BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/8042 21. Wahlperiode 28.02.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Sabine Boeddinghaus (DIE LINKE) vom 20.02.17 und Antwort des Senats Betr.: Zur Dienstvereinbarung (DV) zum Einsatz von Lehrkräften in Ganztagsschulen nach Rahmenkonzept in schulischer Verantwortung (GTS) Im Rahmenkonzept für Ganztagsschulen (GTS) findet man unter anderem folgende Aussagen: „Erweiterte pädagogische Förderung ist mehr als Betreuung, die die Schule durch nachmittägliche Angebote ergänzt. Zielperspektiven des neuen Ganztagsschulprogramms für die Freie und Hansestadt Hamburg sind: Größere Vielfalt der Angebote und vor allem die Freiheit der Gestaltung des Unterrichtstages ermöglichen in Ganztagsschulen in besonderem Maße ein auf den Erwerb von personalen, sozialen, fachlichen und methodischen Kompetenzen ausgerichtetes Lernen. Durch vertiefte Lern- und Förderangebote kann dem auch für Hamburg bedeutsamen PISA-Befund Rechnung getragen werden, dass Deutschland bei extremer Kopplung von sozialer Herkunft und Schülerleistung deutliche Defizite in der Förderung leistungsschwacher und leistungsstarker Schülerinnen und Schüler aufweist. (…) Durch die lernförderliche Gestaltung des Unterrichtstages (Rhythmisierung) und Verzicht auf ein zeitlich einschränkendes Raster des Vormittags wird der Einsatz von Lern- und Arbeitsmethoden ermöglicht, die individuell auf die Lernvoraussetzungen und Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler eingehen . Der häufiger mögliche Wechsel zwischen Anspannung und Entspannung (z. B. durch eine Mittagspause) und zwischen offenen und gelenkten Phasen trägt zu einer physischen und psychischen Entlastung für alle Beteiligten bei und fördert zugleich die Eigenverantwortung der Schülerinnen und Schüler. (…) Die Ganztagsschule verfügt auf Grund ihrer höheren Unterrichts- und Betreuungszeiten über erweiterte Möglichkeiten der Zusammenarbeit von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften und nicht unterrichtendem Personal. Die Rhythmisierung des Unterrichts verändert die schulischen Lernprozesse. Alle Beteiligten nicht zuletzt auch die Schülerinnen und Schüler selbst sind für Verlauf und Ergebnis der Lernprozesse verantwortlich. Die Schulen machen sich damit auf den Weg, eine neue Schulkultur zu entwickeln. (…) Die Verzahnung des Unterrichts nach der Stundentafel und der ergänzenden Angebote ist mehr als eine bloße Addition verschiedener Gestaltungsformen des Lernprozesses. Sie erfordert eine im Schulprogramm konzeptionell ausgewiesene Rhythmisierung des Schullebens und einen darauf abgestimmten Lernplan für jede einzelne Schülerin und jeden einzelnen Schüler. Rhythmisierung bedeutet, das individuelle Lerntempo und die Anforderungen des Drucksache 21/8042 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Lernens in Gruppen wechselseitig aufeinander abzustimmen und Phasen der Konzentration mit Phasen der Entspannung zu verzahnen. Zur Entwicklung einer neuen Lehr- und Lernkultur gehört es, dass alle Beteiligten den Umgang mit dem Faktor Zeit im Schulleben neu überdenken und gestalten und beispielsweise unter Abkehr von der Orientierung am 45 Minuten- Rhythmus einen neuen, flexiblen Rhythmus für das Schulleben finden.“ Ich frage den Senat: Schulübergreifende Dienstvereinbarungen werden nach § 84 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes durch die jeweilige Dienststelle und den Gesamtpersonalrat gemeinsam abgeschlossen. Dienstvereinbarungen sind ein effektives und effizientes Mittel, um häufig wiederkehrende Sachverhalte einheitlich zu regeln. Zudem werden durch Dienstvereinbarungen Handlungsrahmen geschaffen, in denen sich die Beteiligten bewegen können. Gerade unter dem Aspekt der Gleichbehandlung sind sie sinnvoll. Sofern die Dienstvereinbarung Mitbestimmungstatbestände abschließend aufgreift, gilt sie für alle ihr unterfallenden Einzelregelungen, ohne dass der jeweils zuständige Personalrat immer erneut eingebunden werden muss. Dienstvereinbarungen des Gesamtpersonalrates gehen den Dienstvereinbarungen der einzelnen schulischen Personalräte vor, das heißt soweit eine übergreifende Dienstvereinbarung geschlossen wurde, bedarf es in der Regel keiner weiteren separaten Dienstvereinbarungen der einzelnen Schulen vor Ort. Zielsetzung der zwischen der für Bildung zuständigen Behörde und dem Gesamtpersonalrat für das Personal an staatlichen Schulen abgeschlossenen Dienstvereinbarung zum Einsatz von Lehrkräften in Ganztagsschulen nach Rahmenkonzept in schulischer Verantwortung (GTS) ist es, den professionellen Anspruch, den Lehrkräfte bei der Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen an der ganztägigen Schule an sich selbst stellen, mit den Rechten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und ihren Ansprüchen auf Familie und Privatleben für alle Lehrkräfte im schulischen Ganztag (GTS) zu verbinden. Mithilfe der geschlossenen Dienstvereinbarung soll ein Rahmen für die Gestaltung des Ganztages an Schule vorgegeben werden, der die unterschiedlichen Belange angemessen berücksichtigt und, soweit dienstlich umsetzbar, einheitliche schulübergreifende Verfahrensstandards festlegt. Genaueres beschreibt die Präambel: „Die Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB) als Dienststelle und der Gesamtpersonalrat (GPR) schließen diese Dienstvereinbarung über den Einsatz von Lehrkräften in Ganztagsschulen nach Rahmenkonzept in schulischer Verantwortung ab. Der flächendeckende Ausbau der Ganztagsschule hat zu anderen Einsatzzeiten der Lehrkräfte geführt. Die Wahrnehmung organisatorischer Tätigkeiten wie Konferenzen, Arbeitsgruppen, Teamsitzungen, Fortbildungen, Elternarbeit muss zeitlich in den Unterrichtstag eingepasst werden. Für den zeitlichen Einsatz von Lehrkräften in Ganztagsschulen haben der Gesamtpersonalrat und die Dienststelle diese Dienstvereinbarung abgeschlossen. Schulen beachten diese Dienstvereinbarung bei der Einsatzplanung der Lehrkräfte, soweit dringende schulische Organisationsnotwendigkeiten dem nicht entgegenstehen . Im Einvernehmen mit der Lehrkraft sind abweichende Einsatzplanungen für ein Schuljahr möglich. Über diese abweichenden Regelungen ist der schulische Personalrat zu informieren. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist der Freien und Hansestadt Hamburg ein wichtiges personalpolitisches Anliegen. Dies soll bei dem Einsatz von Lehrkräften in Ganztagsschulen Berücksichtigung finden. Ebenso sind die Belange der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Lehrkräfte gemäß der Integrationsvereinbarung von 2003 zu berücksichtigen. Bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften sind zusätzlich die Dienstvereinbarungen zur Einsatzregelung für Teilzeit-Lehrkräfte zu beachten.“ Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8042 3 An den allermeisten Schulen läuft der Einsatz von Lehrkräften an Ganztagsschulen bereits in gutem Einvernehmen. Die vorliegende Dienstvereinbarung ergänzt und verstetigt diese einvernehmlich gelebte Praxis und stellt gleichzeitig sicher, dass die schulischen Organisationsnotwendigkeiten, die sich unter anderem aus den pädagogischen Konzepten der einzelnen Schulen ergeben, auch weiterhin berücksichtigt und bisherige Vereinbarungen auch weiterhin gelebt werden können. Der Abschluss separater Dienstvereinbarungen in den jeweiligen einzelnen Schulen entfällt. Die Dienstvereinbarung gilt für alle staatlichen Ganztagsschulen nach Rahmenkonzept in schulischer Verantwortung, nicht für Gymnasien in besonderer Prägung und GBS-Schulen. Die Dienstvereinbarung enthält Regelungen zum Umfang und Lage der Unterrichts-, Aufsichts-, Kooperations- und Konferenzzeiten. Funktionsstellen sowie die von Lehrkräften wahrgenommenen Funktionsaufgaben fallen nicht unter diese Dienstvereinbarung. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Hebt nach Einschätzung des Senates beziehungsweise der zuständigen Behörde die Dienstvereinbarung Ganztag die in der Drs. 18/525 formulierten Zielsetzungen zur Rhythmisierung des Ganztags und zu den Rahmenbedingungen für Ganztagsschulen in Hamburg auf? Bitte jeweils begründen. Laut Hamburger Schulgesetz ist die Schulkonferenz das höchste Beschlussgremium der selbstverwalteten Schule. 2. Hebt die Dienstvereinbarung Ganztag nach Einschätzung des Senates beziehungsweise der zuständigen Behörde die von den Schulkonferenzen der nach Schulgesetz selbstverwalteten GTS-Schulen beschlossenen gültigen Rhythmisierungsmodelle zum guten Ganztag auf? Bitte jeweils begründen. Nein, siehe Vorbemerkung. Im „Sachbericht Standortbesucher der GBS- und GTS-Grundschulen im Jahr 2015“ wird die Bildung interprofessioneller Teams und verbindlicher Kommunikationsstrukturen an Ganztagsschulen gelobt: „Es zeigt sich, dass hier in der Vergangenheit sehr viel Entwicklungsarbeit geleistet wurde, mit dem Ergebnis, dass an den meisten Standorten funktionierende Kommunikationsstrukturen entwickelt wurden und es teilweise sogar zur Bildung von interprofessionellen Teams kam. Auch wenn an einigen Standorten der unkomplizierte, informelle Austausch gelobt wird, scheinen verbindliche Kommunikations- und Kooperationsstrukturen eine entscheidende Voraussetzung für eine gute Zusammenarbeit zu sein. An erster Stelle stehen in diesem Zusammenhang Zeiten und Strukturen für den persönlichen Austausch. An einigen Standorten sind dazu ausgereifte Konzepte erarbeitet worden, die alle Ebenen berücksichtigen. Beispiele für Kooperationsstrukturen sind die wechselseitige Teilnahme an Besprechungen / Konferenzen, gemeinsame Besprechungen, gemeinsame Durchführung von Elterngesprächen oder die gemeinsame Vorbereitung/Durchführung der Lernentwicklungsgespräche.“ 3. Lassen sich mit der seit 1.2.2017 gültigen Dienstvereinbarung Ganztag nach Einschätzung des Senates beziehungsweise der zuständigen Behörde diese Kommunikations- und Kooperationsstrukturen im Ganztag weiterhin vollumfänglich aufrechterhalten? Bitte jeweils begründen. Ja, siehe Vorbemerkung. Drucksache 21/8042 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Die Dienstvereinbarung Ganztag definiert solche Kommunikations- und Kooperationsstrukturen als „Lückenzeiten“. Laut Dienstvereinbarung Ganztag dürfen in Wochen, in denen sich Fachgruppen, Kollegien oder Steuergruppen treffen, keine weiteren Sitzungen von Lehrkräften stattfinden. 4. Wann und wo sollen nach Einschätzung des Senates beziehungsweise der zuständigen Behörde die Kooperations- und Kommunikationsstrukturen guter Ganztagsschulen gelebt werden, wenn die Lehrkräfte nicht daran teilnehmen dürfen? Bitte ausführen. Für die Teilnahme von Lehrkräften an Konferenzen, Teambesprechungen, Steuerungsgruppen und Arbeitsgemeinschaften sieht die Dienstvereinbarung regelhaft einen Nachmittag in der Woche vor. Soweit weitere Zeiten erforderlich sind, können diese im Zeitraum von 8 bis 16 Uhr erfolgen. Als sogenannte Lückenstunden werden insofern die Zeiten definiert, in denen die Lehrkräfte nicht für Unterricht, Fördermaßnahmen , Angebote im Ganztag, Aufsichten oder die oben benannten Konferenzen, Teambesprechungen, Steuerungsgruppen und Arbeitsgemeinschaften eingeplant sind, sondern flexibel ihre Arbeit einteilen können (zum Beispiel Vor- und Nachbereitung von Unterricht, Eltern- und Schülergespräche). Soweit dieser Zeitraum nicht ausreicht , kann entsprechend der Präambel vor dem Hintergrund der Organisationsnotwendigkeit eine entsprechende andere Einsatzplanung erfolgen. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. Laut der Dienstvereinbarung für Teilzeitlehrkräfte haben Lehrkräfte in Teilzeit abhängig von ihrem Arbeitsumfang Anrecht auf einen oder zwei unterrichtsfreie Tage pro Unterrichtswoche. 5. Wenn diese freien Tage nur durch Unterrichtstage mit sieben Unterrichtsstunden erreicht werden können, ist nach Einschätzung des Senates beziehungsweise der zuständigen Behörde die Dienstvereinbarung Ganztag der Dienstvereinbarung Teilzeit übergeordnet und den Lehrkräften ein freier Tag in aufeinanderfolgenden Schuljahren zu verwehren, obwohl sie Teilzeit arbeiten und laut Dienstvereinbarung Teilzeit einen Anspruch auf freie Tage haben? Bitte im Einzelnen begründen. Nein. Die Dienstvereinbarung verweist in der Präambel auf die Dienstvereinbarungen zur Einsatzregelung für Teilzeit-Lehrkräfte, die zusätzlich zu beachten sind. Es besteht demnach kein hierarchisches Verhältnis zwischen den Dienstvereinbarungen, sondern die Dienstvereinbarungen ergänzen sich. Soweit zur Gewinnung freier Tage Unterrichtstage mit sieben Unterrichtsstunden erforderlich sind, ist eine entsprechende Planung möglich. In diesem Fall wird im Einvernehmen mit der Lehrkraft entsprechend der jeweiligen Dienstvereinbarung für Teilzeit-Lehrkräfte geplant. Die Dienstvereinbarung sieht in ihrer Präambel ausdrücklich vor, dass im Einvernehmen mit der Lehrkraft individuelle Einsatzplanungen möglich sind. Nach der Dienstvereinbarung Ganztag erfolgt der Einsatz von Lehrkräften in Form von Unterricht und Aufsicht. Das Arbeitszeitmodell der BSB definiert den Einsatz der Lehrkräfte mit U-, A- und F-Zeiten. 6. Warum werden die F-Zeiten in der Dienstvereinbarung Ganztag nicht berücksichtigt? Hebt die Dienstvereinbarung Ganztag die Festlegung der Arbeitsbereiche von Lehrkräften in U-, A- und F-Zeiten im Arbeitszeitmodell der BSB auf? Oder bezieht sich die Dienstverordnung Ganztag nicht auf die Regelung der F-Zeiten von Lehrkräften? Nein, die Dienstvereinbarung hebt nicht das Arbeitszeitmodell der Lehrkräfte auf. Sie befasst sich allerdings speziell mit Unterricht, Aufsichten, Vertretungen sowie Konferenz -, Fortbildungs- und Kooperationsnachmittagen, siehe Vorbemerkung und Antwort zu 4. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8042 5 7. Wurde den Schulen die für eine durchgängige Faktorisierung der GTS- Mehrstunden mit dem Faktor 1,3 benötigte Ressource zum 1.2.2017 zugewiesen? Gemäß den derzeit geltenden Bedarfsgrundlagen wurden die 40 Prozent Lehrermehrstunden für das Ganztagsangebot an vier Tagen (Drs. 18/525 und Drs. 19/555 i.V.m. Drs. 20/3642) regelhaft zum 01.02.2017 mit 1,3 faktorisiert zugewiesen. Wenn die Lehrkräfte im Rahmen des pädagogischen Mittagstischs ihre Klassen zum Mittagessen begleiten und beaufsichtigen, dürfen sie an diesen Tagen keine weitere Aufsicht leisten. 8. Soll dann der pädagogische Mittagstisch abgeschafft werden? Oder soll die Mittagessenaufsicht als GTS-Mehrstunde mit 1,3 faktorisiert werden? Nein. Zusätzlich zu den Zuweisungen für die Ganztagsangebote (siehe Antwort zu 7.) wurden für die Mittagsaufsicht an GTS gemäß den derzeit geltenden Bedarfsgrundlagen pro Woche und Zug 2,5 Stunden Lehrerin beziehungsweise Lehrer, 2,5 Stunden Erzieherin beziehungsweise Erzieher beziehungsweise Sozialpädagogin beziehungsweise Sozialpädagoge regelhaft zum 01.02.2017 zugewiesen. 9. Woher sollen die betroffenen Schulen die Ressource nehmen, wenn sie für Aufsichten nur die Ressourcen für eine 1,0-Faktorisierung zugewiesen bekommen? Entfällt, siehe Antwort zu 8. 10. Wieso können Sportlehrkräfte nach Sportunterricht keine Aufsicht leisten , Musik-, Kunst- und Naturwissenschaftslehrkräfte mit vergleichbar aufwendigen Unterrichtsvor- und Nachbereitungen in Fachräumen aber schon? Bitte begründen. In der schulischen Praxis hat sich gezeigt, dass an den Grundschulen die Pausenzeiten zumindest teilweise als Umziehzeiten für die Schülerinnen und Schüler benötigt werden, sodass eine Sportlehrkraft nicht gleichzeitig an anderer Stelle Aufsicht führen kann. An den weiterführenden Schulen wird regelhaft berücksichtigt, dass Lehrkräfte nach dem Sportunterricht die Möglichkeit zur Körperhygiene wahrnehmen können. An GTS-Schulen wurden im letzten Jahrzehnt Erholungs- und Arbeitsräume für Lehrkräfte eingerichtet. 11. Wird die Nutzung dieser Arbeitsräume zu Zwecken der Unterrichtsvorund Nachbereitung zwischen Unterrichtstunden durch den Senat beziehungsweise die zuständige Behörde als Lückenstunden oder als bezahlte Arbeitsstunden von Lehrkräften mit professioneller Berufsauffassung definiert? Bitte jeweils begründen. Die Lehrkraft kann eigenverantwortlich entscheiden, wie die Lückenstunde genutzt wird (siehe Antwort zu 4.). Die zuständige Behörde geht davon aus, dass die an der Schule zur Verfügung gestellten Arbeitsräume für schulische Zwecke genutzt werden. Laut Schulgesetz finden pro Schuljahr mindestens vier Sitzungen der Schulkonferenz und des Ganztagsausschusses statt. Da Lehrkräfte maximal sechs Mal pro Schuljahr nach 16.00 Uhr eingeplant werden dürfen, müssen von den gesetzlich vorgeschriebenen acht Sitzungen der Schulkonferenz und des Ganztagsausschusses (GTA) mindestens zwei vor 16.00 Uhr stattfinden. 12. Vertritt der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde die Ansicht, dass in diesem Fall die Elternvertreter/-innen, die sich in einem Ganztagsarbeitsverhältnis befinden, sich von ihrer Arbeit frei nehmen müssen, um ehrenamtlich Schulkonferenz- und GTA-Sitzungen ab 14.00 Uhr besuchen zu können? Bitte begründen. Drucksache 21/8042 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 13. Eltern nehmen in ihrer unbezahlten Freizeit pro Schuljahr ehrenamtlich an circa 16 bis 20 Sitzungen des Elternrats, der Schulkonferenzen und der Ganztagsausschüsse teil. Ist der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde der Ansicht, dass dem elterlichen Ehrenamt Arbeitssitzungen zur Schulentwicklung ab 18.00 Uhr selbstverständlich zuzumuten sind, während die bezahlten Lehrkräfte immer um 16.00 Uhr die Schule verlassen müssen? Bitte darlegen. 14. Dürfen Lehrkräfte, die sechs Mal im Schuljahr an Schulkonferenz- und GTA-Sitzungen nach 16.00 Uhr teilnehmen, ihre Elternabende und Lernentwicklungsgespräche auf die Mittagszeit verlegen, um den Bestimmungen von II.5. der DV Ganztag zu entsprechen? 15. Wenn eine Lehrkraft für Mitarbeit in einer Steuergruppe mit einer Funktionszeit , das heißt Unterrichtsreduzierung, bezahlt wird, warum darf sie dann in einer Unterrichtswoche nicht an einer Konferenz und an einer Steuergruppensitzung teilnehmen, wo doch die Lehrkräfte, die diese Unterrichtsreduzierung nicht erhalten, ihre volle Unterrichtsverpflichtung ableisten müssen, auch wenn sie unter der Woche an einer Konferenz teilnehmen? Bitte ausführen und begründen. Die mit der Fragestellung getroffenen Rückschlüsse sind nicht korrekt. Funktionsstellen sowie die von Lehrkräften wahrgenommenen Funktionsaufgaben fallen nicht unter die Dienstvereinbarung. Zudem ist über die Präambel der Dienstvereinbarung gewährleistet , dass die schulischen Organisationsnotwendigkeiten auch weiterhin berücksichtigt werden, siehe Vorbemerkung. 16. Wer genau hat die neue Dienstvereinbarung ausverhandelt und mit welchen Vertragspartnern ist sie abgeschlossen worden? Vertragspartner sind die Behörde für Schule und Berufsbildung und sowie der Gesamtpersonalrat für das Personal an staatlichen Schulen. In den Prozess der Aushandlung waren unterschiedliche Arbeitsbereiche der Behörde für Schule und Berufsbildung sowie einzelne Schulleitungen aller betroffenen Schulformen an allgemeinen Schulen eingebunden. 17. Zu welchem Zeitpunkt genau (Datum) sind die betroffenen Schulleitungen darüber informiert worden, dass ab dem 1.2.2017 eine neue Dienstvereinbarung Ganztag gilt und durch wen auf welchem Weg? Bitte jeweils darlegen. Die Dienstvereinbarung wurde am 03.01.2017 im Intranet der zuständigen Behörde veröffentlicht. Mit Datum vom 24.01.2017 wurden alle Schulleitungen über den Abschluss der Dienstvereinbarung und über die mit dem Gesamtpersonalrat abgestimmte Regelung zum Inkrafttreten durch ein Schreiben des Landesschulrats informiert . Gleichzeitig wurde zu einer zentralen Informationsveranstaltung am 14.02.2017 eingeladen. 18. Liegen dem Senat beziehungsweise der zuständigen Behörde Beschwerden gegen die neue Dienstvereinbarung vor? Wenn ja von wem genau und in welcher Form jeweils? Der zuständigen Behörde liegen E-Mails vor, in denen es im Schwerpunkt um Verständnisfragen oder Interpretationsschwierigkeiten geht. Teilweise liegen auch Beschwerden vor. Absender sind Einzelschulen, regionale Schulzusammenschlüsse, die Sprechergruppe der Stadtteilschulen, ein Kreiselternrat, die Vereinigung der Leitungen Hamburger Gymnasien sowie der Ganztagsschulverband Landesverband Hamburg. 19. Gab es seitens des Senates beziehungsweise der zuständigen Behörde eine Informationsveranstaltung mit den betroffenen Schulleitungen? Wenn ja, wann und wo genau hat sie stattgefunden und mit welchem Ergebnis? Bitte im Einzelnen darlegen? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8042 7 Die zuständige Behörde hat alle betroffenen Schulleitungen und ihre Stellvertretungen zu einer zentralen Veranstaltung am 14.02.2017 in die Aula des Landesinstituts für Lehrerbildung und Schulentwicklung eingeladen. Im Ergebnis der gut besuchten Veranstaltung wurde verabredet, dass die zuständige Behörde auf Grundlage der übermittelten Fragen die mündlich gegebenen Antworten verschriftlicht sowie „FAQs“ entwickelt und im Intranet einstellt. 20. Gab es Gespräche seitens des Senates beziehungsweise der zuständigen Behörde mit den Mitgliedern der Volksinitiative „Guter Ganztag für Hamburgs Kinder“ über die möglichen Auswirkungen der neuen Dienstvereinbarung? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, aus welchem Grund nicht? Eine schulübergreifende Dienstvereinbarung wird nach § 84 Absatz 3 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes durch die Dienststelle und den Gesamtpersonalrat gemeinsam beschlossen. Sie wirkt dienststellenintern. Ziel dieser Dienstvereinbarung ist es, für den Einsatz von Lehrkräften in den Ganztagsschulen nach Rahmenkonzept in schulischer Verantwortung (GTS) einen Rahmen zu schaffen, in dem die schulischen Organisationsnotwendigkeiten und die Rechte der Lehrkräfte auf Familie und Privatleben zusammengeführt werden. Insofern ist die Dienstvereinbarung Ganztag nicht Bestandteil der Volksinitiative Guter Ganztag und Gespräche sind daher nicht erforderlich. 21. Erwägt der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde eine Aussetzung der Dienstvereinbarung, um in Verhandlungen mit beziehungsweise zwischen den Vertragspartnern und den Schulleitungen einzutreten , um die neue Dienstvereinbarung im Sinne eines pädagogisch sinnvollen Ganztagsbetriebes weiterzuentwickeln? Wenn nein, wie gedenkt der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde mit den Einsprüchen gegen die neue Dienstvereinbarung seitens der Schulen umzugehen? Die zuständige Behörde führt gemeinsame Gespräche mit Schulleitungen und GPR. Je nach Ergebnis wird eine Änderung im Einvernehmen aller Beteiligten zu prüfen sein.