BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/8023 21. Wahlperiode 24.02.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Daniel Oetzel, Katja Suding und Michael Kruse (FDP) vom 16.02.17 und Antwort des Senats Betr.: Durchsetzung des Glücksspielstaatsvertrags Nach dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV) dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Die zuständige Behörde hat die Verpflichtung, die Einhaltung des Glücksspielstaatsvertrags zu überwachen und darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Wie viele Verstöße gegen den Glücksspielstaatsvertrag sind in den letzten fünf Jahren der zuständigen Behörde bekannt geworden? Soweit die Prüfung von Sachverhalten zur Einleitung aufsichtlicher Verfahren geführt hat, stellt sich die Situation in den letzten fünf Jahren, seit Inkrafttreten des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV), wie folgt dar: Jahr 2012 (ab 1.7.2012) 2013 2014 2015 2016 Anzahl Verfahren 0 11 17 12 19 2. Um welche konkreten Verstöße handelt es sich dabei? Es wurden Verfahren eingeleitet, sofern Glücksspiele veranstaltet oder vermittelt wurden , die nach dem GlüStV nicht erlaubt werden können. Darüber hinaus wurden vor allem Verfahren wegen materieller Rechtsverstöße geführt, wie zum Beispiel Verstöße gegen die Vorgaben für Werbung, den Jugend- und Spielerschutz 3. Hat die für die Durchsetzung des Glücksspielstaatsvertrages zuständige Behörde (oder eine sonstige Stelle im Senat) Anbieter von Glücksspiel- Apps oder App-Store-Betreiber oder sonstige Intermediäre kontaktiert, um diese auf mögliche Verstöße gegen den Glücksspielstaatsvertrag aufmerksam zu machen? Wenn ja, wann, unter Einbindung welcher Personen und auf welche Weise fand eine Kommunikation mit welchen Unternehmen statt? Im Rahmen der Durchsetzung des GlüStV werden von den zuständigen Mitarbeitern der Glücksspielaufsicht auch Dienstleistungsunternehmen kontaktiert. Hierzu haben in den letzten Monaten auch die Betreiber von App-Stores gehört. Die Kontaktaufnahme erfolgte schriftlich. Die Nennung von konkreten Unternehmensnamen und damit die Preisgabe von konkreten Verfahrensgegenständen ist nicht möglich, da hierdurch Rückschlüsse auf das Vorgehen der Aufsichtsbehörde möglich wären und künftige Vollzugsmaßnahmen gefährdet werden könnten. Drucksache 21/8023 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 4. Wenn Kommunikation im Sinne von Frage 3. stattgefunden hat, wurden die kontaktierten Unternehmen aufgefordert, bestimmte Handlungen zu vollziehen, wie zum Beispiel Apps aus einem Store zu entfernen? Wenn ja, auf welche Rechtsgrundlage beruft sich der Senat bei derartigem Handeln? Die Kontaktaufnahme beruht auf der staatsvertraglichen Verpflichtung der Glücksspielaufsicht , darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und Werbung hierfür unterbleibt (§ 9 Absatz 1 Satz 1 GlüStV). Eine Regelungsanordnung erging nicht. Die Glücksspielaufsicht hat die Betreiber nur darauf hingewiesen, dass sich in ihren App-Stores Apps befinden, über die öffentliches unerlaubtes Glücksspiel veranstaltet, vermittelt oder beworben werde. Die Betreiber wurden daher gebeten, nach Maßgabe der für Diensteanbieter von Telemedien geltenden Vorschriften, eine rechtliche Überprüfung dieser Apps in eigener Zuständigkeit vorzunehmen. 5. Wenn Kommunikation im Sinne von Frage 3. stattgefunden hat, handelte es sich hierbei jeweils um eine hoheitliche Aufforderung (beispielsweise bei einer mutmaßlichen Anordnung, Apps aus einem Store zu entfernen )? Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte diese hoheitliche Aufforderung ? Wenn nein, aus welchen Gründen wurde auf eine hoheitliche Aufforderung verzichtet? Wenn nein, aus welchen Gründen vollzieht der Senat informelle Maßnahmen , um seine Rechtsauffassung durchzusetzen, und verzichtet auf ein ordentliches Verfahren? 6. Wenn Kommunikation im Sinne von Frage 3. stattgefunden hat, wurde von den kontaktierten Unternehmen auf die Aufforderungen reagiert? Wenn ja, auf welche Weise? Wenn nein, mit welcher Begründung wurde von einer entsprechenden Reaktion abgesehen? Plant der Senat jeweils weitere Schritte? Siehe Antwort zu 4. Ein förmliches Verfahren ist nicht vorgeschrieben. Das Vorgehen liegt den Maßgaben des § 10 S. 2 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrens (HmbVwVfG) zugrunde, wonach Verfahren einfach, zweckmäßig und zügig zu führen sind. Die Verwaltung hat außerdem im Rahmen der Verhältnismäßigkeit die Frage der Erforderlichkeit einer hoheitlichen Maßnahme zu prüfen. Wenn das Ziel auf eine weniger einschneidende Weise erreicht werden kann, sind hoheitliche Maßnahmen regelmäßig nicht erforderlich. Die Betreiber der App-Stores haben die Hinweise wegen einer Rechtsverletzung geprüft und haben mitgeteilt, die beanstandeten Apps aus den an deutsche Kundinnen und Kunden gerichteten App-Store entfernt zu haben. Der Senat beabsichtigt auch weiterhin, seine staatsvertragliche Verpflichtungen zu erfüllen und das Veranstalten oder Vermitteln von unerlaubten Glücksspielen sowie die Werbung hierfür zu unterbinden.