BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/8200 21. Wahlperiode 07.03.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg (FDP) vom 01.03.17 und Antwort des Senats Betr.: Leinenzwang für Hunde Viele Hundebesitzer sind irritiert, dass sie ihre Hunde seit Monaten anleinen müssen, während dies nach ihren Informationen in anderen Bundesländern anders gehandhabt wird. Ich frage den Senat: 1. Von wann bis wann gab es in den letzten sechs Monaten wegen der Vogelgrippe in Hamburg eine Anleinpflicht für Hunde? 2. Wie räumlich ausgedehnt war beziehungsweise ist die Anleinpflicht? Gemäß § 55 Absatz 1 und § 56 Geflügelpest-Verordnung sind bei amtlicher Feststellung eines Verdachts auf Geflügelpest bei einem Wildvogel Restriktionszonen festzulegen . Diese können frühestens 30 Tage nach Festlegung wieder aufgehoben werden . Innerhalb bestehender Restriktionszonen hat der Tierhalter sicherzustellen, dass Hunde und Katzen nicht frei umherlaufen. Mit Wirkung zum 21. November 2016 wurden die ersten Restriktionszonen per Allgemeinverfügung festgelegt. Das Beobachtungsgebiet umfasste das gesamte Stadtgebiet Hamburgs. Dieses Gebiet musste aufgrund weiterer positiver Nachweise von H5N8 bei Wildvögeln bis zum 05.01.2017 als Beobachtungsgebiet bestehen bleiben. Am 19. Januar 2017 wurden nach positiven Nachweisen von H5N8 bei Wildvögeln erneut Restriktionszonen festgelegt. Bis zum heutigen Zeitpunkt bestehen in Hamburg seitdem durchgehend räumlich begrenzte Restriktionszonen, die zu Einschränkungen bei Hunde- und Katzenhaltern führen. Die Anlage gibt einen Überblick über die betroffenen Gebiete für den jeweiligen Zeitraum. 3. Gibt es in allen Bundesländern wegen der Vogelgrippe einen Anleinzwang gleichen Umfangs? Nach der bundesweit gültigen Geflügelpest-Verordnung ist grundsätzlich die Festlegung von Restriktionszonen mit den damit verbundenen Maßnahmen bei amtlicher Feststellung eines Verdachts auf Geflügelpest bei einem Wildvogel vorgesehen. Ausnahmen von der Festlegung einer Restriktionszone und der Einschränkung zum Freilauf von Hunden und Katzen können zugelassen werden, wenn diese nach einer Risikobewertung möglich sind und den Belangen der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen . Regionen mit unter anderem hoher Wasservogeldichte, in der Nähe von Wildvogelrast - und Wildvogelsammelplätzen oder an bestehenden HPAIV1-H5N8-Fundorten 1 Hochpathogenes aviäres Influenzavirus (HPAIV). Drucksache 21/8200 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 gelten als besonders risikoreich. Diese oder andere Risikoparameter treffen alle auf Hamburg zu. Inwieweit in anderen Bundesländern entsprechend der jeweiligen lokalen Gegebenheiten Ausnahmen zugelassen wurden, ist der zuständigen Behörde im Einzelnen nicht bekannt. 4. Warum besteht der Anleinzwang? Die Geflügelpest-Verordnung legt fest, dass ein Tierhalter sicherstellt, dass sein Hund oder seine Katze innerhalb der Restriktionszonen nicht frei umherläuft. Entsprechend der aktuellen Risikoeinschätzung durch das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) vom 13. Februar 2017 wird als Maßnahme zur Vermeidung einer Seuchenverbreitung von HPAI die Vermeidung des direkten Kontakts von Personen und Haustieren zu toten oder kranken Wildvögeln empfohlen. 5. Übertragen Hunde die Vogelgrippe selbst? Die größte Infektionsgefährdung besteht für bestimmte Wildvögel und Geflügel in einem direkten Kontakt untereinander. Zurzeit liegen keine Hinweise vor, dass Hunde an einer Infektion mit H5N8-Viren erkranken können. Hunde kommen jedoch als Überträger für die Verbreitung von H5N8-Viren infrage. 6. Besteht der Anleinzwang nur deshalb, weil Hunde den vom Geflügel mit Erregern belasteten Kot mit ihren Füßen weiter tragen? Eine Verbreitung des Virus kann unter anderem durch Überträger erfolgen. Hierbei spielt nicht nur der Kot infizierter Vögel eine Rolle, sondern auch ein direkter Kontakt von Hunden mit toten oder erkrankten Wasservögeln, über den eine Verbreitung möglich wäre. 7. Erfolgt die Aufnahme des Erregers überall oder nur in sogenannten Geflügelfarmen? Die Aufnahme des Erregers ist überall dort möglich, wo infizierte Tiere, Tierkörper oder kontaminiertes Material vorkommen und ist nicht auf Geflügelbetriebe beschränkt. 8. Ist einer der Erreger der Vogelgrippe für Menschen oder andere Tiere gefährlich? Von Vögeln stammende Influenzaviren verfügen über zwei Oberflächenproteine, das Hämagglutinin-(H) und die Neuraminidase-(N), die für die Infektion bedeutsam sind. Diese Proteine können in unterschiedlichen Varianten (Subtypen) vorkommen. Beide Oberflächenproteine unterliegen fortdauernden Veränderungen. Dabei entstehende neue Varianten können unter Umständen die Wirtsabwehr der Vögel unterlaufen und gelegentlich auch neue Wirte infizieren. Aus den Subtypen H5 und H7 können durch spontane Mutationen aus geringpathogenen Formen (LPAIV) hochpathogene Varianten entstehen. Auch wenn Vögel als Hauptwirte gelten, sind Infektionen des Menschen mit bestimmten Subtypen wie beispielsweise H5N1 oder H7N9 bekannt. Für den derzeit überwiegend in Deutschland nachgewiesenen Subtyp H5N8 liegen keine Hinweise vor, dass Menschen oder andere Tiere als bestimmte Wildvögel und Geflügel erkranken. 9. Wann und unter welchen Umständen ist mit einer Aufhebung des Leinenzwangs zu rechnen? Weitere positive Nachweise von H5N8-Viren bei Vögeln haben die Einrichtung weiterer Restriktionszonen und die damit verbundenen Maßnahmen zur Folge. Eingerichtete Restriktionszonen können frühestens 30 Tage nach Festlegung wieder aufgehoben werden. Die derzeitige Seuchenlage in Deutschland lässt keine Prognose zum weiteren Verlauf zu. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8200 3 Anlage Übersicht über die Beobachtungsgebiete in Hamburg seit dem 19.01.2017 Festlegung des Beobachtungsgebietes vom 19.01.2017 – 17.02.2017: Nördliche Begrenzung: Landesgrenze Schleswig-Holstein/Luruper Hauptstr., Luruper Hauptstr., Fahrenort, Spreestr., Elbgaustr., Kieler Str., Holsteiner Chaussee, Rungwisch, Niendorfer Gehege , Friedrich-Ebert-Str., Niendorfer Marktplatz, Kollaustr. , Papenreye, Borsteler Chaussee, Deelböge, Bebelallee, Hudtwalckerstr., Barmbeker Str., Wiesendamm, Saarlandstr., Weidestr., Dehnhaide, Friedrichsberger Str., Kantstr., Wandsbeker Chausseee, Wandsbeker Marktstr. Östliche Begrenzung: Robert-Schumann-Brücke, Rennbahnstr., Horner Rampe, Wöhlerstr., Werner- Siemens-Str., Moorfleter Str., Bredowstr., Unterer Landweg, Andreas-Meyer-Str., Brennerhof, Tatenberger Weg, Tatenberger Deich, Ochsenwerder Norderdeich, Eichholzfelder Deich, Ochsenwerder Kirchendeich, Elversweg, Gauerter Hauptdeich bis Ecke Ochsenwerder Elbdeich, bei Bunthäuser Spitze über die Elbe zur Landesgrenze Südliche Begrenzung: Landesgrenze zu Niedersachsen bis Insel Schweinesand Westliche Begrenzung: Falkensteiner Ufer/Ecke Falkentaler Weg, Falkentaler Weg, Waseberg, Richard- Dehmel-Str., Blankeneser Landstr., Am Pumpenkamp, Am Krähenberg, Sülldorfer Kirchenweg, Willhöden, Hasenhöhe, Sülldorfer Landstr., Osdorfer Landstr., Schenefelder Landstr. bis Landesgrenze entlang Landesgrenze bis Luruper Hauptstr. Festlegung des Beobachtungsgebietes vom 25.01.2017 – 27.02.2017: Östliche Begrenzung: Landesgrenze Schleswig-Holstein, Pinnberger Str., Kriegerdankweg, Wählingsallee, Frohmestr., Friedrich-Ebert-Str., Hadermannsweg, Wendlohstr., An der Lohe, Hainholzstr ., Robert-Blum-Str., Sootbörn, Vogt-Cordes-Damm, Kollaustr., Papenreye, Borsteler Chaussee, Deelböge, Bebelallee, Sierichstr., Herbert-Weichmannstr., Schwanenwik, Sechslingspforte, Wallstr., Bürgerweide, Anckelmannplatz, Heidenkamps -Weg, Billhorner Brückenstr., Neue Elbbrücken, A255, Wilhelmsburger Reichsstr ./B4, Südliche Begrenzung: Abfahrt HH-Neuland, Neuländer Str., Natenstr., Kanalplatz, Blohmstr., Seehafenstr., Buxtehuder Str., Stader Str., Eißendorfer Pferdeweg, Heimfelder Str., Vahrenwinkelweg , Ehestorfer Weg bis Landesgrenze Niedersachsen Westliche Begrenzung: Landesgrenze Niedersachsen, Landesgrenze Schleswig-Holstein Nördliche Begrenzung: Landesgrenze Schleswig-Holstein Festlegung des Beobachtungsgebietes vom 26.01.2017 – 27.02.2017: Nördliche Begrenzung: Horner Landstr., Billstedter Hauptstraße, Steinbeker Hauptstraße, Godenwind, Steinbeker Grenzdamm, Landesgrenze zu Schleswig-Holstein Östliche Begrenzung: Landesgrenze Schleswig-Holstein bis Landesgrenze zu Niedersachsen (Elbe), Drucksache 21/8200 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Südliche Begrenzung: Entlang der Landesgrenze zu Niedersachsen bis in Höhe Marmstorfer Poststraße auf die A7, Westliche Begrenzung: A7 bis Anschlussstelle Hamburg-Heimfeld, Stader Str., Moorburger Bogen, Fürstenmoordamm , Moorburger Hauptdeich, Kattwykdamm, Hohe-Schaar-Str., Rethedamm, Rethehubbrücke, Rethedamm, Roßdamm, Ellernholzbrück, Veddeler Damm, Am Saale Hafen, Am Moldauhafen, Freihafenelbbrücken, Zweibrückenstr, Billhorner Brückenstr . Billstr., Mühlenhagen, Liebigstr., Wöhlerstr., Horner Rampe bis Horner Landstr. Festlegung des Beobachtungsgebietes seit 08.02.2017: Nördliche Begrenzung: Wandsbeker Chaussee, Wandsbeker Markstr., Rüterstr., Zollstr., Ahrensburger Str., Holstenhofweg, Schimmelmann Str., Kuehnstr., Schoeneberger Str., Hülenkamp, Grunewaldstr. bis Landesgrenze zu Schleswig-Holstein. Östliche Begrenzung: Landesgrenze Schleswig-Holstein bis Landesgrenze zu Niedersachsen (Elbe). Südliche Begrenzung: Entlang der Landesgrenze zu Niedersachsen bis in Höhe Marmstorfer Poststraße auf die A7. Westliche Begrenzung: A7 bis Anschlussstelle Hamburg-Heimfeld, Stader Str., Moorburger Bogen, Fürstenmoordamm , Moorburger Hauptdeich, Kattwykdamm, Hohe-Schaar-Str., Rethedamm, Rethehubbrücke, Rethedamm, Neuenhöfer Damm, Nippoldstr., Köhlbrandbrücke, Rugenberger Damm, Finkenwerder Str., Aue-Hauptdeich, Aue-Fluss, Alte Süderelbe bis Neß-Hauptdeich, Neuenfelder Hauptdeich, Cranzer Hauptdeich bis Landesgrenze Niedersachsen, Elbe nach Osten bis Balduintreppe auf St-Pauli-Hafenstr., Antonistr., Hein-Köllisch-Platz, Trommelstr. bis Pepermölenbek, Holstenstr., Kleine Freiheit, Bernstorffstraße bis Stresemannstr., Stresemannstr., Neuer Pferdemarkt, Neuer Kamp, Sternstraße, Lagerstraße, Schanzenstraße bis S-Bahn, entlang S-Bahn bis Lombardsbrücke, An der Alster, Lohmühlenstr., Schweimlerstr., Sechslingspforte, Lübecker Str. Festlegung des Beobachtungsgebietes seit 09.02.2017: Nördliche Begrenzung: Landesgrenze Schleswig-Holstein, Krohnstieg, Gehlengraben, Poppenbüttler Weg, Saseler Damm, Poppenbüttler Landstr., Wellingsbüttler Weg, Rolfinckstr. Östliche Begrenzung: Farmsener Weg, Karlshöhe, August-Krogmann-Str., Rahlstedter Weg, Am Pulverhof, Auerhahnweg, Ellerneck, Wilmersdorfer Str., Schöneburger Str, Hüllenkamp, Grunewaldstr , Landesgrenze SH, Landesgrenze bis Heidhorst, Am Langberg, Schulredder, Boberger Furtweg, Billwerder Billdeich. Mittlerer Landweg, Dunker Str, Allermöher Deich, Kirchenbrücke, Vorderdeich, Reitdeich, Reitschleusenbrücke, Ochsenwerder Norderdeich, Eichenholzfelder Deich, Ochsenwerder Kirchendeich, Elversweg, Gauerter Hauptdeich zur Elbe. Südliche Begrenzung: Landesgrenze Niedersachen, Landesgrenze bis Großmoordamm, Walter-Dudek- Brücke, Buxtehuder Str., Stader Str. Cuxhavener Str. Hauptstr. bis Landesgrenze Niedersachsen. Westliche Begrenzung: Landesgrenze Niedersachsen, Landesgrenze Schleswig-Holstein. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8200 5 Festlegung des Beobachtungsgebietes seit 17.02.2017: Nördliche Begrenzung: Osdorfer Landstr., Notkestr., Luruper Chaussee, Kielkamp, Lutherhöhe, Wittenbergstr ., Wormser Str., Von-Hutten-Str., Holstenkamp, Am Diebsteich, Schützenstr., Leunastr., Plöner Str., Kaltenkircher Platz. Östliche Begrenzung: Stresemannstr., Holstenstr., Pepermölenbek, St. Pauli Fischmarkt, St. Pauli Hafenstr., Alter Elbtunnel, Hermann-Blohm-Str., Reiherdamm, Ellerholzbrücke, Roßdamm, Köhlbrandbrücke . Südliche Begrenzung: Finkenwerder Str., An der Alten Süderelbe, Am Rosengarten, Neuenfelder Hauptdeich , Sperrwerk, Estemündung/Anleger. Westliche Begrenzung: Estemündung/Anleger über die Elbe zum Anleger Blankenese, Elbuferweg bis Jakobstreppe , Elbchaussee, Sieberlingstr., Newmanspark, Jürgensallee, Charlotte- Niese- Str., Ohnhorststr., Jenischstr., Hemmingstedter Weg, Heinrich-Plett-Str., Osdorfer Landstr. Festlegung des Beobachtungsgebietes seit 24.02.2017: Nördliche Begrenzung: Landesgrenze Schleswig-Holstein, entlang Flughafen B433, Alsterkrugchaussee, Röntgenstr., Fulsbütteler Damm, Am Hasenberge, Im Grünen Grunde, Fuhlsbüttler Str., Nordheimstr., Steilshooper Allee, Bramfelder Chaussee, Werner-Otto-Str., Lesserstr ., Holzmühlenstr., Friedrich-Ebert-Damm, Thiedeweg, Walddörferstr., Kedenburgstr ., Ahrensburger Str., Holstenhofweg, Rodigallee, Schiffbeker Weg, AS HH Jenfeld auf die A24, A24 bis Landesgrenze Schleswig-Holstein, entlang Landesgrenze Schleswig-Holstein. Östliche Begrenzung: Landesgrenze Schleswig-Holstein, Heidhorst, Am Langberg, Schulredder, Boberger Furt, Boberger Furtweg, Billwerder Billdeich, Mittler Landweg, Rungedamm, Hans- Duncker-Str., Allermöher Deich, Kirchenbrücke, Vorderdeich, Reitdeich, Ochsenwerder Norderdeich, Eichholzfelder Deich, Ochsenwerder Kirchendeich, Ochsenwerder Landscheideweg, Oortkatenweg, Gauerter Hauptdeich bis Höhe Bunthäuser Spitze, über die Elbe zur Landesgrenze Niedersachsen. Südliche Begrenzung: Landesgrenze Niedersachsen. Westliche Begrenzung: Landesgrenze Niedersachsen bis Höhe Neßsand, über die Elbe zum Anleger Blankenese , Strandweg, Blankeneser Hauptstr., Elbchaussee, Ole Hoop, Wittsallee, Hasenhöhe , Bargfredestr., Simrockstr., Osdorfer Landstr., Schenefelder Landstr., zur Landesgrenze Schleswig-Holstein. Festlegung des Beobachtungsgebietes seit 28.02.2017: Nördliche Begrenzung: Landesgrenze Schleswig-Holstein. Östliche Begrenzung: Landesgrenze Schleswig-Holstein. Südliche Begrenzung: Landesgrenze Schleswig-Holstein, Grunewaldstr, Hüllenkamp, Schöneburger Str, Wilmersdorfer Str., Ellerneck, Auerhahnweg, Am Pulverhof, Rahlstedter Weg, Am Drucksache 21/8200 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 Luisenhof, Steilshooper Allee, Nordheimstr., Fuhlsbüttler Str., Ratsmühlendamm, Erdkampsweg , Schleedornweg, Preetzer-Straße, entlang Flughafen B433, Landesgrenze Schleswig-Holstein. Westliche Begrenzung: Landesgrenze Schleswig Holstein.