BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/8011 21. Wahlperiode 24.02.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Thilo Kleibauer (CDU) vom 16.02.17 und Antwort des Senats Betr.: Halten die Beteiligungsunternehmen der Stadt ihre Auskunfts- und Veröffentlichungspflichten nach dem Transparenzgesetz ein? Das Transparenzgesetz (HmbTG) umfasst auch zahlreiche öffentliche Unternehmen der Stadt. So heißt es in § 2 Absatz 3 HmbTG: „als Behörden gelten auch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben, insbesondere solche der Daseinsvorsorge, wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen und dabei der Kontrolle der Freien und Hansestadt Hamburg oder einer unter ihrer Aufsicht stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.“ In der Drs. 20/14633 hatte der Senat im Februar 2015 eine Liste der auskunfts - und veröffentlichungspflichtigen Beteiligungsunternehmen der Freien und Hansestadt Hamburg beigefügt, die unter diese Regelung fallen. Ich frage den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf Grundlage von Auskünften der öffentlichen Unternehmen der Freien und Hansestadt Hamburg sowie des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) wie folgt: 1. Ist die Liste auskunfts- und veröffentlichungspflichtiger Unternehmen aus Drs. 20/14633 weiterhin gültig oder hat es Veränderungen gegeben? Falls es Veränderungen gegeben hat, wann und aus welchen Gründen und welche Beteiligungsunternehmen fallen demnach derzeit unter die Auskunfts- und Veröffentlichungspflicht des HmbTG? Das Schülerforschungszentrum Hamburg gGmbH wurde 2016 neu gegründet. Die ab ausblick hamburg GmbH und die PepKo Perspektiv Kontor Hamburg GmbH wurden 2015 neu organisiert. 2015 wurde aus der Berufliches Trainingszentrum Hamburg GmbH das BTZ Berufliches Trainingszentrum Hamburg GmbH, aus der Berufsbildungswerk Hamburg GmbH die BBW Berufsbildungswerk Hamburg GmbH und aus der Berufsförderungswerk Hamburg GmbH die BFW Berufsförderungswerk Hamburg GmbH. 2014 wurde aus der HAB Hamburger Arbeit Beschäftigungsgesellschaft mbH die hamburger arbeit GmbH. Im Übrigen siehe Drs. 20/10952 und 20/14633. 2. Inwiefern und in jeweils welchen Fällen hat es seit Anfang 2015 Beschwerden, Beanstandungen, gerichtliche Verfahren oder ähnliche Vorgänge bezüglich der Umsetzung und Einhaltung der Vorgaben des Transparenzgesetzes durch die betroffenen Beteiligungsunternehmen der Freie und Hansestadt Hamburg gegeben? Wie wurde mit Beschwerden und Beanstandungen jeweils verfahren? Drucksache 21/8011 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 In Angelegenheiten, die ausschließlich die Amtsführung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) berühren, werden dessen Antworten in die Stellungnahme des Senates unverändert übernommen. Im Jahre 2015 wurde der HmbBfDI in acht Fällen von Bürgerinnen und Bürgern angerufen , die der Auffassung waren, dass öffentliche Unternehmen der Freien und Hansestadt Hamburg ihrem Anspruch auf Information nicht hinlänglich oder gar nicht nachgekommen sind. Die Anrufung des HmbBfDI erfolgte auf Grundlage des § 14 Absatz 1 HmbTG und richtete sich in allen Fällen auf die Nichterteilung von Auskünften . Diese Eingaben waren in sechs Fällen gegen die Hochbahn AG oder den HVV und in einem Fall gegen die HGV gerichtet. In einem Fall bestand Beratungsbedarf einer Behörde gegen die Bäderland GmbH. Alle Fälle wurden von HmbBfDI geprüft und Petenten und/oder die auskunftspflichtige Stelle wurden beraten. Eine formelle Beanstandung im Sinne des § 14 Absatz 5 HmbTG wurde in keinem Fall ausgesprochen . Im Jahre 2016 haben den HmbBfDI fünf entsprechende Eingaben von Bürgerinnen und Bürgern erreicht, von denen sich vier gegen die Hochbahn AG und eine gegen den HVV richteten. Vier dieser Eingaben hatten nicht erteilte Auskünfte zum Thema, eine richtete sich gegen die von der Hochbahn AG im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung erhobenen Gebühren. Alle Fälle wurden geprüft und in den Fällen der nicht erteilten Auskünfte wurden die Stellen beraten. Beanstandungen nach § 14 Absatz 5 HmbTG wurden nicht ausgesprochen. Im laufenden Jahr haben den HmbBfDI bisher zwei Eingaben zu öffentlichen Unternehmen erreicht, eine Eingabe zur Veröffentlichungspflicht der Messe GmbH und eine zur Auskunftspflicht der Flughafen Hamburg GmbH. Beide Fälle befinden sich noch in der Bearbeitung. 3. Wie bewertet der Senat oder die zuständige Fachbehörde die Umsetzung der mit dem HmbTG verbundenen Pflichten durch die jeweiligen Beteiligungsunternehmen der Freien und Hansestadt Hamburg? Hinweise für eine Bewertung der Umsetzung der mit dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) verbundenen Pflichten durch die jeweiligen Beteiligungsunternehmen der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) soll die noch laufende Evaluation des HmbTG liefern. Das Gutachten des beauftragten Instituts für Gesetzesfolgenabschätzung und Evaluation des Deutschen Forschungsinstituts für öffentliche Verwaltung in Speyer ist bis zum 31. Juli 2017 vorzulegen. 4. In der in Drs. 20/14633 angegebenen Liste von Beteiligungsunternehmen ist auch die Flughafen Hamburg GmbH (FHG) aufgeführt. In der Drs. 21/4209 hatte der Senat zudem bekräftigt, dass der von der FHG betriebene Flughafen einen „integralen Bestandteil der öffentlichen Daseinsvorsorge“ darstellt. Allerdings wurden in der laufenden Legislaturperiode in den Antworten des Senats auf Parlamentarische Anfragen (siehe Drs. 21/196, 21/3041, 21/7555) jeweils durchgehend nähere Angaben zu von der FHG beauftragten Gutachten et cetera verweigert, da sie nicht in den Bereich der Daseinsvorsorge fallen sollen. 4.1. Ist es zutreffend, dass die FHG gegenüber Auskunftsersuchenden dargestellt hat, dass von der FHG keine Aufgaben der Daseinsvorsorge erbracht werden, und dass daher die FHG nach dem HmbTG nicht veröffentlichungs- und informationspflichtig sei? 4.2. Wie bewertet der Senat oder die zuständige Fachbehörde die in 4.1 erwähnte Darstellung der FHG, abweichend von den Angaben des Senats, keine Aufgaben der Daseinsvorsorge zu erbringen? Die FHG erfüllt eine Vielzahl von Aufgaben, die zum Teil nicht der Daseinsvorsorge dienen. Auskunfts- und Veröffentlichungspflichten auf Grundlage des HmbTG können für die FHG nur bezüglich derjenigen Aufgaben gelten, die der Daseinsvorsorge zuzuordnen sind. Möglicherweise im Einzelfall anderslautende Darstellungen sind nicht zutreffend. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8011 3 4.3. Welche Dokumente wurden von der FHG im Rahmen der Veröffentlichungspflicht des HmbTG im Einzelnen seit 2015 in das Transparenzportal eingestellt? Die FHG hat bisher keine Dokumente in das Transparenzportal eingestellt.