BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/8146 21. Wahlperiode 07.03.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Stephan Jersch (DIE LINKE) vom 27.02.17 und Antwort des Senats Betr.: Tierhaltungen in den Wohnungen der SAGA GWG Die Tierhaltung ist in den Wohnungen der SAGA GWG nach dem „Hamburger Mietvertrag für Wohnräume“ grundsätzlich verboten. Allerdings gibt es eine Reihe von Mieterinnen und Mietern der SAGA GWG, deren Tierhaltungen von dem Unternehmen zumindest geduldet werden. Ich frage den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen – teilweise auf Grundlage von Auskünften der SAGA – wie folgt: 1. Wie viele Tiere werden derzeit von den Mieterinnen und Mietern der SAGA GWG mit deren Kenntnis beziehungsweise Duldung gehalten? a. Um welche Tiere handelt es sich dabei? Bitte nach Gattung aufzählen . 2. Welche Kriterien müssen vorliegen, damit eine Tierhaltung durch Mieterinnen und Mietern seitens der SAGA GWG geduldet wird beziehungsweise welche Gründe liegen in der Regel vor, um eine solche Duldung zu verweigern? Bitte die jeweiligen Kriterien erklärend aufführen. 3. Wie viele und welche rechtlichen Auseinandersetzungen gab es zwischen der SAGA GWG und ihren Mieterinnen und Mietern bezüglich der Tierhaltung in den Wohnungen? Bitte die jährlichen Fallzahlen seit 2010 aufzählen. 4. Wie viele Mieterinnen und Mieter erhielten aufgrund von Tierhaltungen Abmahnungen seitens der SAGA GWG? Bitte die jährlichen Fallzahlen seit 2010 aufzählen. a. Wie viele Mietverhältnisse wurden durch die SAGA GWG aufgrund von Tierhaltungen seitens der Mieterinnen und Mieter beendet? Bitte die jährlichen Fallzahlen seit 2010 aufzählen. 5. Wie viele Tierhaltungen mussten von Mieterinnen und Mietern der SAGA GWG aufgrund derer Anordnungen aufgegeben werden? Bitte die jährlichen Fallzahlen seit 2010 aufzählen. Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung aus dem Jahre 2013 (VIII ZR 168/12) eine generelle Untersagung der Haltung von Hunden und Katzen in einer Mietwohnung durch eine Formularklausel in einem Wohnraummietvertrag für unwirksam erklärt. Die SAGA verwendet einen eigenen Wohnraummietvertrag. Der Wohnraummietvertrag der SAGA berücksichtigt die aktuelle Rechtslage. Infolgedessen gibt es in den Wohnraummietverträgen der SAGA kein Tierhaltungsverbot, sondern lediglich einen Erlaubnisvorbehalt mit Ausnahme von Kleintieren, von denen artgemäß Drucksache 21/8146 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 keine Schädigungen oder Störungen ausgehen können und für deren Haltung es daher keiner Erlaubnis bedarf. Die Prüfung einer Erlaubnis der Tierhaltung erfordert eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall, die sich schematischen Kriterien entzieht. Abschließende Auskünfte über die maßgeblichen Kriterien dieser Interessenabwägung sind daher nicht möglich. Nach der oben genannten Entscheidung des BGH sind insbesondere Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, Art, Größe, Zustand und Lage der Wohnung und des Hauses, in dem sich die Wohnung befindet, Anzahl, persönliche Verhältnisse, namentlich Alter, und berechtigte Interessen der Mitbewohnerinnen und Mitbewohner und der Nachbarschaft, Anzahl und Art anderer Tiere im Haus, bisherige Handhabung durch die Vermieterin beziehungsweise den Vermieter sowie besondere Bedürfnisse der Mieterin beziehungsweise des Mieters zu berücksichtigen. Entsprechend der geltenden Rechtslage verlangt die SAGA gegebenenfalls nach Abmahnung die Unterlassung der Tierhaltung, wenn es zu Mietvertragsverstößen, insbesondere Lärmbelästigungen und Verunreinigungen, kommt. Bei der SAGA wird keine zentrale Statistik zur Tierhaltung geführt. Eine manuelle Auswertung aller Wohnraummietakten von über 130.000 Wohneinheiten der SAGA ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich.