BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/8133 21. Wahlperiode 03.03.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Jennyfer Dutschke (FDP) vom 24.02.17 und Antwort des Senats Betr.: Flüchtlingsbonus für Investoren? (II) Die Antwort des Senats auf die Schriftliche Kleine Anfrage Drs. 21/7943 ist ungenügend, um den dort geschilderten Sachverhalt adäquat zu klären. Der Verzicht auf die konkrete Beantwortung der gestellten Fragen und die damit zusammenhängende Position, dass eine Beantwortung der Fragen die Verhandlungsposition von f & w fördern und wohnen AöR schadet, ist aufgrund der nicht auf Einzelmaßnahmen bezogenen Fragestellungen nicht nachvollziehbar . Fragen zur Rechtsgrundlage der Zuschüsse, der Gesamthöhe der Zuschüsse, der Berechnungsgrundlage, der Fallzahl, dem Verfahrensablauf oder auch der Zuständigkeit innerhalb des Senats und der Veranschlagung im Haushalt als „Geschäftsgeheimnis“ zu betiteln, ist nicht überzeugend und somit vom Senat zu beantworten. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat erneut: 1. Auf Basis welcher Rechtsgrundlage wird der Zuschuss für die höhere Abnutzung von Wohnraum und Kücheneinrichtungen gewährt? 2. Auf welche Höhe beläuft sich dieser Zuschuss und wie setzt er sich kalkulatorisch zusammen? 3. Handelt es sich bei den geförderten Objekten um Folgeunterkünfte im Allgemeinen oder um Flüchtlingsunterkünfte mit der Perspektive Wohnen ? 4. Wie viele Einrichtungen fallen unter die Bezuschussung? 5. In wie vielen Fällen wurde diese zusätzliche Förderung bereits vertraglich vereinbart beziehungsweise in wie vielen Fällen ist dieser Zuschuss vorgesehen, aber noch nicht vertraglich vereinbart? (Bitte nach Anzahl der Standorte, Anzahl der Wohneinheiten, Wohnraumgröße in Quadratmetern und Dauer der Bezuschussung aufschlüsseln.) 6. Handelt es sich bei der für die Berechnung des Zuschusses angesetzten Fläche um die reine Wohnfläche? Wenn nein, welche Flächen werden für die Berechnung zugrunde gelegt? 7. Wurde dieser zusätzliche Zuschuss den Investoren bereits während des Interessenbekundungsverfahrens verbindlich zugesichert? Wenn nein, wann wurde dieser zusätzliche Zuschuss gegenüber den Investoren thematisiert? Drucksache 21/8133 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 8. Inwiefern widerspricht die Gewährung eines zusätzlichen Zuschusses nach dem Interessenbekundungsverfahren einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrensablauf? 9. Welche Behörde ist für die Bearbeitung und Bewilligung des Zuschusses verantwortlich? Aus welcher Produktgruppe stammen die Mittel für diesen zusätzlichen Zuschuss? Bei dem sogenannten Zuschuss, der von der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration bewilligt wird und der Produktgruppe 253.03 des Einzelplans 4 zugeordnet ist, handelt es sich um einen Bestandteil des Mietzinses. Dieser ist erstmals im Rahmen privatrechtlicher Mietvertragsverhandlungen ausschließlich für Flüchtlingsunterkünfte mit der Perspektive Wohnen zwischen f & w fördern und wohnen AöR und dem jeweiligen Vermieter thematisiert worden. Mietverträge mit einer Laufzeit von 15 Jahren mit entsprechenden Vertragsbestandteilen bestehen derzeit für die Standorte Elfsaal und Duvenacker. Für weitere Einrichtungen befindet sich f & w bezüglich des Mietzinses derzeit in Verhandlungen. Weitere Einzelheiten sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und werden in steter Praxis des Senats nicht genannt. Im Übrigen siehe Drs. 21/6666 und 21/7943.