BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/8117 21. Wahlperiode 03.03.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Prof. Dr. Jörn Kruse (AfD) vom 24.02.17 und Antwort des Senats Betr.: Beten in Hamburger Schulen (II) Seit im Jahr 2011 ein Fall publik wurde, bei dem ein muslimischer Schüler an einem Gymnasium in Berlin-Wedding vor Gericht das Recht auf Verrichtung des Mittagsgebets erstreiten wollte und dabei auch einen eigenen Raum von der Schulleitung verlangte1, ist eine Debatte um die Frage entbrannt, ob religiöse Schüler ein solches Privileg grundsätzlich Anspruch nehmen können. Obwohl der junge Mann damals in dritter Instanz scheiterte, haben mittlerweile auch andere Schulen mit ähnlichen Fällen zu tun. In Hamburg war es bereits im Frühjahr 2014 vermehrt dazu gekommen, dass Schüler, die unter dem Einfluss islamistischer Personen standen, innerhalb kurzer Zeit zu frommen Muslimen geworden waren. Diese Personen waren aufgefallen, weil sie ihre Mitschüler zur Einhaltung islamischer Gebote drängten sowie von Lehrern Gebetsräume forderten.2 In Drs. 21/5043 hat der Senat bereits einmal Stellung zu diesem Thema genommen. Dass er sich damals bereits des Themas „Religiöse Fragen in der Schule“ angenommen hatte, zeigt die im Juli 2016 vom Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung herausgegebene Broschüre „Intellektuell “.3 Diese ist für pädagogisches Personal in Hamburg gedacht und beschäftigt sich mit Vielfalt in der Schule. Neben Informationen zu religiösen Feiertagen verschiedener Konfessionen gibt es auch einen Abschnitt zum Gebet in der Schule. Darin heißt es: „Die Glaubensfreiheit von Schülerinnen und Schülern aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berechtigt sie grundsätzlich, während des Besuchs der Schule außerhalb der Unterrichtszeit ein Gebet zu verrichten.4 Es gibt dabei aber keinen Rechtsanspruch von einzelnen Schülerinnen oder Schülern bzw. Schülergruppen auf besondere Vorkehrungen (wie Unterrichtsbefreiungen, Zugang zu Räumen) zum Gebet. Die Berechtigung zum Gebet findet ihre Schranke in der Wahrung des Schulfriedens und der (negativen) Bekenntnisfreiheit der übrigen Schülerschaft, wenn beispielsweise eine Schülergruppe demonstrativ oder öffentlich in der Mensa u.a. beten möchte. Andererseits gebietet es die (positive) Bekenntnisfreiheit, dass den entsprechenden Schülerinnen und Schülern in der unterrichtsfreien Zeit die räumliche Möglichkeit für ein Gebet gegeben wird. Das Gebet ist in den Religionen eine bedeutsame Form der 1 Confer Urteil zu Gebetsraum an Schule. Ein Ventil für religiöse Bedürfnisse. „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ online. 9.12.2011. 2 Confer Schulen in Hamburg. Junge Islamisten setzen Schüler und Lehrer unter Druck. „Hamburger Abendblatt“ online. 1.3.2014. 3 Gegenwärtig liegt die Broschüre in der 7. Auflage vor. 4 Confer Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes BVerwG 6 C 20.10 vom 30.11.2011. Drucksache 21/8117 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Glaubenspraxis. Es ist angeraten, Schülerinnen und Schülern auf Anfrage das Gebet in der unterrichtsfreien Zeit (z.B. große Pausen, Freistunden) zu ermöglichen und ihnen in dieser Zeit Zugang zu einem freien Raum zu geben, der jedoch nicht als ein separater Gebetsraum eingerichtet wird, sondern für die Zeit des Gebetes diese Funktion einnimmt. Der Raum sollte für andere nicht ohne weiteres zugänglich sein, so dass das Gebet in Ruhe verrichtet werden kann. Alternativ könnte auch gemeinsam mit der Fachschaft Religion überlegt werden, einen interreligiösen Raum einzurichten, der für Religionsstunden, besondere Projekte und in den Pausen auch als (interreligiöser ) Gebets-, Andachts- und Meditationsraum bzw. Raum der Stille genutzt werden könnte.“5 Man kann konstatieren, dass religiöse Schüler in Hamburg grundsätzlich keinen Anspruch auf Unterrichtsbefreiung oder die Nutzung von Räumlichkeiten haben. Gleichwohl wird das Gebet explizit als wichtiger Aspekt der Religionsausübung gewürdigt, weshalb die Schulleitungen dazu angehalten werden , dafür zu sorgen, dass das Gebet während der unterrichtsfreien Zeit auf Schulgelände verrichtet werden kann. Da sichergestellt werden muss, dass der schulische Frieden gewahrt bleibt, wird empfohlen, religiösen Schülern Zugang zu geeigneten Räumlichkeiten zu verschaffen, damit diese dort in Ruhe beten können. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die Publikation des Landesinstituts für Lehrerbildung und Schulentwicklung (LI) „Vielfalt in der Schule“ (siehe http://li.hamburg.de/contentblob/2819048/data/pdf-vielfalt-inder -schule-handbuch-fuer-lehrkraefte-2015.pdf) stellt kein „Reglement“ der für Bildung zuständigen Behörde dar, sondern bietet Handlungsempfehlungen für pädagogisches Personal und Schulleitungen auf der Grundlage bestehender rechtlicher Regelungen. Die über die rechtlichen Regelungen hinausgehenden Handlungsempfehlungen der Broschüre sind dabei auf die jeweilige schulische Situation und spezifische Anforderungssituation anzupassen. Sowohl die positive als auch die negative Bekenntnisfreiheit der Schülerinnen und Schüler folgen unmittelbar aus der Verfassung und stehen nicht zur Disposition („Reglement “) der zuständigen Behörde. Diese Freiheitsrechte sind in praktische Konkordanz mit den Erfordernissen des Schulwesens zu bringen. Die entsprechende Handreichung „Vielfalt in der Schule“ fasst die vorliegende Rechtsprechung zum Gebet in der Schule für die Schulen zusammen. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele Fälle sind dem Senat bekannt, bei denen Schülern Gebetsräume zur Verfügung gestellt werden? Bitte einzeln anhand des Standorts sowie – falls möglich – der religiösen Konfession aufschlüsseln. Der für Bildung zuständigen Behörde sind keine Schulen bekannt, die separate Gebetsräume eingerichtet haben. Im Übrigen siehe Dr. 21/5043. 2. Wie viele Fälle sind dem Senat bekannt, bei denen die Anfrage von Schülern nach Gebetsräumen zurückgewiesen wurde? Bitte einzeln anhand des Standorts sowie – falls möglich – der religiösen Konfession aufschlüsseln. Der für Bildung zuständigen Behörde sind keine konkreten Entscheidungen im Sinne der Fragestellung bekannt. 3. Wann wurde das vom Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung definierte Reglement in Hamburg beschlossen? 5 Confer Interkulturell. Für pädagogisches Personal. Vielfalt in der Schule. Religiöse Fragen in der Schule – Sport- und Schwimmunterricht Sexualerziehung – Schulfahrten. 7. aktualisierte Auflage. Herausgegen vom Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung. Hamburg: Juli 2016. Seiten 13 – 14. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8117 3 4. Seit wann wird das Reglement in Hamburg umgesetzt? 5. Sind die Empfehlungen des Reglements verbindlich? Falls ja, inwiefern? Siehe Vorbemerkung. 6. Die Tatsache, dass sich das Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung eingehend mit Gebeten in Schulen beschäftigt und Hamburger Lehrpersonal in dieser Sache schult, kann als Beleg dafür gelten, dass der Senat dieses Thema nicht als marginal, sondern als relevant betrachtet. Seit wann ist dies in Hamburg der Fall? Seit wann werden entsprechende Fälle systematisch dokumentiert? Falls dies nicht passiert , bitte den Grund erläutern. Die zuständige Behörde berät die Schulen und Schulleitungen in allen relevanten Fragen. Eine zentrale Erfassung von Anfragen aus den Schulen erfolgt nicht aufgrund der Vielzahl und der unterschiedlichen Art der Anfragen. Im Übrigen siehe Drs. 21/5043. 7. Wie viele Schulen gibt es gegenwärtig in Hamburg, deren Schülerschaft mindestens zur Hälfte einen Migrationshintergrund aufweist? Bitte einzeln anhand des jeweiligen Standortes aufschlüsseln sowie die Größe von Lehrer- und Schülerschaft nennen. Siehe Anlage. 8. Wird das oben genannte Reglement an Schulen mit großem beziehungsweise überwiegendem Migrantenteil womöglich anders umgesetzt als sonst? Falls ja, inwiefern? Falls nein, warum nicht? Nein, siehe Vorbemerkung. 9. Wie haben Hamburger Schulleitungen auf das vom sich das Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung herausgegebene Reglement im Einzelnen reagiert? Hat eine Diskussion stattgefunden? Siehe Vorbemerkung. Die Broschüre „Vielfalt in der Schule“ wird regelmäßig auf Fortbildungen vorgestellt, Umsetzungsmöglichkeiten und Erfahrungen mit den vorgestellten Fragstellungen werden dabei erörtert. Schulleitungen wurden und werden auf Dienstbesprechungen über die Broschüre und das Thema „Gebet“ informiert. Im Übrigen siehe Drs. 21/5043. Schule auf der Veddel Stadtteilschule 479 56 Schule Rotenhäuser Damm Grundschule 292 28 Gymnasium Hamm Gymnasium 612 57 Grundschule Osterbrook Grundschule 280 28 Adolph-Diesterweg-Schule Grundschule 357 32 Nelson-Mandela-Schule im Stadtteil Kirchdorf Stadtteilschule 1.072 106 Schule Kerschensteinerstraße Grundschule 296 23 Schule Dempwolffstraße Grundschule 217 23 Grundschule Archenholzstraße Grundschule 319 28 Helmut-Schmidt-Gymnasium Gymnasium 767 70 Schule Stengelestraße Grundschule 407 37 Schule Kroonhorst Grundschule 234 24 Schule Langbargheide Grundschule 250 28 Fritz-Köhne-Schule Grundschule 279 30 Grundschule Kirchdorf Grundschule 357 31 Kurt-Körber-Gymnasium Gymnasium 549 42 Grundschule Stübenhofer Weg Grundschule 244 22 Schule Maretstraße Stadtteilschule 791 79 Schule Beim Pachthof Grundschule 336 31 Grundschule Edwin-Scharff-Ring Grundschule 258 20 Ganztagsschule Fährstraße Grundschule 259 31 Ganztagsschule an der Elbe Grundschule 122 14 Schule An der Glinder Au Grundschule 251 26 Gymnasium Allermöhe Gymnasium 640 53 Schule Öjendorfer Damm Grundschule 219 21 Grundschule Mümmelmannsberg Grundschule 472 42 Schule Friedrich-Frank-Bogen Grundschule 184 16 Clara-Grunwald-Schule Grundschule 348 37 Schule Jenfelder Straße Grundschule 268 23 Schule Appelhoff Grundschule 292 27 Schule am Schleemer Park Grundschule 487 50 Schule Cranz Grundschule 102 7 Schule an der Burgweide Grundschule 245 36 Schule Sterntalerstraße Grundschule 217 28 Schule Speckenreye Grundschule 204 18 Stadtteilschule Mümmelmannsberg Stadtteilschule 1.171 127 Schule Oppelner Straße Grundschule 238 25 Schule Marckmannstraße Sonderschule 98 19 Schule Hohe Landwehr Grundschule 331 30 Schule Ohrnsweg Grundschule 151 21 Schule Kapellenweg Grundschule 333 31 Schule Röthmoorweg Grundschule 149 14 Schule Bandwirkerstraße Grundschule 219 15 Staatliche Hamburger allgemeinbildende Schulen im Schuljahr 2016/17 mit einem Anteil von über 50 Prozent Schülerinnen und Schüler (SuS) mit Migrationshintergund nach Mikrozensus (MH)* Anzahl Lehrkräfte Schulform der Schule (Kapitel) Anzahl SuSSchulname Seite 1 von 4 Drucksache 21/8117 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Anlage Anzahl Lehrkräfte Schulform der Schule (Kapitel) Anzahl SuSSchulname Schule Barlsheide Grundschule 377 36 Anton-Rée-Schule Allermöhe Grundschule 521 36 Stadtteilschule Am Hafen Stadtteilschule 1.081 132 Ganztagsgrundschule Am Johannisland Grundschule 360 35 Grundschule Luruper Hauptstraße Grundschule 211 17 Grundschule Rahewinkel Grundschule 361 34 Schule Hasselbrook Grundschule 292 28 Grundschule An der Haake Grundschule 341 36 Schule Lämmersieth Grundschule 177 21 Elbinselschule Grundschule 551 61 Kurt-Tucholsky-Schule Stadtteilschule 671 62 Stadtteilschule Wilhelmsburg Stadtteilschule 1.172 130 Stadtteilschule Süderelbe Stadtteilschule 876 77 Stadtteilschule Stübenhofer Weg Stadtteilschule 662 68 Otto-Hahn-Schule Stadtteilschule 1.311 131 Grundschule Neugraben Grundschule 317 27 Gymnasium Marienthal Gymnasium 889 71 Schule Bekkamp Sonderschule 132 28 Schule Charlottenburger Straße Grundschule 268 28 Stadtteilschule Öjendorf Stadtteilschule 597 62 Stadtteilschule Ehestorfer Weg Stadtteilschule 681 58 Schule Vizelinstraße Grundschule 276 31 Schule Potsdamer Straße Grundschule 257 23 Stadtteilschule Hamburg-Mitte Stadtteilschule 1.073 110 Max-Traeger-Schule Grundschule 147 13 Schule am See Stadtteilschule 459 47 Schule Furtweg Grundschule 268 23 Schule Grumbrechtstraße Grundschule 570 59 Heinrich-Wolgast-Schule Grundschule 364 36 Geschwister-Scholl-Stadtteilschule Stadtteilschule 563 59 Schule Wielandstraße Grundschule 372 29 Schule Fuchsbergredder Grundschule 281 23 Grundschule St.Pauli Grundschule 192 23 Schule am Eichtalpark Grundschule 197 16 Stadtteilschule Lohbrügge Stadtteilschule 1.146 98 Gretel-Bergmann-Schule Stadtteilschule 1.124 115 Grundschule Horn Grundschule 250 22 Schule Eberhofweg Grundschule 248 20 Grundschule am Kiefernberg Grundschule 495 33 Rudolf-Roß-Grundschule Grundschule 293 28 Stadtteilschule Flottbek Stadtteilschule 494 41 Schule Bonhoefferstraße Grundschule 226 20 Schule Molkenbuhrstraße Grundschule 176 19 Katharinenschule in der Hafencity Grundschule 288 20 Stadtteilschule Finkenwerder Stadtteilschule 651 71 Stadtteilschule Alter Teichweg Stadtteilschule 1.219 120 Schule Wildschwanbrook Grundschule 197 22 Schule Mendelssohnstraße Grundschule 321 30 Seite 2 von 4 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8117 5 Anzahl Lehrkräfte Schulform der Schule (Kapitel) Anzahl SuSSchulname Grundschule Großlohering Grundschule 173 20 Grundschule Tonndorf Grundschule 205 17 Grundschule Franzosenkoppel Grundschule 287 24 Friedrich-Ebert-Gymnasium Gymnasium 743 59 Grundschule Mendelstraße Grundschule 334 31 Stadtteilschule Barmbek Stadtteilschule 969 104 Charlotte-Paulsen-Gymnasium Gymnasium 903 69 Schule Stockflethweg Grundschule 300 24 Grundschule Bramfeld Grundschule 335 23 Schule An der Gartenstadt Grundschule 524 36 Grundschule Heidhorst Grundschule 172 13 Schule Eduardstraße Grundschule 156 15 Aueschule Finkenwerder Grundschule 217 20 Matthias-Claudius-Gymnasium Gymnasium 934 74 Stadtteilschule Richard-Linde-Weg Stadtteilschule 824 72 Schule Surenland Grundschule 297 27 Goethe-Gymnasium Gymnasium 805 71 ReBBZ Wilhelmsburg Sonderschule 256 44 Schule Kamminer Straße Grundschule 228 23 Schule Scheeßeler Kehre Grundschule 354 25 Grundschule Lohkampstraße Grundschule 213 18 Gymnasium Osterbek Gymnasium 686 62 Schule Schnuckendrift Grundschule 291 22 Schule Max-Eichholz-Ring Grundschule 431 30 Schule Arp-Schnitger-Stieg Grundschule 208 16 Stadtteilschule Stellingen Stadtteilschule 955 100 Schule Rahlstedter Höhe Grundschule 424 26 Stadtteilschule Bahrenfeld Stadtteilschule 910 92 Louise Schroeder Schule Grundschule 499 46 Stadtteilschule Bramfeld Stadtteilschule 638 63 Gyula Trebitsch Schule Tonndorf Stadtteilschule 1.487 123 Schule Rönneburg Grundschule 347 22 Schule Leuschnerstraße Grundschule 222 15 Schule Traberweg Grundschule 229 18 Schule Rungwisch Grundschule 254 21 Grundschule Arnkielstraße Grundschule 388 39 Schule Sander Straße Grundschule 253 18 Schule Kielkamp Sonderschule 140 27 Schule Marmstorf Grundschule 410 22 Schule Paracelsusstraße Sonderschule 108 17 Margaretha-Rothe-Gymnasium Gymnasium 812 61 Schule Bovestraße Grundschule 352 23 Schule Eenstock Grundschule 215 16 Stadtteilschule Helmuth Hübener Stadtteilschule 1.102 97 Schule Weidemoor Sonderschule 142 26 Schule Neubergerweg Grundschule 314 31 Grundschule Schimmelmannstraße Grundschule 413 29 Ilse-Löwenstein-Schule Stadtteilschule 435 40 Seite 3 von 4 Drucksache 21/8117 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 Anzahl Lehrkräfte Schulform der Schule (Kapitel) Anzahl SuSSchulname Schule Ernst-Henning-Straße Grundschule 460 35 Schule Humboldtstraße Grundschule 288 24 Berufliche Schulen sind in der Tabelle nicht aufgeführt. Das Merkmal Migrationshintergrund wird für die berufsbildenden Schulen in der amtlichen Schulstatistik nicht erfasst. Für eine Berechnung sind vollständige Angaben zu Geburtsland sowie erster und zweiter Staatsangehörigkeit der Schülerin/des Schülers sowie zu Geburtsland sowie erster und zweiter Staatsangehörigkeit von zwei Elternteilen bzw. Sorgeberechtigten notwendig. Diese Einzelangaben liegen in der amtlichen Berufsschulstatistik nicht belastbar vor, da Angaben zu den Elternteilen bzw. Sorgeberechtigten nicht verpflichtend erfasst werden. Quellen: Schuljahresstatistik 2016 sowie Personaldaten der zuständigen Behörde, Stand 12/2016 * Ein Migrationhintergrund nach Mikrozensus-Definition wird in der Schuljahresstatistik angenommen, wenn mindestens eines der folgenden Merkmale zutrifft: a) Die Person selbst ist nicht in Deutschland geboren, b) sie hat eine nicht-deutsche Staatsangehörigkeit, c) einer der Sorgeberechtigten ist nicht in Deutschland geboren, d) einer der Sorgeberechtigten hat eine nicht-deutsche Staatsangehörigkeit. Seite 4 von 4 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8117 7 8117ska_text 8117ska_Antwort_Anlage1