BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/8228 21. Wahlperiode 10.03.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Karin Prien (CDU) vom 03.03.17 und Antwort des Senats Betr.: Auswirkungen des neuen Gastschulabkommens zwischen Hamburg und Schleswig-Holstein – Wie ist die Lage? Im Rahmen des 2016 geschlossenen Gastschulabkommens zwischen Hamburg und Schleswig-Holstein wurde die freie Schulwahl über die Landesgrenzen hinaus ab dem Schuljahr 2017/2018 vereinbart. Einem Artikel des „Hamburger Abendblatts“ vom 01.03.2017 zufolge wurden hierzulande nun Gastschüler aus der Gemeinde Barsbüttel in Schleswig-Holstein aufgrund fehlender Kapazitäten abgelehnt, obwohl die jeweiligen Familien zuvor noch von Sonderregelungen der im Gastschulabkommen von 2010 festgehaltenen Vereinbarung profitiert haben und auch Geschwisterkinder bereits die Hamburger Schule besuchen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Durch das neue Gastschulabkommen hat sich die Lage für die Familien im Umland deutlich verbessert: Sie können nun weiterführende Schulen in der Freien und Hansestadt Hamburg besuchen, ohne dafür einen Härtefallantrag stellen und/oder den ersten Wohnsitz ihres Kindes nach Hamburg verlegen zu müssen. Hiervon profitieren die Schülerinnen und Schüler aus allen Umlandgemeinden. Die bisherige Sonderregelung aus dem alten Gastschulabkommen nur für die Gemeinde Barsbüttel ist deshalb obsolet geworden. Grundsätzlich ist die Aufnahme an einer Schule stets durch deren Kapazität begrenzt. Die Hamburgischen Schulen versorgen zunächst Schülerinnen und Schüler aus Hamburg, da diese der Schulpflicht in Hamburg unterliegen. Die zuständige Behörde wird bei ihrer Entscheidung über die Bewerbungen von Geschwisterkindern von Familien aus Barsbüttel, die sich über Jahre an den Schulbesuch in Hamburg gewöhnt hatten, einen Vertrauensschutz berücksichtigen. Auf der Grundlage der abgegebenen Wünsche der Sorgeberechtigten erfolgt in den kommenden Wochen die Organisation aller Schülerinnen und Schüler im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere gemäß § 42 Absatz 7 Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG). Das Organisationsverfahren ist noch nicht abgeschlossen, siehe Drs. 21/8076 sowie 21/8007. Eine Aufnahme in die elfte Klasse setzt die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe voraus, die erst gegebenenfalls mit dem Abschlusszeugnis der zehnten Klasse erfolgt. Ein zentrales Verteilungsverfahren für die elften Klassen erfolgt nicht. Die Schülerinnen und Schüler melden sich an der gewünschten Schule an und die Schulen entscheiden auf der Grundlage vorhandener Aufnahmekapazitäten über die Aufnahme der Schülerinnen und Schülern. Es besteht keine Mitteilungspflicht für Schülerinnen und Schüler, die sich an schleswig -holsteinischen weiterführenden Schulen bewerben. Daher werden diese Daten nicht erfasst. Erfolgt zum Schuljahresbeginn tatsächlich eine Aufnahme in einer Schu- Drucksache 21/8228 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 le im Nachbarland, wird die zuständige Behörde zur Sicherstellung der Schulpflicht informiert. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele Schülerinnen und Schüler insgesamt nutzten die neu gewonnene Freizügigkeit bei der länderübergreifenden Schulwahl für das Schuljahr 2017/2018? a. Wie viele Schülerinnen und Schüler aus Schleswig-Holstein bewarben sich insgesamt an Hamburger weiterführenden Schulen für a) die fünfte Klasse und b) die elfte Klasse (bitte tabellarisch nach konkreten Schulen differenzieren )? Wie viele davon hatten bereits Geschwister an derselben Schule? b. Wie viele Schülerinnen und Schüler aus Hamburg bewarben sich insgesamt an schleswig-holsteinischen weiterführenden Schulen für a) die fünfte Klasse und b) die elfte Klasse (bitte tabellarisch nach konkreten Schulen differenzieren )? Wie viele davon hatten bereits Geschwister an derselben Schule? 28 Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitzen außerhalb Hamburgs haben bei ihrer Anmeldung das Merkmal Geschwisterkinder angegeben (Quelle: Planungsdaten der zuständigen Behörde, Stand 13.02.2017). Im Übrigen siehe Anlage sowie Vorbemerkung . 2. Wie viele schleswig-holsteinische Schülerinnen und Schüler wurden insgesamt von Hamburgs weiterführenden Schulen für a) die fünfte Klasse und b) die elfte Klasse abgewiesen (bitte tabellarisch nach konkreten Schulen differenzieren)? Wie viele davon hatten jeweils bereits Geschwister an derselben Schule? 3. Wie viele Hamburger Schülerinnen und Schüler wurden insgesamt von Schleswig-Holsteins weiterführenden Schulen für a) die fünfte Klasse und b) die elfte Klasse abgewiesen (bitte tabellarisch nach konkreten Schulen differenzieren)? Wie viele davon hatten jeweils bereits Geschwister an derselben Schule? Siehe Vorbemerkung. 4. Wie viele Schülerinnen und Schüler aus der Gemeinde Barsbüttel bewarben sich in den Anmelderunden 2014/2015, 2015/2016, 2016/2017 und 2017/2018 insgesamt an Hamburgs weiterführenden Schulen für a) die fünfte Klasse und b) die elfte Klasse und wie viele wurden abgewiesen (bitte tabellarisch nach konkreten Schulen und Jahren differenzieren)? Für das Schuljahr 2017/2018 meldeten sich zwölf Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in der Gemeinde Barsbüttel an Hamburger Schulen an. Das Charlotte- Paulsen-Gymnasium wurde in acht Fällen, das Matthias-Claudius-Gymnasium in zwei Fällen, das Gymnasium Oldenfelde in einem Fall und die Max-Schmeling-Schule in einem Fall als Erstwunschschule benannt (Planungsdaten der zuständigen Behörde mit Stand 13.02.2017). Im Übrigen siehe Vorbemerkung, Drs. 21/8007 sowie Drs. 21/8076. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8228 3 5. Wie gedenkt der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde bezüglich der Familien, deren Geschwisterkinder von den jeweiligen Hamburger Schulen abgewiesen worden sind, zu verfahren? Wird ein Ersatzplatz an anderen Hamburger Schulen gewährleistet, um eine Doppelbelastung für die Eltern zu vermeiden? 6. Wie soll künftig mit Anmeldungen der Gemeinde Barsbüttel an Hamburger Schulen verfahren werden? Wird sie gegebenenfalls wieder eine Sonderregelung erhalten, damit ihr aus dem neu geschlossenen Gastschulabkommen kein Nachteil entsteht? Siehe Vorbemerkung. 7. Gab es im Gastschulabkommen von 2010 eine Dienstanweisung an Hamburger Schulen, wie mit Bewerbungen beziehungsweise Aufnahmen von Schülerinnen und Schülern aus Barsbüttel zu verfahren ist? Falls ja, wie sah diese aus? Wie war der Umgang mit Härtefällen beziehungsweise Geschwisterkindern geregelt? Im ehemaligen Gastschulabkommen wurde ausschließlich geregelt: „Schülerinnen und Schüler aus der Gemeinde Barsbüttel können ein staatliches Hamburger Gymnasium bis zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife besuchen.“ 8. Gibt es im neuen Gastschulabkommen eine Dienstanweisung, wie mit Bewerbungen beziehungsweise Aufnahmen von Schülerinnen und Schülern aus a) Schleswig-Holstein insgesamt beziehungsweise b) Barsbüttel zu verfahren ist? Falls ja, wie sieht diese jeweils aus? Wie ist der Umgang mit Härtefällen beziehungsweise Geschwisterkindern geregelt? Siehe Vorbemerkung. 9. Gab es etwaige Sonderregeln, wie die für die Gemeinde Barsbüttel, auch für andere Gemeinden oder Ähnliches in Schleswig-Holstein im Gastschulabkommen von 2010? Falls ja, a. für welche und wie sahen diese Sonderregeln konkret aus? b. wie viele Schülerinnen und Schüler aus diesen Gemeinden oder Ähnlichem haben sich insgesamt an weiterführenden Schulen in Hamburg zum Schuljahr 2017/2018 für a) die fünfte Klasse und b) die elfte Klasse beworben (bitte tabellarisch nach jeweiliger Gemeinde oder Ähnlichem und konkreten Schulen differenzieren )? Nein. 10. In einem Artikel des „Hamburger Abendblatts“ (http://www.abendblatt.de/ hamburg/kommunales/article207828103/Hamburg-und-Schleswig- Holstein-wollen-Gastschulabkommen.html) verkündete der Schulsenator noch eine „faktisch“ freie Schulwahl der Schüler über die Landesgrenze hinweg. Allerdings kann davon angesichts des Artikels im „Hamburger Abendblatt“ nun keine Rede mehr sein und es heißt, dass die jeweiligen Landeskinder priorisiert werden. Wie erklärt der Senats beziehungsweise die zuständige Behörde diese unterschiedliche Auffassung und wie steht dies im Einklang mit dem neuen Gastschulabkommen? Siehe Vorbemerkung. Drucksache 21/8228 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 11. Hält der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde die vereinbarte jährliche Pauschalzahlung von 13,4 Millionen Euro trotz abgewiesener Bewerbungen schleswig-holsteinischer Schüler nach wie vor für angemessen ? Ja. Schulname Angemeldete Gastschüler aus Schleswig-Holstein davon mit angegebenem Geschwisterkind an Erstwunschschule Albert-Schweitzer-Gymnasium 8 Charlotte-Paulsen-Gymnasium 8 5 Christianeum 2 Goethe-Gymnasium 1 Gymnasium Alstertal 1 1 Gymnasium Bondenwald 1 Gymnasium Buckhorn 6 Gymnasium Dörpsweg 2 1 Gymnasium Grootmoor 2 Gymnasium Heidberg 14 1 Gymnasium Hochrad 1 1 Gymnasium Lohbrügge 6 2 Gymnasium Meiendorf 1 Gymnasium Oberalster 1 Gymnasium Ohlstedt 4 Gymnasium Ohmoor 4 1 Gymnasium Oldenfelde 6 3 Gymnasium Rahlstedt 4 Gymnasium Rissen 2 Hansa-Gymnasium Bergedorf 19 3 Heinrich-Heine-Gymnasium 2 Helene Lange Gymnasium 1 Julius-Leber-Schule 12 Lessing-Stadtteilschule 1 Lise-Meitner-Gymnasium 2 1 Luisen-Gymnasium Bergedorf 23 2 Marion Dönhoff Gymnasium 1 Matthias-Claudius-Gymnasium 2 1 Max-Schmeling-Stadtteilschule 1 Stadtteilschule Alter Teichweg 2 Stadtteilschule Altrahlstedt 1 Stadtteilschule Am Heidberg 11 Stadtteilschule Bergedorf 1 1 Stadtteilschule Bergstedt 6 2 Stadtteilschule Blankenese 3 Stadtteilschule Fischbek/Falkenberg 2 1 Stadtteilschule Flottbek 1 Stadtteilschule Lohbrügge 2 1 Stadtteilschule Meiendorf 1 Stadtteilschule Niendorf 1 Stadtteilschule Oldenfelde 1 Stadtteilschule Richard-Linde-Weg 9 1 Stadtteilschule Walddörfer 11 Stadtteilschule Winterhude 2 Walddörfer-Gymnasium 13 Ergebnis 205 28 Quelle: Planungsdaten der für Bildung zuständigen Behörde, Stand 13.02.2017 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8228 5 Anlage 8228ska_Text 8228ska_Anlage