilsfrei und ohne Diskriminierungen ablief und bei den Opfern zum Teil schlimme Wunden riss, erfolgte nicht.7 Bis heute ist Antiziganismus in unserer Gesellschaft weit verbreitet. Zum Beispiel werden Fluchtgründe von Roma-Flüchtlingen vom Westbalkan in Deutschland nur unzureichend anerkannt.8 Unter den Geflüchteten aus den sogenannten sicheren Herkunftsstaaten9 stellen Roma eine bedeutende Gruppe dar, ihnen wird die Kenntlichmachung ihrer Asylgründe über ein beschleunigtes Verfahren deutlich erschwert. Seit den jüngsten Novellierungen der Asylgesetze dürfen Geflüchtete aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten nicht mehr in Gemeinschaftsunterkünfte umziehen; sie müssen in Zentralen Erstaufnahmen verbleiben. Selbst deutsche Sinti und Sintezze, die seit vielen Generationen deutsche Staatsbürger/-innen sind, werden, wenn sie als Sinti erkannt werden, zum Beispiel auf dem Wohnungs- und Arbeitsmarkt benachteiligt.10 Im Gegensatz zu den meisten anderen Bundesländern hat Hamburg bis heute keinen Staatsvertrag mit den Vertretern/-innen der Deutschen Sinti abgeschlossen . Bundesweit steht eine gründliche historische Forschung und politische Anerkennung der grausamen Tatsachen deutscher Geschichte in vielen Teilen noch aus. Neben der Aufarbeitung des Porajmos muss es heute auch darum gehen, die fortgesetzte Diskriminierung von Sinti und Roma nach 1945 zu erforschen und bekannt zu machen. Eine vom Bundeskriminalamt in Auftrag gegebene wissenschaftliche Studie zur Vergangenheit des BKA in der Bundesrepublik stellt in diesem Zusammenhang eine Ausnahme dar. Nach Meinung der Fragesteller/-innen sind auch Hamburger Institutionen und Behörden aufgefordert, ihr Handeln in Geschichte und Gegenwart auf den Prüfstand zu stellen und sich für eine wissenschaftliche Erforschung einzu- 6 Siehe dazu insbesondere Drs. 13/779. 7 Vergleiche Antrag der GRÜNEN/GAL-Fraktion „Errichtung einer Landesstiftung für Opfer der NS-Herrschaft hier: Schulbekenntnis von 1988, Drs. 13/2332. 8 In Finnland liegen die Schutzquoten für Asylsuchende aus dem Kosovo bei 40 Prozent, bei Antragsstellern aus Serbien in der Schweiz bei 37 Prozent. Bosnische Antragssteller erhalten in Frankreich und Belgien zu 20 Prozent einen Schutzstatus und albanische Asylsuchende zu 18 Prozent in Großbritannien. Quelle: https://www.proasyl.de/news/spd-und-gruene-aufabwegen -wird-das-asyl-grundrecht-erneut-teil-eines-deals/ (18.01.2017). 9 Die Bundesregierung gibt an, dass 2015 der Anteil an Roma unter den Geflüchteten aus Serbien (75 Prozent), Mazedonien und Bosnien-Herzegowina, die in Deutschland Asyl beantragen , jeweils mehr als 50 Prozent beträgt. Vergleiche BT.-Drs. 18/6860. 10 http://www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/ThemenUndForschung/Ethnische_Herkunft/ Themenjahr_2014/fragen_antworten_Sinti_Roma/faq_Sinti_und_Roma_node.html (23.01.2017). Drucksache 21/8004 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 setzen. Eine fortgesetzte Nicht-Aufarbeitung kommt einem fortgesetzten Unrecht gegenüber Sinti und Roma gleich. Eine umfassende historische Aufarbeitung der fortgesetzten Diskriminierung von Hamburger Sinti und Roma durch Hamburger Behörden ist der fragestellenden Fraktion nicht bekannt. Die Fragesteller/-innen sind sich darüber im Klaren, dass eine gründliche Aufarbeitung nicht mittels einer Parlamentarischen Anfrage geleistet werden kann. Die vorliegende Große Anfrage stellt einen Anfang dar, mittels dem die Notwendigkeit einer Erforschung auch der neueren Diskriminierungsgeschichte von Sinti und Roma in Hamburg deutlich wird. Der Auftrag zu einer gründlichen historischen Aufarbeitung würde einerseits ein Bekenntnis zu diesem dunklen Kapitel Hamburgischer Stadtgeschichte und andererseits die Auseinandersetzung mit bis heute in der Mehrheitsgesellschaft existenten Vorurteilen bedeuten. Beides wären wichtige Signale in Richtung der Betroffenen und könnten Schritte bei der Bekämpfung des Antiziganismus in der Gesellschaft sein. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Die Bewertung der Fragesteller, eine historische Aufarbeitung der staatlichen Diskriminierung von Sinti und Roma habe nicht stattgefunden, wird nicht geteilt. Vielmehr ist auch die Diskriminierung nach 1945 von Historikerinnen und Historikern erforscht und in biografischen beziehungsweise autobiografischen Zeugnissen, Aufzeichnungen, Dokumenten, Unterlagen und anderen mehr niedergelegt worden, wie zum Beispiel auch das Quellenverzeichnis zu dieser Parlamentarischen Anfrage zeigt. Die bisher erfolgte historische Aufarbeitung der staatlichen Diskriminierung von Sinti und Roma wird mit der Übergabe des denk.mals Hannoverscher Bahnhof an die Öffentlichkeit am 10. Mai 2017 ihre Fortsetzung finden. Die Bekämpfung von Diskriminierungen und insbesondere des Antiziganismus sowie die Integration der Sinti und Roma in die Gesellschaft sind für den Senat seit Jahren von besonderer Bedeutung. Die verschiedenen Aktivitäten und Zeichen der Anerkennung haben in der Vergangenheit sowohl bei dem Zentralrat Deutscher Sinti und Roma als auch international Beachtung gefunden: Im Jahr 2012 hat die EU-Kommission die Freie und Hansestadt Hamburg für ihre vorbildliche Integrationspolitik von benachteiligten Sinti und Roma Sinti auf einer Konferenz „Mayors Making the Most of EU Funds for Roma Inclusion“ in Budapest ausgezeichnet. Anlässlich eines Gesprächs im Bundesrat mit Vertretern der Sinti und Roma am 10. Juli 2014 wurde die Entscheidung Hamburgs, den Erhalt der Grabstätten ehemals NS-verfolgter Sinti und Roma sicherzustellen und die Kosten der Verlängerung auslaufender Ruherechte zu übernehmen, von dem Vorsitzenden des Zentralrates als beispielhaft in Deutschland bezeichnet, die größte Anerkennung verdiene. Darüber hinaus heißt es in dem in der Großen Anfrage fortlaufend zitierten Werk von Yaron Matras „Roma und Cinti in Hamburg“ (Seite 39): „Die Abschaffung diskriminierender Überwachung durch die Polizei im Rahmen der sogenannten „Landfahrerzentrale“; die Einführung eines gerechten Wiedergutmachungsverfahrens , an dem Vertreter der Verfolgten beteiligt sind; die Errichtung von Wohnprojekten und Durchreiseplätzen durch gemeinsame Planung mit den Betroffenen ; die Förderung eines Beratungsangebotes nach dem Prinzip „Hilfe für Selbsthilfe“; die Gewährung eines Bleiberechts für Familien, die seit Generationen heimatlos waren: All diese Maßnahmen kennzeichnen Aspekte im Zusammenleben von Mehrheit und Minderheit. Sie stehen für Erfolge in der gemeinsamen Gestaltung dieses Zusammenlebens, auf die Hamburg – Roma und Cinti und deren Organisationen ebenso wie Initiativen deutscher Bürger, Behörden und Verwaltung auf allen Ebenen – stolz sein kann.“ Von den vielen Aktivitäten zur Integration der Sinti und Roma in Hamburg seien beispielhaft genannt: Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8004 5 - Siedlungsprojekt für Sinti in Georgswerder (In Zusammenarbeit mit den betroffenen Familien errichtete der Hamburger Senat in den Achtzigerjahren für die Cinti in Georgswerder eine Mustersiedlung von Mietwohnungen. Hier wurde durch gemeinsame Planung ein Wohnprogramm entworfen und umgesetzt, das die familiären und kulturellen Bedürfnisse berücksichtigt und der Geschichte von Ausgrenzung , Verfolgung und Elend Rechnung trägt). - Finanzierung von zwei Beratungsstellen für Roma und Cinti durch Zuwendungen der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration: 1.) Beratungszentrum (seit 1987) der Rom und Cinti Union Hamburg e.V. (RCU), Am Neumarkt 38, 2.) Beratungsstelle für Sinti und Roma in Wilhelmsburg des Landesvereins der Sinti in Hamburg e.V., Rotenhäuser Straße 8. - Die Stiftung Hilfe für NS-Verfolgte gewährt seit ihrer Gründung im Jahre 1988 finanzielle Beihilfen an ehemals NS-verfolgte Sinti und Roma. Bis zum 31. Dezember 2016 wurden 96 einmalige Beihilfen gewährt und 126 Empfängerinnen und Empfänger laufender Beihilfen gezählt. Indem nunmehr in Form einer Parlamentarischen Anfrage vom Senat eine historische Quellenauswertung verlangt wird, werden die Grenzen des parlamentarischen Fragerechts jedoch überschritten. Soweit sich etwa ein großer Anteil der Fragen auf Zeiträume bezieht, die bereits als historisch zu bewerten sind, ohne dass sie einen aktuellen Anknüpfungspunkt im Zuständigkeitsbereich des handelnden Senats im Jahr 2017 aufweisen, kommt dem Senat im Rahmen des Fragerechts zwar eine grundsätzliche Rekonstruktionspflicht zu. Diese findet nach verfassungsgerichtlichen Grundsätzen allerdings ihre Grenzen im Rahmen des Zumutbaren, vgl. BVerfG, Urt. v. 1.7.2009, - 2 BvE 5/06-, juris Rn 144. Dass eine umfassende zeitgeschichtliche Bestandsaufnahme über Diskriminierungen von Sinti und Roma nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges bis in die Gegenwart im Rahmen der Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage nicht möglich ist, ist offenkundig. Zur umfassenden und vor allem qualitätsgesicherten Beantwortung der hier vorliegenden Anfrage wäre, angesichts der üblichen behördlichen Aufbewahrungsfristen , eine umfassende Recherche in den beim Staatsarchiv archivierten Aktenbeständen unumgänglich, die schon aufgrund der thematischen Breite und der Tiefe der Fragestellungen innerhalb von vier Wochen nicht möglich ist. Das Staatsarchiv verfügt über einen Archivgutbestand von fast 40 Regalkilometern. Eine abschließende Recherche zu derart spezifischen Fragen – auch die online recherchierbaren knapp 1 Million Verzeichnungseinheiten bedürfen immer einer näheren Bewertung – ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Das gilt aufgrund der vielfach nicht systematisch erfassten Akten und des Umfang des Archivmaterials auch für eine Aufarbeitung durch die Forschungsstelle für Zeitgeschichte (FZH): Ein bis zwei wissenschaftliche Beschäftigte – unter Einbindung insbesondere von Dienststellen der Behörde für Inneres und Sport, der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration sowie des Staatsarchivs – würden dafür schätzungsweise zwei beziehungsweise drei Jahre benötigen. Zudem sind manche Akten Löschungsfristen unterfallen. Diese Unmöglichkeit der Aufarbeitung wird von den Fragestellern bereits selbst eingeräumt . Das Hamburgische Verfassungsgericht hat in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2010 keinen Zweifel daran gelassen, dass Anfragen, deren Beantwortung erkennbar vom Senat nicht leistbar sind, einen Verstoß gegen das „Verfassungsgebot zu gegenseitiger Rücksichtnahme“ (Organtreue) darstellen, indem der Schutz der Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Exekutive und ihrer Gliederungen, bewusst außer Acht gelassen wird, siehe HVerfG, Urt. v. 21.12.2010 – HVerfG 1/10 –, juris Rn. 58. Vor dem Hintergrund der im genannten Urteil aufgestellten verfassungsgerichtlichen Anforderung, „so viel Antwort wie möglich“ zu geben, siehe HVerfG a.a.O., Rn 99, folgt aus der abgeforderten umfassenden Rekonstruktion der historischen Daten eine solche erhebliche Beeinträchtigung der Funktions- und Arbeitsfähigkeit der zuständigen Dienststellen und damit eine Verletzung der Rechte des Senats. Drucksache 21/8004 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 Gleichwohl hat sich der Senat im Einklang mit der Rechtsprechung des Hamburgischen Verfassungsgerichts bemüht, die erbetenen Auskünfte, soweit möglich, zusammenzustellen. In den befragten Behörden liegen in aller Regel keine Unterlagen mehr zu den Fragestellungen vor. Soweit das Staatsarchiv ersichtlich über Akten verfügt , deren Titel darauf hindeuten, dass sie weitergehende Informationen beinhalten können, werden die Fundstellen der Akten beziehungsweise Bestände der Organisationseinheiten genannt. Eine Auswertung dieser Unterlagen einschließlich eines Abgleichs darin möglicherweise enthaltener Informationen mit anderen Hinweisen – etwa aus anderen Akten oder aus bereits vorliegenden wissenschaftlichen Beiträgen – würde die betroffenen Dienststellen überfordern. So umfasst der Bestand 351-10 II Sozialbehörde II 259 laufende Meter, der Bestand 351-11 Amt für Wiedergutmachung 922 laufende Meter und der Bestand 351-14 Arbeits- und Sozialfürsorge – Sonderakten 63 laufende Meter. Der Bestand 331-1 II Polizeibehörde II beläuft sich auf 322 laufende Meter und der Bestand 331-8 Polizeiverwaltung – Personalakten 38 laufende Meter. Auch soweit einzelne Akten innerhalb der Bestände anhand ihrer Titel als potenziell für eine Fragestellung relevant identifiziert wurden, ist ihre Auswertung nicht möglich. Die im Staatsarchiv vorhandenen Akten umfassen durchschnittlich 150 Seiten. Mit den darüber hinaus erfragten umfassenden Bewertungen historischer Fakten wird das parlamentarische Fragerecht ebenfalls überschritten. Mit dem Fragerecht korrespondiert ein Anspruch auf Auskünfte, aber kein Anspruch auf meinungsbildende Stellungnahmen (vgl. ThürVerfGH, Urt. v. 19.12.2008 – 35/07 –, juris Rn. 177), von denen der Senat deshalb auch im vorliegenden Fall absieht. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: I. Lebensbedingungen der Überlebenden in Hamburg: 1. Welche staatlichen Hilfen gab es nach dem 8. Mai 1945 in Hamburg für Sinti und Roma, die aus den Konzentrations- und Arbeitslagern, aus dem Versteckt-Leben und der Illegalität zurückkehren wollten? Das in Hamburg vor Inkrafttreten des Gesetzes über Sonderhilfsrenten vom 24. Mai 1948 (HmbBL I 25-a) zunächst als Erkennungsdienst in der Polizeidienststelle Drehbahn 36, dann in enger Zusammenarbeit mit dem Senator für Wiedergutmachung und Flüchtlingshilfe zur Unterstützung der NS-Verfolgten tätige „Komitee ehemaliger politischer Gefangener“ hat Sinti und Roma als rassisch Verfolgte anerkannt und ihnen Verfolgtenausweise B ausgestellt. Sie berechtigten dazu, soziale Fürsorgeleistungen in Anspruch zu nehmen, beispielsweise Hilfen beim Erwerb von Kleidung. Einzelfallakten ist zu entnehmen, dass das Wohnungsamt Hamburg bei Sinti und Roma, die über Verfolgtenausweise verfügten, auch Zuzugsgenehmigungen erteilt hat und auf Antrag eine Zuteilung von Wohnraum erfolgen konnte. Darüber hinaus liegen keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 2. Gab es für Sinti und Roma eine Zuzugssperre für das Hamburger Staatsgebiet? Unmittelbar nach Kriegsende 1945 hatten Ausgebürgerte beziehungsweise Staatenlose grundsätzlich zunächst große Schwierigkeiten, in Hamburg (wieder) Wohnsitz zu nehmen. Zudem hatte das Wohnwagengesetz faktisch eine Beschränkung und ab 1959 ein grundsätzliches Verbot des Zuzugs von Sinti und Roma mit Wohnwagen zu Wohnzwecken zur Folge. Darüber hinaus liegen keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 3. Wenn nein, wurden ihnen Aufenthaltsorte (durch wen?) zugewiesen? Wurden für sie bestimmte Aufenthaltsorte festgeschrieben? Im Staatsarchiv findet sich im Bestand 351-10 II Sozialbehörde II eine Akte zur Verteilung und Betreuung von Sinti und Roma nach 1945 (351-10 II Nr. 504.20-8). Möglicherweise enthalten Akten der Polizei über die Jahre 1965 bis 1971, die im Januar 1991 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8004 7 an das Staatsarchiv abgegeben wurden, weitere Informationen. Darüber hinaus liegen keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 4. Welche Veränderungen und/oder Umsiedlungen durch Behörden gab es jeweils aus welchen Gründen und zu welcher Zeit? Im Staatsarchiv findet sich im Bestand 446-1 Bezirksamt Harburg eine Akte mit dem Titel „Lagergenehmigung für und Umsiedlung von „Zigeunern““ 1948 – 1959 (Best. 446-1 ohne Nummer). Darüber hinaus liegen keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 5. Wurde ihnen das vor den Deportationen weggenommene Eigentum zurückerstattet beziehungsweise erhielten sie hierfür (beispielsweise Wohnwagen) Ersatz beziehungsweise Ausgleichszahlungen? Wenn ja, in welchem Umfang? Das Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz- BEG) vom 18. September 1953 regelt in §§ 51 fortfolgende die Entschädigungsansprüche für Schaden an Eigentum und in §§ 56 fortfolgende Entschädigungsansprüche für Schaden an Vermögen. Der Umfang der Entschädigungsansprüche ergibt sich aus diesen Vorschriften. Im Staatsarchiv sind die Einzelfallakten des Amts für Wiedergutmachung vollständig über die Archivsoftware erschlossen. Es handelt sich insgesamt um rund 55.500 Einzelfallakten verschiedenster Opfergruppen, die nach ihren Vor- und Zunamen und Geburtsdaten erschlossen sind und entsprechend den archivgesetzlichen Bestimmungen genutzt werden können. Darüber hinaus liegen keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 6. Erhielten Sinti und Roma wie andere NS-Verfolgte Soforthilfen und Unterstützungsleistungen (wie Lebensmittelsonderrationen, Wohnungszuteilungen , finanzielle Zuwendungen)? Im Staatsarchiv Hamburg befinden sich in den Beständen 351-10 II Sozialbehörde II und 351-11 Amt für Wiedergutmachung unter anderem Akten zu Wiedergutmachung, Haftentschädigungen und Hilfen für Sinti und Roma nach 1945. Im Übrigen siehe Antwort zu I. 1. und Vorbemerkung. 7. Waren Sinti und Roma in Hamburger Regelungen wie das Sonderhilfsrentengesetz und das Haftentschädigungsgesetz einbezogen? Das Gesetz über die Entschädigung für Freiheitsentziehung aus politischen, weltanschaulichen , religiösen oder rassischen Gründen (Haftentschädigungsgesetz) vom 16. August 1949 (HmbGVBl. 1949, Nummer 34, S. 165) sah seinem Wortlaut nach keinen Ausschluss von Sinti und Roma aus seinem persönlichen Anwendungsbereich vor. Im Staatsarchiv sind im Bestand 351-11 Amt für Wiedergutmachung zwei Akten zu Haftentschädigungen für Sinti und Roma (Best. 351-11 Nr. 323 und 324) verfügbar. Im Übrigen siehe Antwort zu I. 1. und Vorbemerkung. 8. Wenn ja, welche Beschränkungen gab es im Hinblick auf die Anerkennung des Verfolgungszeitraums? Das Hamburger Entschädigungsamt erkannte für den Zeitraum Mai 1940 bis Mai 1945 in der Regel eine Haftzeit von 27 Monaten an. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 9. Wie wurden aus den Konzentrationslagern zurückgekehrte Sinti und Roma in Hamburg untergebracht beziehungsweise wo lebten sie? Viele der zurückgekehrten Sinti und Roma wurden zunächst in Lagern für „Displaced Persons“ untergebracht. Im Staatsarchiv finden sich folgende Akten: Drucksache 21/8004 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 8 Bestand 131-13 Organisationsamt: eine Akte zu Lagergenehmigungen für durchziehende Roma und Sinti 1948-1960 (Best. 131-13 Nr. 269). Bestand 131-1 II Senatskanzlei - Gesamtregistratur II: eine Akte mit dem Titel „Unterbringung von Zigeunern im Stadtgebiet“ 1950 (Best. 131-1 II Nr. 2633) und eine Akte mit dem Titel „Vorgehen gegen Landfahrer und Arbeitsscheue, deren Unterbringung im Arbeitshaus“ 1945-1956 (Best. 131-1 II Nr. 1321). Bestand 311-3 I Finanzbehörde I: eine Akte mit dem Titel „Überlassung von Flächen für die Errichtung von Zigeunerlager Allgemeines“ 1938 bis 1959 (Best. 311-3 I Nr. 3177). Bestand 331-1 II Polizeibehörde II: eine Akte mit dem Titel „Wohnwagengesetz vom 10.07.1959 und seine Ausführung“ 1958 bis 1964 (Best. 331-1 II Nr. 918). Bestand 331-1 II Polizeibehörde II: Berichte des Landeskriminalamtes unter dem Klassifikationspunkt „Landfahrer-Dienststelle“. Bestände 351-10 II Sozialbehörde II und 351-11 Amt für Wiedergutmachung: Akten zu Wiedergutmachung und Haftentschädigung von Sinti und Roma nach 1945. Darüber hinaus liegen keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. II. Fortgesetzte Diskriminierung durch Gesetze und Institutionen: 1. In Hamburg gibt es auf Anregung des Hamburger Senats seit 50 Jahren das Gedenkbuch für die jüdischen Opfer des Nationalsozialismus. Gibt es ein entsprechendes Gedenkbuch für die im NS verfolgten Sinti und Roma? Wenn nein, ist dieses geplant? Der Gedenkort „denk.mal Hannoverscher Bahnhof“, der am 10. Mai 2017 durch den Ersten Bürgermeister, Überlebende und Repräsentanten der Opferverbände eröffnet werden wird, führt auf insgesamt 20 Tafeln alle bekannten Namen der 8.071 Deportierten auf. Neben 17 Transporten, die Jüdinnen und Juden betrafen, werden hier auch drei Transporte aufgeführt, mit denen, soweit bekannt, 1.383 Sinti und Roma nach Belzec und Auschwitz deportiert wurden. Auf Wunsch des Landesvereins der Sinti in Hamburg und der Rom und Cinti Union werden die Namen der Sinti und Roma nach Familienverbänden geordnet. In dem geplanten Dokumentationszentrum, das in den nächsten Jahren am Lohsepark entstehen wird, soll die Thematik dargestellt werden. Die geplante Ausstellung beruht nicht nur auf der 2009 von Dr. Linde Apel (Forschungsstelle für Zeitgeschichte in Hamburg) im Auftrag der Kulturbehörde herausgegebenen Dokumentation „In den Tod geschickt. Die Deportationen von Juden, Roma und Sinti aus Hamburg 1940 bis 1945“. Vielmehr werden schon jetzt zur Vorbereitung weitere Recherchen angestellt, auch zur Darstellung der Verfolgungsgeschichte nach 1945. Geplant sind ferner Interviews mit Überlebenden und Angehörigen der Gruppe der Sinti und Roma aus Hamburg und Norddeutschland. In diesem Zusammenhang wird auch geprüft, ob ein Gedenkbuch für die Sinti und Roma Teil der neuen Dauerausstellung werden kann. 2. Inwiefern gab es nach 1945 in welchen Hamburger Behörden und Abteilungen , mit denen Sinti und Roma zu tun hatten, personelle Kontinuitäten beziehungsweise in welchen Behörden wurden diese systematisch aufgearbeitet? Bitte genau beschreiben. Zur Polizei Hamburg siehe Antwort zu II. II. 1. Im Bereich der Sozialverwaltung hat es mit Käthe Petersen und Oskar Martini personelle Kontinuitäten gegeben; deren Werdegang wurde aufgearbeitet, siehe zum Beispiel: - Christiane Rothmaler, Die Sozialpolitikerin Käthe Petersen zwischen Auslese und Ausmerze, in: Angelika Ebbershaus (Hrsg.), Opfer und Täterinnen, Frauenbiographien des Nationalsozialismus, Nördlingen 1987, Seiten 75 – 90. - Uwe Lohalm, Martini, Oskar, in: Hamburgische Biografie, Band 4, Göttingen 2008. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8004 9 Darüber hinaus liegen zu personellen Kontinuitäten im Sinne der Fragestellung in Behörden keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 3. Inwiefern haben Hamburger Senate oder Behördenleitungen Versuche unternommen, staatliche Diskriminierung von Sinti und Roma nach 1945 zu thematisieren und der Erforschung zugänglich zu machen? Durch die von der Stiftung Erinnerung, Verantwortung, Zukunft (EVZ) herausgegebenen Empfehlungen zur gleichberechtigten Bildungsteilhabe von Sinti und Roma in Deutschland (Berlin 2016, 2. Auflage) wird mit Unterstützung der Kultusministerkonferenz die Verbesserung der Bildungssituation von Sinti und Roma als Voraussetzung gesellschaftlicher Teilhabe in allen Ländern unterstützt. Insbesondere enthält das Kapitel 5 „Wissensvermittlung über Roma und Sinti in Geschichte und Gegenwart“ spezifische Hinweise zur Thematisierung und Erforschung bestehender Stigmatisierung und Diskriminierung der Minderheit der Sinti und Roma in der Gesellschaft. Das Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung (LI) bietet seit Mitte der 1990er Jahre Fortbildungen zu den Themen „Geschichte der Roma und Sinti“, „Roma und Sinti in Hamburg“, „Diskriminierung von Roma und Sinti“ sowie „Bildungssituation von Roma und Sinti“ für Lehrkräfte an. Darüber hinaus berät das LI Schulen auf Nachfrage spezifisch und hat Sinti und Roma zu Bildungsberaterinnen und Bildungsberatern für die Arbeit in Schulen qualifiziert. Zur Bearbeitung des Themas in der Schule stehen umfangreiche Materialien der Bundeszentrale für politische Bildung zur Verfügung (siehe https://www.bpb.de/ internationales/europa/sinti-und-roma-in-europa/) und ein Methodenhandbuch zum Thema „Antiziganismus für die schulische und außerschulische Bildungsarbeit“ (Hg.: Alte Feuerwache e.V., Jugendbildungsstätte Kaubstraße). Die Landeszentrale für politische Bildung (LZ) hat im Jahr 2013 eine Veranstaltung zum Thema: „Unser Ziel heißt: Respekt! Sinti und Roma auf dem langen Weg zur Gleichberechtigung“ durchgeführt. In der moderierten Podiumsdiskussion gemeinsam mit dem Landesverein der Sinti und Roma im Rahmen der Veranstaltungsreihe „Sinti und Roma: Geschichte, Völkermord und Gegenwart“ berichteten Zeitzeuginnen und Zeitzeugen über die Verfolgung und Diskriminierung in drei Generationen und über ihre Anstrengungen zur Verwirklichung der Gleichberechtigung. Das Veranstaltungsformat wurde im Jahr 2014 im Rahmen der Ausstellung „Illustrationen zur Diskriminierungs - und Verfolgungsgeschichte der Sinti und Roma in Kooperation mit dem Landesverband der Sinti und Roma wiederholt. Des Weiteren hat die LZ in den vergangenen Jahren regelmäßig Projekte (Buchprojekte und Ausstellungen) im Rahmen des Elbinsel-Gipsy-Festivals finanziell gefördert, so zum Beispiel im Jahr 2013 den Druck einer Broschüre über die Sinti, und im Jahr 2015 ein Gespräch mit Enkeln Hamburger Sinti, die den nationalsozialistischen Völkermord an den Sinti und Roma überlebt haben, unterstützt („Racke Malprahl“). Außerdem wurden in den letzten Jahren zum Thema „Zigeuner“, Sinti und Roma Bücher für den Infoladen angekauft. Über die Beschäftigung mit der Verfolgung von Sinti und Roma im Nationalsozialismus hinaus ist auch das Thema nach 1945 fortwirkenden Unrechts und neuer Diskriminierungen nach 1945 regelmäßiger Bestandteil der Angebote der KZ-Gedenkstätte Neuengamme zur historisch-politischen Bildung. So bietet die Gedenkstätte Seminarmodule für die berufsgruppenspezifischen Angebote zum Thema Antiziganismus an, die zum Teil auch online abrufbar sind (http://ns-geschichte-institutionenmenschenrechte .de/modul_A.html) und in Seminaren für Auszubildende und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung im Zentrum für Aus- und Fortbildung , bei Polizei und Justiz et cetera eingesetzt werden. Darüber hinaus werden zur Thematik auch öffentliche Veranstaltungen durchgeführt, so Workshops zu „Antiziganismus – Eine Einführung in Themen und Materialien für MultiplikatorInnen (November 2013) und „Erkennen, Benennen, Entgegenwirken - Fortbildung zu pädagogischen Methoden gegen Antiziganismus (April 2016). Drucksache 21/8004 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 10 Zudem thematisierte Band 12 der von der KZ-Gedenkstätte Neuengamme herausgegebenen „Beiträge zur Geschichte der nationalsozialistischen Verfolgung in Norddeutschland “, der 2012 neuere wissenschaftliche Forschungsergebnisse und Regionalstudien zur „Verfolgung der Sinti und Roma im Nationalsozialismus“ publizierte, auch das über 1945 hinauswirkende Unrecht (vergleiche Frank Reuter, Die Deutungsmacht der Täter). Das Museum für Völkerkunde zeigte vom 8. September 1983 bis zum 26. Februar 1984 eine Sonderausstellung „Zigeuner zwischen Romantisierung und Verfolgung. Roma, Sinti, Manusch, Calé in Europa“. Zur Ausstellung erschien das Buch von Rüdiger Vossen, Zigeuner. Roma, Sinti, Gitanos, Gypsis zwischen Verfolgung und Romantisierung , Frankfurt/M. 1983. Diskussionen im Vorfeld dieser Ausstellung wurden von Rüdiger Vossen in dem Artikel „Kritische Bemerkungen zur Vorgeschichte der Zigeuner -Ausstellung im Hamburgischen Museum für Völkerkunde“ (in: Mitteilungen aus dem Museum für Völkerkunde Hamburg, NF. 14, 1984, Seiten 211 – 224) dokumentiert . Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 4. Laut Margalit befürworteten die Hamburger Behörden 1953 die Übernahme der Bayerischen „Landfahrerordnung“, die eine generelle Kriminalisierung und Erfassung aller als Sinti und Roma gelesener Personen zum Ziel hatte. „Sie begründete ihre Position damit, dass die Erfahrung gezeigt habe, dass ein bedeutender Teil dieser Bevölkerungsgruppe an kriminellen Taten, insbesondere an Betrügereien und Diebstählen, beteiligt sei“ (Margalit 564). Inwiefern ist heute nachzuvollziehen, ob die Bayerische Landfahrerordnung oder Teile daraus in Hamburgische Gesetze oder Verordnungen übernommen wurden? Wenn ja, bitte darstellen. Im Staatsarchiv findet sich im Bestand 331-1 II Polizeibehörde II eine Akte über die Behandlung der Landfahrer 1953 – 1968 (Best. 331-1 II Nr. 912). Darüber hinaus liegen keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 5. Die „Rassen- und Volkskundlerin“ Ruth Kellermann, die für das berüchtigte „Rassenhygienische Forschungsinstitut“ in Berlin arbeitete und die Ermordung von Hunderttausenden Sinti und Roma mit vorbereitete, arbeitete auch nach 1945, laut Wikipedia (https://de.wikipedia.org/ wiki/Ruth_Kellermann) bis mindestens 1961, als „Zigeunerexpertin“ für die Hamburger Polizei. Inwiefern wurde die Arbeit der Ruth Kellermann in Hamburg (http://www.zeit.de/1986/07/vollzigeuner-und-mischlinge) beziehungsweise für Institutionen der Stadt Hamburg (zum Beispiel 1985 Vortrag im Museum für Völkerkunde) aufgearbeitet? Inwiefern ist der Senat willens, eine Aufarbeitung zu unterstützen oder sie anzustreben? Der in der Fragestellung erwähnte Vortrag hat nach den Angaben im zitierten Artikel (http://www.zeit.de/1986/07/vollzigeuner-und-mischlinge) im Museum für Hamburgische Geschichte stattgefunden. Im Archiv des Museums für Völkerkunde findet sich kein Hinweis auf einen Vortrag von Ruth Kellermann. Das Museum der Arbeit präsentiert Teile des ihm überlassenen Nachlasses von Ruth Kellermann in dem 2012 eröffneten Teil seiner Dauerausstellung „ABC der Arbeit. Vielfalt – Leben – Innovation“ und stellt sich so einer Debatte über ihr Wirken. Die Entscheidung zur Aufnahme der Exponate mit ausführlicher biografischer Information wird damit begründet, dass es der Bildungsauftrag verlange, Besucherinnen und Besucher auch „mit solch einem Lebens- und Arbeitsweg des 20. Jahrhunderts zu konfrontieren, der gerade in seiner Drastik (bis 1945) wie in seiner Normalität (ab 1945) ein schwieriges Kapitel der deutschen Geschichte widerspiegelt“. Die Diskussion hat Eingang in die Bildungsmodule der KZ-Gedenkstätte Neuengamme gefunden (http://ns-geschichte-institutionen-menschenrechte.de/modul_F.html). Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8004 11 Das Staatsarchiv verfügt im Bestand 361-3 Schulwesen – Personalakten über eine Akte zu Ruth Kellermann 1970 – 1982 (Best. 361-3 Nr. 3335). Weitere Erkenntnisse liegen nicht vor. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 6. Viele Sinti und Roma hatten nach 1945 Probleme mit ungeklärter Staatsangehörigkeit, denn ihnen war nach den „Nürnberger Gesetzen“ die deutsche Staatsangehörigkeit aberkannt worden. Nach der Gründung der Bundesrepublik erhielten viele Sinti und Roma keine deutschen Pässe, sondern nur einen Fremdenpass, der sie zu „Ausländern“ machte , die ausgewiesen werden konnten. Die Ausweisung von als „Zigeuner“ geltenden Menschen und Überlebenden der Konzentrationslager aus deutschen Städten ist auch nach Kriegsende vielfach belegt. Ein solches Vorgehen im Juni 1945 im südlichen Hamburg recherchierte Margalit. Inwieweit lässt sich heute rekonstruieren, wie häufig Menschen nach dem oben genannten Verfahren ausgewiesen wurden? Bis zum Inkrafttreten des Ausländergesetzes 1965 galt die Ausländerpolizeiverordnung vom 22. August 1938 (RGBl. I 1053) fort. Weitere Erkenntnisse liegen nicht vor. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. II.I. Erneute Erfassung: Während die Hamburgischen Behörden sofort nach dem Ende des Krieges mit der Erfassung und Registrierung des „fahrenden Volkes“ weitermachen wollten, waren die britischen Besatzer laut dem Historiker Margalit nicht bereit dazu. Mit der Gründung der Bundesrepublik verfuhren die Hamburgischen Behörden aber wieder wie zuvor und erfassten Sinti und Roma durch die Polizei (vergleiche Margalit). Die Erfassung von Daten über die Zugehörigkeit zu einer Minderheit wird wegen der Erfassung und massenhaften Ermordung von Angehörigen von Minderheiten durch Deutschland zu Recht heute nicht oder nur in Ausnahmefällen praktiziert. Gleichwohl waren massive und jahrelange Proteste der Selbstorganisationen der Sinti und Roma nötig, damit alle deutschen Behörden eine Kennzeichnung einstellten. Bis heute halten sich Gerüchte über eine geheime behördliche Kennzeichnung oder sogar Erfassung hartnäckig. Illegale (Geheim-)Dateien über die im Land lebenden Sinti und Roma und sogar ihre Stammbäume oder Pläne dazu sind aus jüngerer Zeit in anderen europäischen Ländern bekannt geworden. so zum Beispiel in Schweden (http://www.taz.de/!5058465/) und Italien (http://www.sueddeutsche.de/politik/ italien-kampagne-gegen-roma-kinder-1.203921; http://www.tagesspiegel.de/ politik/international/rechtsschutz-italien-will-von-jedem-roma-fingerabdruck/ 1266418.html). 1. Inwiefern ist heute zu ermitteln ab welchem Jahr nach 1945 in Hamburg Angehörige der Sinti und Roma von Behörde/n zum Beispiel in einer „Landfahrerkartei“ oder Ähnlichem erfasst wurden? a. Auf welcher/welchen Rechtsgrundlage/n? b. Durch welche Stelle/n geführt? c. Welche Daten wurden wann erhoben? d. Wurden Daten aus ehemaligen NS-Akten übernommen? e. Wurden auch die eintätowierten Nummern ehemaliger KZ-Häftlinge erfasst? f. Die „Landfahrerzentrale“ in München führte bis in die 1970er Jahre hinein eine sogenannte Zigeunerdatei, an die von den Landeskrimi- Drucksache 21/8004 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 12 nalämtern die sogenannten Landfahrerkontrollmeldungen geschickt wurden. An welche Stellen wurden die Daten der Hamburger Behörden jeweils weitergeleitet und wie lange (zum Beispiel an die „Landfahrerzentrale“ in München)? Im Staatsarchiv finden sich im Bestand 331-1 II Polizeibehörde II Einzelheiten zur Erfassung von Sinti und Roma unter dem Klassifikationspunkt „Landfahrer- Dienststelle“ und insbesondere die Akte „Aufgaben der Landfahrerdienststelle bei der Kriminalpolizei“ (Best. 331-1 II Nr. 904), die Anweisungen zum Führen von Karteien und Familienakten und zu Kontrollen von Wohnwagenplätzen sowie zur Zusammenarbeit mit anderen Behörden enthält. Darüber hinaus liegen keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 2. Wie bewertet der Senat diese langjährige Erfassung heute, insbesondere vor dem Hintergrund der Erfassung, Verfolgung und Ermordung von Sinti und Roma durch das nationalsozialistische Deutschland? 3. Inwiefern sieht der Senat heute eine Notwendigkeit der systematischen wissenschaftlichen Aufarbeitung der unterschiedlichen Formen der damaligen Erfassung, Kennzeichnung und dadurch Stigmatisierung der Angehörigen der Minderheiten durch Hamburger Behörden? Siehe Vorbemerkung. II.II. Diskriminierungen durch die Innenbehörde beziehungsweise durch die Hamburger Polizei: Der Historiker Gilad Margalit11 beschreibt für Hamburg: „Der für die Zigeunerfrage verantwortliche Beamte bei der Kriminalpolizei in Hamburg, Jehring, war auch während des Dritten Reiches für die Zigeuner zuständig gewesen. Er schrieb im Juli 1945, mit der Aufhebung der Rassengesetze sei auch die Auflagenerteilung durch die Kriminalpolizei obsolet. Daher schlug Jehring vor, die Maßnahmen gegen Zigeuner auf eine Reihe von Erlassen zu stützen , die in dieser Angelegenheit vom preußischen Innenministerium am 17. Februar 1906 und am 6. Juni 1936 erlassen worden waren. Der zweite Erlaß datierte zwar ebenfalls aus der NS-Zeit, trug jedoch keinen eindeutig rassistischen Charakter. Ziel der neuen Zigeunerpolitik sollte nach einem von Jehring im September 1945 herausgegebenen Memorandum die Beseitigung der „Zigeunerplage" und die Unterweisung der Zigeuner in einer „ordentlichen Lebensführung" sein. In dieser Formulierung kommt die aufgeklärte Idee einer „Verbesserung der Zigeuner" zum Ausdruck. Dieses Prinzip aus der Feder des Beamten, der während des Dritten Reiches für die Behandlung in Hamburg verantwortlich war, bezeichnet eine Wende in der „Zigeunerpolitik " in Deutschland nach 1945“. 1. Welche Erkenntnisse hat der Senat über Kontinuitäten des Personals der Hamburger Polizeibehörden vor und nach 1945? Wurden Kontinuitäten in dieser Hinsicht jemals erforscht? Eine vom 19. Januar bis 11. Februar 2012 im Hamburger Rathaus präsentierte Ausstellung der KZ-Gedenkstätte Neuengamme über „Die Hamburger Polizei im Nationalsozialismus “ thematisierte auch die Kontinuitäten zwischen der bei der Kriminalpolizei vor 1945 tätigen „Zigeunerdienststelle“ und der polizeilichen Erfassung von „Landfahrern “ nach 1945. Die Weiterverwendung des Leiters der „Zigeunerdienststelle“ Kurt 11 Zu kritisieren und zurückzuweisen sind die von Margalit benutzten Begrifflichkeiten. So schreibt er „Zigeuner“ und „Zigeunerplage“ nicht in Anführungszeichen und scheint noch 1992 diese diskriminierenden Fremdbezeichnungen zu benutzen. Auch die Vorstellung, dass die „Verbesserung der Zigeuner“ eine „aufgeklärte Idee“ sei, ist aus heutiger Sicht völlig abwegig. Geht sie doch davon aus, dass Sinti und Roma „verbessert“ werden müssten, und degradiert sie obendrein noch zu Objekten staatlicher Ordnungspolitik. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8004 13 Krause in der Kriminalpolizei ab Mai 1946 wurde mit zahlreichen Dokumenten und Fotos ausführlich dokumentiert. Mögliche weitere personelle Kontinuitäten im Bereich der Polizei können im Staatsarchiv anhand der Personalakten der Polizeiverwaltung (331-8 Polizeiverwaltung – Personalakten ) und der Akten des Bestands 331-1 II Polizeibehörde II (Klassifikationspunkt „Landfahrer-Dienststelle“) erforscht werden. Die Akademie der Polizei Hamburg verfügt unter anderem über die Publikationen: - Erwin B. Boldt, 2002: Die verschenkte Reform. Der Neuaufbau der Hamburger Polizei zwischen Weimarer Tradition und Vorgaben der britischen Besatzungsmacht 1945 – 1955, Veröffentlichungen des Hamburger Arbeitskreises für Regionalgeschichte , Münster/Hamburg. - Norbert Steinborn, 1990: Der Neuanfang, der keiner war, Hamburg, Biller. Darüber hinaus liegen keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 2. Inwiefern wurde historisch aufgearbeitet, dass Hamburger Behörden nach 1945 an der „Beseitigung der Zigeunerplage“ oder der „Unterweisung der Zigeuner in einer ordentlichen Lebensführung“ interessiert waren, beziehungsweise sieht der Senat hier eine Notwendigkeit der Aufarbeitung insbesondere vor dem Hintergrund der in Hamburg vorbereiteten „Wende in der <> in Deutschland nach 1945“? Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 3. Matras Yaron belegt, dass insbesondere die Hamburger Polizei nach 1945 einen genauen Überblick über die Anzahl der (aus Auschwitz) zurückgekehrten und in Hamburg aufhältigen „zigeunischen Personen“ erhalten wollte (Matras 26). Laut Matras wurden nach 1945 zahlreiche Akten, die die Polizei in der Zeit des Nationalsozialismus benutzte, um Roma und Sinti zu überwachen, zu deportieren und zu ermorden, in eine besondere Dienststelle übernommen. „Sie war bei der Fachdirektion 633 der Hamburger Polizei angesiedelt. (…). Die FD 633 war mit der besonderen Registrierung von Roma und Cinti befasst. Erst 1980 wurde die Dienststelle aufgrund massiven Protests vom Senat aufgelöst. Die Akten wurden dem Hamburger Staatsarchiv übergeben“ (Matras 34) und für die Benutzung gesperrt. Laut Drs. 9/2617 war es ein Senatserlass von 1951, mittels dem verfügt wurde, dass die genannten Akten ins Staatsarchiv gelangten. Inwiefern ist heute rekonstruierbar, a. aus welchem Grund dieser Erlass erfolgte, b. zu welchem Zweck und mit welchem Ziel? c. Wann wurde die Bearbeitung der Akten in der Innenbehörde eingestellt ? d. Welche Abteilungen in der Innenbehörde hatten wie lange Zugriff auf diese Akten? Die Laufzeit der im Staatsarchiv verwahrten Akten der Landfahrer-Dienststelle (Bestand 331-1 II Polizeibehörde II (Klassifikationspunkt „Landfahrer-Dienststelle“)) endet im Jahre 1979. Über einen spezifischen Erlass für die genannten Akten liegen keine Erkenntnisse vor. Aus dem Jahr 1951 stammt die Archivablieferungsordnung vom 25. September 1951. Darüber hinaus liegen keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. e. Ist es zutreffend, dass der Erlass von 1951 stammt, die Dienststelle aber erst 1980 aufgelöst wurde? Drucksache 21/8004 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 14 Wenn ja, wie erklärt sich der Senat das heute? Wenn nein, wann wurde die Dienststelle aufgelöst? Siehe Vorbemerkung. 4. Mit Schreiben vom 27. Januar 1982 teilte das Staatsarchiv der Freien und Hansestadt Hamburg dem Vorstand der Rom und Cinti Union e.V. mit: „Eine Zigeunerkartei ist nicht nach hier gelangt.“ Bedeutet das, dass ein Teil der Akten verloren ging? a. Hat es neben den „Zigeunerakten“ eine Zigeunerkartei gegeben? b. Inwieweit lässt sich heute zweifelsfrei nachvollziehen, ob alle derartigen Karteien und/oder Stammbäume und/oder Akten vollständig ins Staatsarchiv gelangt sind? c. Wie erklärt sich der Senat – sofern die Aussage des Staatsarchivs zutrifft – den Verlust der sogenannten Zigeunerkartei“oder einzelner Akten? Inwieweit Karteien geführt wurden, kann im Staatsarchiv anhand der Akten des Bestands 331-1 II Polizeibehörde II (Klassifikationspunkt „Landfahrer-Dienststelle“) geprüft werden. Solche Karteien sind nicht Teil der im Staatsarchiv verwahrten Aufzeichnungen geworden. Überliefert sind sogenannte Landfahrer-Familienakten und „Landfahrer-Genealogien“. Ein Großteil dieser Akten unterliegt noch den archivgesetzlichen Schutzfristen. Darüber hinaus liegen keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 5. Laut Antwort des damaligen Senats auf eine Schriftliche Anfrage der GAL-Fraktion von 1986 (Drs. 11/5624) wurde die Kennzeichnung beziehungsweise der Katalogbegriff „ZN“ („Zigeunername“) und damit die Speicherung der Angehörigkeit zu einer Minderheit in polizeilichen Datenbanken bis längstens Oktober 1985 fortgeführt. Entspricht das dem heutigen Kenntnisstand des Senats? Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor, spezifisches Archivgut konnte innerhalb der für die Recherche verfügbaren Zeit nicht ermittelt werden. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 6. Romani Rose weist nach (Rose 130), dass Hamburger Polizeibehörden die NS-Akten der „Rassehygienischen Forschungsstelle“ in Berlin mindestens bis ins Jahr 1956 nutzten. So schickte Hans Eller im Oktober 1956 an die Hamburger Polizei zur „Personenfeststellung“ die Abschrift eines 1941 erstellten „Rassegutachtens“ mit dem Inhalt, der Betroffene habe „bestimmte rassische Merkmale mit den Juden gemeinsam“. Oder Geyer teilte mit, dass die betreffende Person „zigeunerischer Herkunft seit dem Jahre 1939 aktenmäßig geführt“ werde und „die Person auf Grund vorliegenden Gutachtens der Rassehygienischen Forschungsstelle in Berlin vom 12. Dezember 1941 ein ‚Zigeunermischling‘“ sei. Inwiefern sind dem Senat diese Forschungen bekannt? Gibt es politische Folgerungen zum Beispiel zur Aufarbeitung derartiger Vorkommnisse seitens des Senats? Wenn nein, warum nicht? Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 7. Vorwürfe gegen die Polizei bezüglich antiziganistischen Verhaltens und massiver Brutalität gegenüber als „Zigeuner“ bezeichneten Personen wurden in Hamburg immer wieder geäußert. So berichtet „Die Zeit“ Anfang der 1980er Jahre (http://www.zeit.de/1981/50/angeblich-von-der- Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8004 15 mauer-gefallen) von mehreren Vorfällen, bei denen die Hamburger Polizei antiziganistisch und brutal gegen Angehörige der Sinti und Roma vorgegangen sei. Inwiefern wurden diese Vorwürfe oder ähnliche Vorwürfe innerhalb der Innenbehörde thematisiert beziehungsweise werden sie heute thematisiert, zum Beispiel in der Polizeiausbildung? Der polizeiliche Umgang mit Minderheiten war und ist Gegenstand der Polizeiausbildung an der Landespolizeischule sowie der Fachhochschule in der Akademie der Polizei Hamburg, vergleiche Drs. 20/13178 und 20/14013. Darüber hinaus bietet das Institut für Transkulturelle Kommunikation (ITK) der Akademie der Polizei seit Frühjahr 2016 das zweitägige Seminar „Roma und Sinti“ an. Dort wird dem Thema der allgemeinen Verfolgung der Sinti und Roma insbesondere in der Geschichte Deutschlands breiter Raum eingeräumt. Das Seminarangebot richtet sich an alle Hamburger Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 8. Reemtsma beschreibt für das Bundesgebiet eine Vielzahl von „prophylaktischen Festnahmen“ von Sinti- und Roma-Kindern durch die Polizeibehörden und die Registrierung der Kinder über EDV. Zur Klärung der Strafmündigkeit wurden regelmäßig Altersgutachten mit Röntgenuntersuchungen vorgenommen. Auch die Daten über diese Altersgutachten wurden ab 1982 zentral beim BKA gesammelt (Reemtsma 130). Inwiefern lässt sich heute feststellen, ob auch die Hamburger Polizei „prophylaktische Festnahmen“ von Sinti- und Romakindern und deren EDV- Registrierung beziehungsweise Meldung an eine Zentralstelle beim BKA vorgenommen hat? Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor. Sollte es jedoch in der Vergangenheit bei der Polizei in Hamburg zu den erfragten prophylaktischen Festnahmen von Sinti- und Romakindern beziehungsweise zu Meldungen an das BKA gekommen sein, so wären Löschfristen für entsprechende Datensätze zwischenzeitlich eingetreten. Sollten derartige Vorgänge in zur Staatsanwaltschaft gelangten Ermittlungsakten dokumentiert worden sein, wären derartige Akten – da ein strafrechtlich relevantes Verhalten nach dem Frageinhalt gerade nicht vorgelegen haben soll – bereits nach Ablauf von regelhaft fünf Jahren vernichtet worden. Sollten in derartigen Verfahren allerdings Verurteilungen erfolgt sein und dementsprechend gegebenenfalls längere Aufbewahrungsfristen greifen, müssten – unabhängig von einer dann nicht vorliegenden „prophylaktischen “ Maßnahme – zur Feststellung der zugrundeliegenden Sachverhalte sämtliche im Archiv der Staatsanwaltschaft seit 1986 noch vorhandene Akten händisch ausgewertet werden, was ersichtlich in der zur Beantwortung der Großen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich ist. Der Umstand, ob ein Beschuldigter der Gruppen der Sinti und Roma angehört, wird beziehungsweise wurde weder im Vorgangsverwaltungs - und Vorgangsbearbeitungssystem MESTA der Staatsanwaltschaft Hamburg (seit 2000) noch in den vor dem Jahr 2000 verwendeten handschriftlichen Registerbüchern registriert. Akten und Registerbücher aus den Jahren bis 1985 wurden an das Staatsarchiv abgeliefert. Archivgut zur Fragestellung konnte innerhalb der verfügbaren Zeit nicht ermittelt werden. 9. Laut Reemtsma wurden in den Landeskriminalblättern Anweisungen zum Umgang mit Landfahrern veröffentlicht. Ist heute festzustellen, wie lange dies auch in Hamburg Praxis war? a. Wie viele derartige Anweisungen gab es in welchen Jahren? b. Was war jeweils der Inhalt? c. Ist es auch hier zutreffend, dass der Begriff „Landfahrer“ irgendwann lediglich in den Begriff „HWAO“ (Person mit häufig wechselndem Aufenthaltsort), „MeM“ (mobile ethnische Minderheit) oder ähnlich geändert wurde? Hinsichtlich der Erfassung personengebundener und ermittlungsunterstützender Kriterien bzw. Hinweise (PHW) in polizeilichen Dateien orientiert sich Hamburg seit den 1980er Jahren am sogenannten BKA-Leitfaden PHW. Die Kategorie „wechselt häufig den Aufenthaltsort“ oder eine vergleichbare Kategorie ist darin nicht enthalten. In Hamburg wird auch keine derartige Kategorie außerhalb des Spektrums des Leitfa- Drucksache 21/8004 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 16 dens beziehungsweise informell verwendet. Im Übrigen werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Polizei Hamburg bei der Vergabe sämtlicher Kriterien des Leitfadens im Zuge der Dienst- und Fachaufsicht zu professioneller und sensibler Handhabung angehalten. Landeskriminalblätter werden im Landeskriminalamt fünf Jahre aufbewahrt; danach werden sie an das Staatsarchiv abgegeben. Dort liegen die hamburgischen Landeskriminalblätter ab dem Jahr 1971 vor (Bestand 331-1 II Polizeibehörde II). Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 10. Das BKA hat seine Nachkriegsgeschichte wissenschaftlich aufarbeiten lassen und dabei auch personelle Kontinuitäten kritisch beleuchten lassen . Inwiefern ist auch der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde zu einer ähnlichen Aufarbeitung bereit? Die Polizei Hamburg hat in den 1980er Jahren umfassende Forschungen zu der Geschichte der Polizei Hamburg mit dem Schwerpunkt Weimarer Republik und Nationalsozialismus , vor allem durch den Historiker Wolfgang Kopitzsch, durchführen lassen beziehungsweise unterstützt (vergleiche unter anderem Drs. 19/7726). Vergleichbare Studien zur Nachkriegsgeschichte liegen vor (siehe Antwort zu II. II. 1). Im Übrigen siehe Vorbemerkung. II.III. Diskriminierungen durch die Sozialbehörde: In Hamburg war das Amt für Wiedergutmachung bei der Sozialbehörde angesiedelt. Laut Yaron Matras begann hier für viele Sinti und Roma, die den Porajmos überlebt hatten, „eine neue Etappe des Horrors: Über ihre Anträge auf Entschädigung durften oft genug ihre Peiniger aus der NS-Zeit mitentscheiden “ (Matras 26). So wurde der Polizeikommissar Otto Schmidt, der bei den Deportationen Einsatzleiter war, 1950 vom Amt für Wiedergutmachung um Stellungnahme zum Antrag eines Überlebenden gebeten. Er bezeichnet die „Umsiedlung der Zigeuner (als) vorbeugende Maßnahme, in der Hauptsache gegen Asoziale“. Der Antrag auf Wiedergutmachung wurde abgelehnt (Matras 27). In einem weiteren Verfahren zur Wiedergutmachung befragte die Sozialbehörde laut Matras im November 1961 den früheren „Sachbearbeiter für Zigeunerfragen“ bei der Gestapo Berlin, Leo Karsten. Dieser antwortete : „Da es sich hier um größere und unverschämte Ansprüche handelt, benötige ich als Gedächtnisstütze die Lichtbilder von D. und Tochter W.“ Er erhielt die Bilder von der Hamburger Sozialbehörde mit dem Hinweis: „Diese Lichtbilder dürfen nicht benutzt werden. Sie sind ohne Wissen der Betreffenden beschafft.“ Karsten machte seine Angaben und auch dieser Antrag wurde abgelehnt (Matras 29). 1. Gab es jemals eine wissenschaftliche Erforschung der Arbeit des Amtes für Entschädigung? Auch hinsichtlich der einzelnen Opfergruppen? Ja. Folgende wissenschaftliche Arbeiten sind bekannt: Amenda, Lars, Fremde-Hafen-Stadt, Chinesische Migration und ihre Wahrnehmung in Hamburg 1897 – 1972, Seite 283 fortfolgende: Die frühe Nachkriegszeit und die ausbleibende „Wiedergutmachung“, Hamburg 2006. Asmussen, Nils, Der kurze Traum von der Gerechtigkeit, „Wiedergutmachung“ und NS-Verfolgte in Hamburg, Hamburg 1987. Schleiwies, Wolfgang, Die Entschädigung politisch Verfolgter: Die Hamburger Verwaltungspraxis 1945 – 1969, Hamburg 1994. Siessegger, Nina, Wiedergutmachung für Sinti und Roma in Hamburg, Hamburg 2010 Die Einzelfallakten des Amts für Wiedergutmachung im Staatsarchiv sind vollständig über die Archivsoftware erschlossen. Es handelt sich insgesamt um rund 55.500 Einzelfallakten verschiedenster Opfergruppen, die nach ihren Vor- und Zunamen und Geburtsdaten erschlossen sind. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8004 17 2. Wie viele in der NS-Zeit verfolgte Sinti und Roma stellten in Hamburg einen Antrag auf Entschädigung nach dem BEG und AKG? Gibt es hierzu eine statistische Aufschlüsselung nach Antrags- beziehungsweise Entscheidungsjahr? a. Wie vielen Anträgen wurde positiv entsprochen? (Bitte aufteilen nach einmaliger und laufender Leistung.) b. Wie viele Verfahren endeten mit einem Vergleich? c. Wie viele Zweitverfahren gab es nach der Schlussfrist des BEG? Wie viele endeten erfolgreich für den Antragsteller? d. Wie viele Anträge wurden mit der Begründung abgelehnt, bei der Verfolgungsmaßnahme habe es sich nicht im Sinne des § 1BEG um eine Verfolgung aus Gründen der Rasse gehandelt? Entsprechende statistische Daten liegen nicht vor. Die Fragen ließen sich daher nur durch Auswertung aller circa 55.500 noch im Staatsarchiv vorhandenen Einzelfallakten des Entschädigungsamtes beantworten. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. e. Ab welchem Zeitraum der Verfolgung (Nürnberger Rassegesetze, Erlass vom 8.12.1938, Auschwitzerlass) wurde ein Antrag in Hamburg nach dem BEG regelhaft anerkannt? Ab dem Zeitpunkt der ersten Deportation aus Hamburg nach Polen in das sogenannte Generalgouvernement am 16. Mai 1940 wurde in Hamburg der Verfolgungsgrund „aus Gründen der Rasse“ nach § 1 Absatz 1 BEG für Sinti und Roma in der Regel anerkannt . 3. Inwiefern sieht der heutige Senat Teile der Arbeit des damaligen Amtes für Wiedergutmachung als einer Überprüfung würdig an, zum Beispiel hinsichtlich der Praxis, externe Gutachter mit NS-Vergangenheit für Stellungnahmen anzufragen? Siehe Vorbemerkung. 4. In einer Antwort des damaligen Senats auf eine Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Schümann (SPD) (Drs. 9/2617) von 1980 heißt es: „In Entschädigungsverfahren nach den bundes- und landesrechtlichen Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts wurden in der Zeit von etwa 1950 bis 1960 Fürsorgeakten der Sozialdienststellen aus der Zeit vor 1945 als Entscheidungshilfen herangezogen. Sie wurden den Sozialdienststellen nach Gebrauch zurückgesandt .“ Inwiefern ist heute zu rekonstruieren, a. wofür genau die Akten im Entschädigungsverfahren genutzt wurden , b. warum sie „nur“ in dieser Zeit genutzt wurden, c. wo die Akten heute sind? Die Fürsorgeakten wurden seinerzeit in Einzelfällen als Entscheidungshilfe über strittige oder zweifelhafte Tatbestände im Rahmen der amtlichen Sachverhaltsaufklärung herangezogen, um über Erstanträge zu entscheiden, sodass sie im späteren Verfahren entbehrlich waren. Fürsorgeakten der Sozialdienststellen aus der Zeit vor 1945 befinden sich im Staatsarchiv im Bestand 351-14 Arbeits- und Sozialfürsorge – Sonderakten . Quellen: Baumann, Imanuel et al, Schatten der Vergangenheit, Das BKA und seine Gründungsgeneration in der frühen Bundesrepublik, Köln 2011, S. 249-302. Drucksache 21/8004 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 18 Hedemann, Volker, „Zigeuner!“ Zur Kontinuität der rassistischen Diskriminierung in der alten Bundesrepublik, Oldenburg 2006. Knittermeier, Jan, Sinti und Roma: Vergessene Opfer? Examensarbeit am Historischen Seminar der Universität Hamburg, 2006 Knudsen, Marco, Die Geschichte der Roma, Hamburg 2003. Landesverein der Sinti in Hamburg und die Stiftung Bürgerhaus Wilhelmsburg (Hg.), „Unser Ziel heißt: Respekt! Hamburg o.J.. Margalit, Gilad, Die deutsche Zigeunerpolitik nach 1945, in: Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte, Bd. 45 (1997), 4, S.557-588 Matras, Yaron, Roma und Cinti in Hamburg, Publikation herausgegeben vom Ausländerbeauftragten des Senats der Freien und Hansestadt, o.J.. Pross, Christian, Wiedergutmachung: Der Kleinkrieg gegen die Opfer, Hamburg 1991. Reemtsma, Karin, Sinti und Roma, Geschichte, Kultur, Gegenwart, München 1996, S. 124 ff. Roma und Cinti Union e.V. (Hg.), Bericht zur Lage der Rom und Cinti in Hamburg, Hamburg 1982. Rose, Romani, Die Aufarbeitung der Geschichte des Nationalsozialismus als Chance für die rechtsstaatliche Behandlung von Minderheiten, in: Das Bundeskriminalamt stellt sich seiner Geschichte, Dokumentation einer Kolloquienreihe , Köln 2008. Schopf, Roland, Zigeuner, Sinti, Roma und wir anderen, Bemerkungen zu problembesetzten Beziehungen, in: Schopf, Roland (Hg.): Sinti, Roma und wir anderen, Münster, Hamburg 1994. Vernhes, Marie-Dominique, Die Lebenden müssen geschützt werden, Der Kampf um das Bleiberecht für Roma und Cinti in Hamburg, Hamburg 1989. Zülch, Tilman, In Auschwitz vergast – bis heute verfolgt, 1979.