BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/8138 21. Wahlperiode 07.03.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dirk Nockemann und Prof. Dr. Jörn Kruse (AfD) vom 27.02.17 und Antwort des Senats Betr.: Viertes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes – Übernahme von nicht durchsetzbaren Schmerzensgeldansprüchen In der Bürgerschaftssitzung am 9.11.2016 ist das Vierte Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes (Drs. 21/6447) in erster und zweiter Lesung von der Bürgerschaft beschlossen worden. Das Gesetz bewirkte insbesondere die Aufnahme eines neuen Paragrafen 83a in das Hamburgische Beamtengesetz, der vorsieht, dass nicht durchsetzbare Schmerzensgeldansprüche von Beamtinnen und Beamten durch den Dienstherrn übernommen werden, wenn die Schmerzensgeldansprüche aus rechtswidrigen tätlichen Angriffen Dritter resultieren, die die Betroffenen in Ausübung ihres Dienstes oder wegen ihrer dienstlichen Stellung erlitten haben. Das Gesetz bestimmt, dass diese Regelung auf Schmerzensgeldansprüche anzuwenden ist, die auf seit dem 14. Oktober 2015 erfolgten tätlichen rechtswidrigen Angriffen Dritter beruhen. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Die Fragen werden auf der Grundlage einer aus Anlass dieser Schriftlichen Kleinen Anfrage bei den Behörden und Ämtern der Freien und Hansestadt Hamburg, den staatlichen Hochschulen und den übrigen hamburgischen Dienstherrn durchgeführten Abfrage beantwortet. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. In wie vielen und welchen Fällen haben Beamtinnen und Beamte einen Antrag gemäß dem neuen § 83a HmbBG seit Verkündung des Gesetzes gestellt? Bitte jeweils das den Schmerzensgeldanspruch auslösende Ereignis nennen und die Höhe des gerichtlich titulierten Schmerzensgeldanspruchs . Zudem die Ursache, weshalb der eigentlich Schmerzensgeldpflichtige nicht leisten konnte. Anträge nach § 83a HmbBG sind bisher nicht gestellt worden. 2. In wie vielen und welchen Fällen wurde dem Antrag der Beamtin beziehungsweise des Beamten gemäß § 83a HmbBG a) in voller Höhe, b) in Teilen, c) gar nicht Drucksache 21/8138 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 entsprochen? Bitte jeweils die Gründe für die ergangene Entscheidung nennen. Entfällt.