BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/8072 21. Wahlperiode 28.02.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Ralf Niedmers (CDU) vom 21.02.17 und Antwort des Senats Betr.: Wettvermittlungsstellen (sogenannte Wettbüros) in Hamburg Nach dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag aus dem Jahre 2012 (§ 8 Absatz 1) ist die Zahl der Wettvermittlungsstellen auf dem Staatsgebiet der Freien und Hansestadt Hamburg auf 200 begrenzt. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele Wettvermittlungsstellen gibt es aktuell in Hamburg und wo genau befinden sich diese? Bitte getrennt nach Stadtteilen auflisten. Siehe Antworten zu 2. und 3. und Drs. 20/12969. 2. Wie viele neue Wettvermittlungsstellen sind aktuell beantragt? Bitte getrennt nach Stadtteilen auflisten. Es liegen keine Anträge für Wettvermittlungsstellen vor. Wettvermittlungsstellen dürfen nach § 8 des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) nur für konzessionierte Sportwettveranstalter betrieben werden. Da das Konzessionsverfahren , das nach § 9a Absatz 2 Nummer 3 GlüStV von Hessen geführt wird, noch nicht abgeschlossen ist, gibt es in Deutschland auch keinen Anbieter, der über eine Konzession im Sinne von §§ 4a, 10a GlüStV verfügt. Dementsprechend gibt es auch keinen Sportwettveranstalter, der eine Erlaubnis für eine Wettvermittlungsstelle beantragen könnte. 3. Wie gestaltet sich das Genehmigungsverfahren (insbesondere in Bezug auf die räumliche Verteilung) für die Konzession zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle ? Sobald die Sportwettkonzessionen erteilt sind, können die Sportwettveranstalter Anträge auf Genehmigung von Wettvermittlungsstellen stellen. Die Erlaubnis kann erteilt werden, sofern die Voraussetzungen der §§ 8, 9 des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum GlüStV vorliegen. Bezüglich der räumlichen Verteilung sind insbesondere die Ziele in § 1 GlüStV zu beachten. 4. Gibt es eine sogenannte Abstandsregelung für Wettvermittlungsstellen? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht und beabsichtigt der Senat in absehbarer Zeit Abstandsregeln einzuführen? Ja. Nach § 21 Absatz 2 GlüStV dürfen Sportwetten nicht in einem Gebäude oder Gebäudekomplex vermittelt werden, in dem sich eine Spielhalle oder Spielbank befindet . Ferner ist nach § 1 Nummer 3 GlüStV der Jugendschutz zu gewährleisten, woraus folgt, dass Wettvermittlungsstellen zu Jugendeinrichtungen einen angemessenen Abstand einhalten müssen.