BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/8203 21. Wahlperiode 07.03.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 01.03.17 und Antwort des Senats Betr.: „Lampedusa-Flüchtlinge“ und „Informationszelt“ – Wie ist der Stand? Die sogenannten Lampedusa-Flüchtlinge kamen im Frühjahr 2013 aus Italien gegen geltendes Recht nach Hamburg. Eine sogenannte Unterstützergruppe der Lampedusa-Gruppe hat bei den Versammlungsbehörden das „Informationszelt “ als „Dauermahnwache“ angemeldet. Über die genaue Anzahl der Personen, die zu dieser Gruppe gehören, gibt es keine Angaben, die Gruppe selbst spricht von etwa 300 Personen. Ebenso gibt es offenbar keine aktuellen Zahlen zum Aufenthaltsstatus oder Verbleib von Personen dieser Gruppe . Ein Großteil der Gruppe stammt aus dem sicheren Herkunftsland Ghana. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele Personen zählen zu der Gruppe der sogenannten Lampedusa- Flüchtlinge? Welche Nationalität, welches Geschlecht und welches Alter besitzen diese Personen? Aktuell werden bei der zuständigen Behörde 99 Personen geführt, die zu der Gruppe zählen. Es handelt sich um vorwiegend männliche Personen aus Ghana, Niger und Nigeria im Alter von 22 bis 54 Jahren. 2. Wie ist der aufenthaltsrechtliche Status dieser Personen? Wie viele haben einen Antrag auf Asyl beziehungsweise Anerkennung als Flüchtling gestellt? Wie viele haben einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt? Wie wurden die Anträge jeweils beschieden? Die Personen sind im Besitz einer Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) oder einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 3 Satz 2 Aufenth G. Asylverfahren wurde für diesen Personenkreis nicht eingeleitet. Für 98 Personen wurde ein Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung gestellt. In 34 Fällen wurde negativ entschieden. In einem Fall erfolgte eine positive Entscheidung. 3. Wie viele dieser Personen sind ausreisepflichtig und wie viele der ausreisepflichtigen Personen sind aus welchem Grund geduldet? Grundsätzlich sind alle Personen, denen bislang keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, ausreisepflichtig, siehe §§ 50, 60a Absatz 3 AufenthG. Die Duldungsgründe beruhen einer tatsächlichen oder rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung, siehe §§ 60a Absatz 2 Satz 1; 81 Absatz 3 Satz 2 AufenthG. 4. Wie viele dieser Personen, die zur „Lampedusa-Gruppe“ gezählt wurden , sind inzwischen ausgereist? Von den aktuell bei der zuständigen Behörde geführten Personen ist keine ausgereist. 5. Bei wie vielen Personen wurde eine Abschiebung angeordnet beziehungsweise vollzogen? Drucksache 21/8203 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 In keinem Fall. 6. Wie viele dieser Personen sind zwischenzeitlich untergetaucht? Von den aktuell bei der zuständigen Behörde geführten Personen ist keine untergetaucht . 7. Wie viele der „Lampedusa-Flüchtlinge“ sind in welchen Unterkünften untergebracht? Wie viele sind privat untergekommen? Wie viele haben Kirchenasyl in Anspruch genommen? Ein Fall von Kirchenasyl ist bei diesem Personenkreis nicht bekannt. Im Übrigen siehe Drs. 21/1289. 8. Wie viele Personen der „Lampedusa-Gruppe“ erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz? 33 Personen erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). 9. Wie viele Personen der „Lampedusa-Gruppe“ erhalten andere staatliche Transferleistungen? Welche? Eine Person bezieht Leistungen nach dem SGB II. 10. Wie erfolgt die Gesundheitsversorgung von Angehörigen der „Lampedusa -Gruppe“? Wie wird diese finanziert? Soweit die Personen Leistungen nach dem AsylbLG empfangen, werden sie im Rahmen des § 264 Absatz 1 oder 2 SGB V von einer Krankenkasse betreut. Erhalten sie Leistungen nach dem SGB II, sind sie reguläre Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung . Über die Krankenversorgung von Personen, die nicht im Transferleistungsbezug stehen , kann keine Auskunft gegeben werden. 11. Unterfällt das „Lampedusa-Zelt“ auf dem Steindamm nach wie vor als „Dauermahnwache“ dem Schutz des Versammlungsgesetzes? 12. Wie betrachtet der Senat den Verbleib des Zeltes in der Zukunft? Siehe Drs. 21/3075. 13. Der Sachverhalt „Lampedusa-Flüchtlinge“ besteht nunmehr seit über vier Jahren. Wie gedenkt der Senat diese Situation endgültig klären zu können ? Eine endgültige Klärung setzt den Abschluss der jeweiligen aufenthaltsrechtlichen Verfahren einschließlich etwaiger Rechtsmittel- und Eingabeverfahren voraus. In den der zuständigen Behörde bekannten Fällen eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen setzt dies nach § 72 Absatz 2 AufenthG zunächst eine Stellungnahme des Bundesamtes für Migration und Flüchtlingen voraus, die in vielen Fällen noch aussteht. 14. Woran scheitert nach Auffassung des Senats das schlichte Durchsetzen geltenden Rechts, das darin besteht, dass Ausländer, die kein Recht zum Aufenthalt in Deutschland haben, ausgewiesen und erforderlichenfalls abgeschoben werden müssen? Ein Scheitern der Durchsetzung geltenden Rechts liegt nicht vor, solange die aufenthaltsrechtlichen Verfahren noch nicht abgeschlossen sind. Im Übrigen siehe Drs. 21/3075 und 20/10738.