BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/8038 21. Wahlperiode 28.02.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Karin Prien (CDU) vom 20.02.17 und Antwort des Senats Betr.: Wie steht es um die „Schule der Islamischen Republik Iran“? Im Jahr 2010 hat ein Artikel der Zeitung „Die Welt“ (vergleiche https://www.welt.de/welt_print/regionales/hamburg/article8421435/Iran- Schule-ohne-Aufsicht.html) auf die unklare Situation in Bezug auf die „Schule der Islamischen Republik Iran“ in Stellingen aufmerksam gemacht. Demnach stehe die Schule als Einrichtung des iranischen Staates unter keinerlei staatlicher Aufsicht. Der Artikel legt allerdings nahe, dass Verbindungen zum „Islamischen Zentrum Hamburg“ bestehen, welches unter Beobachtung des Verfassungsschutzes steht. Seit Erscheinen des Zeitungsartikels sind über sechs Jahre verstrichen. Neue Erkenntnisse zu der Schule sind in dieser Zeit nicht an die Öffentlichkeit gelangt. Informationsmaterialien oder gar einen Internetauftritt scheint die Schule nicht zu haben. Recherchen erbringen lediglich Verweise zu verschiedenen Telefonbucheinträgen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Ist es richtig, dass die „Schule der islamischen Republik Iran“, wie der Name impliziert, von der Regierung des Iran betrieben wird? Falls nein, in welcher Trägerschaft befindet sich die Schule? 2. Seit wann besteht die Schule? 3. Auf welcher Rechtsgrundlage wurde wann die Entscheidung getroffen, die Gründung der Schule in Hamburg zu billigen? Das Generalkonsulat der Islamischen Republik Iran hat die Schule im Jahr 1991 gegenüber der Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung als Ergänzungsschule nach dem damals geltenden Privatschulgesetz angezeigt. Für die Errichtung einer Ergänzungsschule bedurfte es keiner staatlichen Genehmigung. Entsprechendes gilt auch nach den aktuellen Regelungen des Hamburgischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (§ 1 Absatz 3 i.V.m. § 11 HmbSfTG). 4. In wessen Besitz ist das Schulgrundstück am Steenwisch 101? Das Liegenschaftskataster weist für das Grundstück Steenwisch 101 die Islamische Republik Iran, Bebelallee 18, 22299 Hamburg als Eigentümerin aus. 5. Welche Erkenntnisse liegen der zuständigen Behörde über den aktuellen Zustand der Schule vor? a. Wer leitet die Schule? Bitte die Namen der Schulleitung vor Ort beziehungsweise im iranischen Konsulat angeben. Drucksache 21/8038 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 b. Wie viele Schülerinnen und Schüler welcher Klassenstufen besuchen die Schule? c. Wie viele Lehrer unterrichten an der Schule? Schulleiter ist Herr Jamalzareh. Die Schule hat zwei Bereiche, eine Sprachenschule (Unterricht am Samstag, circa 100 Schülerinnen und Schüler) und eine Konsulatsschule , die Schülerinnen und Schüler nach iranischem Lehrplan unterrichtet. Hier werden derzeit 22 Schülerinnen und Schüler im Alter von 9 bis 24 Jahren in jahrgangsübergreifenden Gruppen unterrichtet. Sechs der beschulten Schülerinnen und Schüler haben die Schulpflicht bereits erfüllt. Die verbleibenden 16 schulpflichtigen Schülerinnen und Schüler sind gemäß Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 als Kinder von Angehörigen des diplomatischen Dienstes oder gemäß § 37 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 Hamburgisches Schulgesetz von der Schulpflicht befreit, unter der Auflage , dass die Schulpflicht an einer Ergänzungsschule erfüllt wird. Es gibt zwölf Lehrkräfte, die in beiden Schulen unterrichten. d. Welche Arten von Abschlüssen darf die Schule vergeben? Der Unterricht ist auf Schulabschlüsse der Republik Iran ausgerichtet. e. Wie aktuell sind diese Informationen und auf welcher Grundlage wurden diese beschafft? Alle Informationen entsprechen dem Sachstand der laufenden Aktenführung der zuständigen Behörden, ergänzt um aktuelle Auskünfte der Schule. 6. Inwieweit besteht eine staatliche Aufsicht über die „Schule der islamischen Republik Iran“ durch die Freie und Hansestadt Hamburg? Es handelt sich bei der „Schule der Islamischen Republik Iran“ um eine Ergänzungsschule . Die staatliche Schulaufsicht nach § 2 Absatz 2 Satz 2 HmbSfTG ist daher auf die in § 11 HmbSfTG genannten Verhältnisse des Schulbetriebs beschränkt. Die Aufsicht bezieht sich insbesondere auf die persönliche Zuverlässigkeit des Trägers und des pädagogischen Personals. 7. Sind dem Senat beziehungsweise den zuständigen Behörden Verbindungen der Schule zum „Islamischen Zentrum Hamburg“ bekannt? Falls ja, in welchem Umfang bestehen diese Verbindungen? 8. Sind außerdem Verbindungen zu anderen religiösen beziehungsweise nicht staatlichen Einrichtungen bekannt? Nein.