BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/8123 21. Wahlperiode 03.03.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dennis Gladiator (CDU) vom 24.02.17 und Antwort des Senats Betr.: Ausweisung von FHH-Gebieten Der Senat beziehungsweise die Behörde für Umwelt und Energie (BUE) plant, auf Grundlage der Naturschutz-Richtlinie der Europäischen Union (EU) – 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, umgangssprachlich auch als Fauna-Flora- Habitat-Richtlinie (kurz FFH-Richtlinie) oder Habitat-Richtlinie bezeichnet, beziehungsweise des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), zwei neue Landschaftsschutzgebiete an der Elbe auszuweisen. Es handelt sich um das Rapfenschutzgebiet Hamburger Stromelbe (FFH-Gebiet 2424-303) und die Hamburger Unterelbe (FFH-Gebiet 2526-305). Ziel sind Erhaltung, Schutz und Verbesserung der Qualität der Umwelt der Gemeinschaft durch den Schutz der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. Dabei sollen die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und regionalen Anforderungen berücksichtigt werden. Die Ausweisung erfolgt durch die Hansestadt Hamburg, nicht etwa zwingend beziehungsweise automatisch aufgrund der Richtlinie. Auch die inhaltliche Ausgestaltung obliegt dem Senat beziehungsweise der zuständigen Behörde. Möglicherweise folgen aufgrund der Ausgestaltung durch die BUE umfangreiche Einschränkungen der Angelfischerei . Der Angelsport-Verband Hamburg e.V. ist im Vorfeld nicht durch die BUE beteiligt worden. Von möglichen Einschränkungen könnten einige Vereine mit ihren Pachtstrecken betroffen sein. Vereinsmitglieder dürfen nicht an jeder Strecke angeln. Die Angelstrecken sind aufgeteilt, wie in der Gewässerkarte Hamburg ersichtlich. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Entwürfe von Verordnungen über Landschaftsschutzgebiete an der Elbe zur nationalen Sicherung der FFH-Gebiete „Rapfenschutzgebiet Hamburger Stromelbe“ und „Hamburger Unterelbe“ befinden sich derzeit in der zwischenbehördlichen Abstimmungsphase . Eine Beteiligung der Öffentlichkeit, der Kammern und Naturschutzverbände ist zu einem späteren Zeitpunkt regelhaft vorgesehen. Dann wird für die verschiedenen Interessengruppen Gelegenheit bestehen, zu diesen Verordnungsentwürfen Stellung zu nehmen. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Welche konkrete inhaltliche Ausgestaltung erfahren beziehungsweise haben die Naturschutzgebiete an der Elbe in Bezug auf Angeln und Fischen? In den Naturschutzgebieten Mühlenberger Loch/Neßsand, Schweenssand und Heuckenlock ist die Angelnutzung und Fischerei untersagt. Im Naturschutzgebiet Auenlandschaft Obere Tideelbe sind das Angeln oder die Ausübung der Fischerei mit Reusen in dafür bestimmten Strecken erlaubt. Im Naturschutzgebiet Zollenspieker ist das Drucksache 21/8123 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Angeln durch den Sportfischerverein Elbe an der unmittelbaren Stromkante der Elbe östlich des Flurstücks 267 der Gemarkung Neuengamme erlaubt. Im Naturschutzgebiet Borghorster Elblandschaft sind das Angeln und die Fischerei an der Elbe, einschließlich ihrer Nebengewässer, westlich des Flurstücks 604 der Gemarkung Altengamme untersagt. 2. Welche Auswirkung hat dies auf Berufs- und Freizeitfischerei? Im Rahmen der Ausweisungs- und Novellierungsverfahren der in der Antwort zu 1. genannten Naturschutzgebiete erfolgte auch eine Beteiligung des Angelsportverbandes , dessen jeweilige Stellungnahme in der Abwägung zur endgültigen Ausgestaltung der Schutzgebietsverordnung berücksichtigt wurde. Insofern liegen gegenüber den vorrangigen Zielen des Naturschutzes angemessene, im Hinblick auf die Gesamtstrecke der Elbe in Hamburg geringfügige Auswirkungen auf die Berufs- und Freizeitfischerei vor. 3. Wo darf in Zukunft an der Elbe (in Hamburg) in welchem Maße geangelt werden und wo ist es verboten? Bitte nach Möglichkeit auf Karten darstellen . Siehe Antwort zu 1. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.