BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/8025 21. Wahlperiode 24.02.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Michael Kruse (FDP) vom 16.02.17 und Antwort des Senats Betr.: Hat es sich auf dem Rathausplatz ausgefegt? Ledige Junggesellen, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, werden zu ihrem Geburtstag traditionsgemäß von Verwandten, Freunden und Bekannten dazu aufgefordert, vornehmlich an öffentlichen Plätzen die „Treppen“ zu fegen. Dazu wird natürlich auch der Hamburger Rathausplatz als Ausführungsort gewählt. Besuchern zufolge soll es Junggesellen untersagt worden sein, diese Tradition an ihrem 30. Geburtstag auf dem Hamburger Rathausplatz fortzuführen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Bei dem Brauch des „Treppenfegens“ handelt es sich um eine historisch gewachsene Nutzung vorwiegend im öffentlichen Raum. Dem Senat ist kein Fall bekannt, bei dem Junggesellen das „Treppenfegen“ vor dem Hamburger Rathaus oder an anderen Orten in Hamburg versagt wurde. Neben dem Hamburger Rathaus gibt es in Hamburg viele weitere mögliche Ausführungsorte dieses Brauches. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wurde das traditionelle sogenannte Treppenfegen zum 30. Geburtstag von ledigen Männern vor dem Hamburger Rathaus untersagt? a. Wenn ja, welche Gründe liegen dafür vor? b. Wurde einer spezifischen Gruppe das „Fegen“ untersagt oder handelt es sich um eine allgemein gültige Einschränkung? c. Gibt es dafür eine spezielle Richtlinie, Anweisung oder Vorgabe, wenn ja, von wem wurde sie erteilt? d. Handelt es sich um ein zeitlich begrenztes Verbot/Einschränkung, wenn nein, worum handelt es sich dann? e. Wie viele Fälle gab es bisher, bei denen es Gruppen untersagt wurde , vor dem Rathausmarkt zu fegen? f. Welche Ausweichmöglichkeiten wurden aufgezeigt? 2. Wurde das „Treppenfegen“ an anderen Orten in Hamburg untersagt? a. Wenn ja, warum? b. Wie viele Fälle gab es bisher, bei denen es Gruppen untersagt wurde , in Hamburg an öffentlichen Plätzen die „Treppen zu fegen“? c. Welche Ausweichmöglichkeiten wurden aufgezeigt? Siehe Vorbemerkung. Drucksache 21/8025 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 d. Liegt eine entsprechende Anweisung oder Ähnliches vor, die entsprechende Gruppen vor öffentlichen Gebäuden verbietet? Nein. 3. Entstehen der Freien und Hansestadt Hamburg jährlich Kosten durch diesen Brauch? Wenn ja, welche Kosten sind das und wie hoch sind sie? Die im Sinne der Fragestellung gegebenenfalls entstehenden Kosten werden nicht gesondert erhoben und sind generell von den im Haushalt zur Verfügung stehenden Mitteln gedeckt. 4. Sind spezielle Probleme beziehungsweise Gefährdungen bekannt, die durch das Fegen auf dem Rathausmarkt auftreten? Derzeit sind keine Probleme oder Gefährdungen bekannt. Im Bezirksamt Altona gab es in der Vergangenheit vereinzelt Fälle, bei denen es zu Rutschgefahr, zum Beispiel durch Glasbruch, kam. 5. Wer ist berechtigt „Treppenfegen“ an öffentlichen Plätzen und insbesondere am Hamburger Rathaus aus welchen Gründen zu untersagen beziehungsweise ein entsprechendes temporäres Verbot vor Ort auszusprechen ? Die Wegeaufsichtsbehörde des jeweils zuständigen Bezirksamtes kann das Fegen auf öffentlichen Wegen und Plätzen untersagen, wenn dadurch der Gebrauch des öffentlichen Weges durch andere dauerhaft ausgeschlossen oder in den Wegekörper eingegriffen wird. Des Weiteren kann das Fegen untersagt werden, wenn es über die Teilnahme am allgemeinen öffentlichen Verkehr (Gemeingebrauch) oder über den Anliegergebrauch hinausgeht. In den meisten Fällen ist beim „Treppenfegen“ davon auszugehen , dass der Gemeingebrauch im Sinne des § 16 Absatz 1 Hamburgisches Wegegesetz (HWG) durch andere Nutzerinnen und Nutzer der Fläche nicht „unzumutbar beeinträchtigt“ wird. Zum Ziele der Gefahrenabwehr ist es dem jeweiligen Bezirksamt oder der Polizei jedoch möglich, eine Person oder eine Gruppe nach § 12 a des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) des Platzes zu verweisen. Dem entspricht die Verwaltungspraxis des Bezirksamtes Hamburg-Mitte, nach der das Fegen, zum Beispiel auf dem Rathausmarkt, zulässig ist, soweit folgendes eingehalten wird: 1. Die Polizei in der Rathauswache muss vorab informiert worden sein, 2. Veranstaltungen auf dem Rathausmarkt dürfen nicht gestört werden, 3. Verunreinigungen des Rathausmarktes sind zu beseitigen. Es sind Kronkorken zu verwenden, keine Sägespäne oder Ähnliches, 4. keine Beschallung mit Musik, 5. kein Befahren des Rathausmarktes mit Fahrzeugen, 6. der Zugang zum Rathaus und der Dienstbetrieb dort dürfen nicht behindert werden , 7. die eigentliche Aktion sollte 30 Minuten nicht überschreiten.