BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/816 21. Wahlperiode 23.06.15 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Jennyfer Dutschke (FDP) vom 17.06.15 und Antwort des Senats Betr.: Altersschätzung minderjähriger unbegleiteter Flüchtlinge Das Alter eines Menschen kann Wissenschaftlern und Medizinern zufolge nicht mit absoluter Exaktheit bestimmt werden. Die Standardabweichung liegt bei bis zu drei Jahren. Die Altersschätzung minderjähriger unbegleiteter Flüchtlinge ohne Pass erfolgt in der Regel anhand von Hand-, Schlüsselbeinund Zahnröntgenbildern. Darüber hinaus werden auch die Geschlechtsteile begutachtet und fotografiert, soweit berichteten die Medien. Statistiker gehen davon aus, dass eines von drei Gutachten zur Altersbestimmung zu einer falschen Einschätzung kommt und die Jugendlichen deshalb aus dem System der Jugendhilfe herausfallen. Dies vorausgeschickt frage ich den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf Grundlage von Auskünften des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (UKE) wie folgt: 1. Wie genau erfolgt die Altersbestimmung minderjähriger, unbegleiteter Flüchtlinge in Hamburg? a. Welche Teile des Körpers werden geröntgt? Im UKE erfolgt eine Panoramaschichtaufnahme der zahntragenden Anteile der Kieferknochen . In bestimmten Fällen, in denen sich diese Untersuchung als nicht ausreichend für eine Altersbestimmung erweist, wird zusätzlich eine Röntgenaufnahme vom Handskelett vorgenommen. Die Untersuchung des Schlüsselbein-Brustbein-Gelenkes zur Einschätzung des Verknöcherungsstadiums des Schlüsselbein-Knochenendes (mediale Epiphyse) mittels konventionellem Röntgen beziehungsweise gegebenenfalls zusätzlicher Computertomographie kann nach Einschätzung des UKE im besonderen Fall zusätzlich sinnvoll sein. b. Welche Teile des Körpers werden untersucht und wie? Es werden die Körpergröße und das Körpergewicht mit Maßstab beziehungsweise Körperwaage vermessen. Es erfolgt eine körperliche Untersuchung durch Inaugenscheinnahme des für die jeweiligen Abschnitte teilentkleideten Körpers der Probanden . Die Inspektion beginnt mit einer Untersuchung des Zahnstatus in der Mundhöhle unter Zuhilfenahme eines Holzspatels. Es erfolgt eine Inaugenscheinnahme der bezüglich einer Abschätzung des Entwicklungs- beziehungsweise Reifezustandes maßgeblichen Partien der Körperoberfläche, insbesondere bei männlichen Probanden der Gesichtsregion und der Achselhöhlen sowie der Genitalregion. Bei weiblichen Probanden erfolgt eine Inspektion des Entwicklungszustandes der Brustdrüsen. Es wird berücksichtigt, dass die Untersuchung von weiblichen Probanden grundsätzlich durch eine Frau erfolgt. Weiter erfolgt eine Untersuchung des Oberkörpers mit dem Stethoskop im Hinblick auf mögliche innere Erkrankungen, die für eine hormonelle Entwicklungsstörung sprechen könnten. Drucksache 21/816 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 c. Müssen sich die Jugendlichen einer Untersuchung der Geschlechtsteile unterziehen? Falls ja, welche Konsequenzen hat das Verweigern dieser Untersuchung ? In welchen Fällen führt die Verweigerung dieser Untersuchung zu einem Ausschluss aus dem Jugendhilfesystem und warum? Die ärztliche Untersuchung erfolgt stets freiwillig. Dies gilt auch für die einzelnen Teile der Untersuchung. Eine Verweigerung der Untersuchung wird dokumentiert. Von ärztlicher Seite kann bei Verweigerung der körperlichen und radiologischen Untersuchung insgesamt oder ihrer wesentlichen Teile keine gutachterliche Aussage getroffen werden . Sofern ein Betroffener an der Ermittlung des Sachverhalts durch eine medizinische Untersuchung nicht mitwirkt (§§ 62, 65 SGB I) wird die Inobhutnahme beendet. d. Werden die Geschlechtssteile der Jugendlichen fotografiert? Wenn ja warum? Wie lange werden die Fotoaufnahmen aufbewahrt ? Werden sie in elektronischer Form gespeichert? Wer hat Zugriff auf die Fotos? Dürfen die Jugendlichen die Fotoaufnahmen verweigern, ohne dass ihnen dadurch Nachteile entstehen? Nein. Im Übrigen entfällt. e. Wird das biologische Alter der Flüchtlinge von Psychologen ermittelt ? Wenn nein, warum nicht? Gedenkt der Senat, Psychologen zur Bestimmung des Alters in Zukunft heranzuziehen? Nein. Psychologen werden nicht für die forensische Altersbestimmung herangezogen, da keine validierten wissenschaftlichen Erkenntnisse aus Studien vorliegen, nach der die zusätzliche Heranziehung psychologischer Entwicklungskriterien die diagnostische Effizienz der medizinischen Diagnostik steigern würde. f. Falls psychologische Beurteilungen zur Bestimmung des Alters herangezogen werden: Wie werden das medizinisch geschätzte Alter und das biologische Alter gewichtet? Eine psychologische Beurteilung zur Bestimmung des Alters erfolgt nicht. g. Welche Untersuchungen erfolgen darüber hinaus zur Altersbestimmung ? Keine weiteren. h. Werden die Jugendlichen über die Verfahren der Altersbestimmung aufgeklärt? Wenn ja, wie? Wenn nein, warum nicht? Eine Aufklärung zum Verfahren der Personen, bei denen es Zweifel an ihrer Minderjährigkeit gibt, erfolgt im Vorfeld der Untersuchung durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des KJND unter Mitwirkung eines Sprachmittlers oder Dolmetschers. Wenn anlässlich der ärztlichen Untersuchung Fragen entstehen, werden diese, soweit es den medizinischen Bereich betrifft, mithilfe eines Dolmetschers beantwortet. 2. Wie viele (minderjährige) unbegleitete Flüchtlinge reisten seit 2012 ohne amtliche Papiere ein und mussten sich einer Altersschätzung unterziehen ? a. Wie viele der seit 2012 untersuchten Flüchtlinge wurden für minderjährig begutachtet? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/816 3 b. Wie viele der seit 2012 untersuchten Flüchtlinge wurden für volljährig begutachtet? Zu einer Alterseinschätzung im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen einer Inobhutnahme kommt es nur, wenn Zweifel an der Angabe der beziehungsweise des Betroffenen bestehen, dass er oder sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Alterseinschätzung hat in den Jahren 2012 bis einschließlich Mai 2015 zu folgenden Ergebnissen geführt: 2012 2013 2014 2015 Alter unter 18 Jahre ohne Zweifel 327 37% 361 28% 613 30% 384 31% Alter unter 18 Jahre nach Klärung der Zweifel 78 9% 126 10% 264 13% 133 11% Alter mindestens 18 Jahre nach Klärung der Zweifel, fehlende Mitwirkung 218 25% 346 27% 322 16% 157 13% Alter mindestens 18 Jahre ohne Zweifel 258 29% 463 36% 811 40% 554 45% Gesamt: 881 100% 1.296 100% 2010 100% 1.228 100% c. Gibt es uneindeutige Gutachten? Wenn ja, wie viele, und wie wurde/wird in diesen Fällen verfahren? Wurden/werden die Betroffenen in der Tendenz häufiger für volloder für minderjährig erklärt? Nein. Mögliche Spielräume bei der Einschätzung werden zugunsten eines niedrigeren Alters aufgelöst. d. Wie viele der unter b. genannten Flüchtlinge erklärten, dass sie dennoch minderjährig seien? Alle Personen, die dem Verfahren der Alterseinschätzung unterzogen wurden, haben vorher erklärt, sie hätten das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet. Über diejenigen, die nach dem Verfahren ihre zuvor abgegebene Erklärung bekräftigten, werden keine statistisch auswertbaren Aufzeichnungen geführt. Seit 2012 sind die Entscheidungen der Behörde aufgrund einer medizinischen Alterseinschätzung in 14 Fällen juristisch angefochten worden, davon in drei Fällen erfolgreich , ein gerichtliches Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. e. Sind seit 2012 Fälle aufgetreten, in denen eine Fehleinschätzung des Alters der Jugendlichen vonseiten der Behörden eindeutig belegbar war? Falls ja, wie viele Fälle sind bekannt geworden? In den drei Fällen, in denen Betroffene den Rechtsweg gegen die medizinische Alterseinschätzung beschritten haben, kam es aufgrund vorgelegter Ausweisdokumente zur Korrektur der behördlichen Entscheidungen durch Gerichte. f. Welche Untersuchungsergebnisse haben die Altersschätzungen seit 2012 ergeben? (Bitte für jedes Jahr aufschlüsseln, wie viele der untersuchten Flüchtlinge jeweils auf welches Alter geschätzt wurden .) Im Rahmen der Inobhutnahme wird eine Alterseinschätzung nur im Hinblick auf die Vollendung des 18. Lebensjahres durchgeführt. Im Übrigen siehe Antwort zu 2. bis 2.b. 3. Wie bewertet der Senat die medizinischen Verfahren zur Altersschätzung von Flüchtlingen? Das in Hamburg angewandte, medizinische Verfahren basiert auf wissenschaftlichen Standards zur Einschätzung des biologischen Alters. Das Verfahren selbst ist durch verwaltungsgerichtliche Entscheidungen nicht infrage gestellt worden. Drucksache 21/816 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 4. Erwägt der Senat, andere Verfahren zur Bestimmung des Alters von unbegleiteten Flüchtlingen hinzuzuziehen? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Nein. Im Übrigen siehe Antwort zu 3. 5. Wie wird in Fällen entschieden, in denen die Minderjährigkeit nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann? Siehe Antwort zu 2.c.