BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/8232 21. Wahlperiode 10.03.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Deniz Celik (DIE LINKE) vom 03.03.17 und Antwort des Senats Betr.: Freizeitausgleich und Zuschläge für Pflegekräfte nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) – Wie sind sie genau geregelt? Pflegekräfte in der Alten- und Krankenpflege arbeiten oftmals in Wechselschicht , auch am Wochenende, nachts und an Feiertagen. Das stellt eine besondere Belastung für die Beschäftigten dar, die durch tarifvertragliche Vereinbarungen zum Teil etwas abgemildert beziehungsweise ausgeglichen werden soll. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Für nicht ärztliche Beschäftigte der Länder in Universitätskliniken und Krankenhäusern gilt § 43 TV-L, in dem vom Grundwerk des TV-L abweichende, den Besonderheiten der Arbeitsleistung dieser Beschäftigten Rechnung tragende Bestimmungen enthalten sind. Diese Regelungen sind abschließend. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Freizeitausgleich: Welche Regelungen enthält der TV-L für geleistete Nachtschichten? a. Wird für geleistete Nachtarbeit ein Freizeitausgleich in Form von Zusatzurlaub gewährt? b. Wenn ja, wie viele Nachtarbeitsstunden müssen pro Tag Zusatzurlaub geleistet werden? c. Wie viele Zusatzurlaubstage sind jährlich maximal möglich? d. Welche Form von Freizeitausgleich wird gewährt, sobald die jährliche maximale Zahl an Zusatzurlaubstagen erreicht wurde? In § 43 Nummer 7 TV-L sind die Bedingungen und der Umfang von Zusatzurlaub für Nachtarbeitsstunden festgelegt. Die dort beschriebenen vier Zusatzurlaubstage sind die Höchstgrenze. 2. Zeitzuschläge: Welche Zeitzuschläge sieht der TV-L für Pflegekräfte vor? a. Gibt es einen Zeitzuschlag für Arbeit am Samstag (Tagschicht)? Wenn ja, in welcher Höhe? b. Gibt es einen Zeitzuschlag für Arbeit am Samstag (Nachtschicht)? Wenn ja, in welcher Höhe? c. Gibt es Zeitzuschlag für Arbeit am Sonntag (Tagschicht)? Wenn ja, in welcher Höhe? Drucksache 21/8232 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 d. Gibt es Zeitzuschlag für Arbeit am Sonntag (Nachtschicht)? Wenn ja, in welcher Höhe? e. Gibt es Zeitzuschlag für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen (Tagschicht )? Wenn ja, in welcher Höhe? f. Gibt es Zeitzuschlag für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen (Nachtschicht )? Wenn ja, in welcher Höhe? g. Gibt es Zeitzuschlag für Arbeit am 24.12. und am 31.12. (Tagschicht )? Wenn ja, in welcher Höhe? h. Gibt es Zeitzuschlag für Arbeit am 24.12. und am 31.12. (Nachtschicht )? Wenn ja, in welcher Höhe? Die tarifvertraglichen Regelungen über Zeitzuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit, Arbeit am 24. und 31. Dezember sowie Samstagsarbeit finden sich in § 43 Nummer 5 1. TV-L. 3. Wie sind Zeitzuschläge und Freizeitausgleich geregelt bei Pflegekräften, die ausschließlich in Nachtschicht arbeiten? Gelten für diese die gleichen Regelungen wie für Pflegekräfte in Wechselschicht? Falls nein, gibt es andere Regelungen und gegebenenfalls wie lauten diese? Auch für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des § 43 TV-L fallen und ausschließlich Nachtarbeit leisten, gelten die oben genannten tarifvertraglichen Bestimmungen abschließend.