BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/8245 21. Wahlperiode 14.03.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg (FDP) vom 06.03.17 und Antwort des Senats Betr.: Akkreditierung von Studiengängen (4) Ich frage den Senat: 1. Wie verpflichtend ist § 52 Absatz 8 HmbHG für die staatlichen und privaten Hochschulen in Hamburg? Die Norm ist für die staatlichen Hochschulen geltendes Landesrecht. Für die privaten Hochschulen vergleiche § 114 Absatz 4 HmbHG. 2. Ist die Akkreditierung eines Studiengangs bei privaten Hochschulen die Voraussetzung für eine Durchführungsgenehmigung? a. Wenn ja, warum ist dies offenbar bei staatlichen Hochschulen nicht der Fall? Siehe Drs. 21/7885 und Drs. 21/7867. b. Wenn nein, welche Studiengänge an privaten Hochschulen gibt es, die über eine Durchführungsgenehmigung verfügen, obwohl sie nicht akkreditiert wurden? Entfällt. 3. Laut „Hamburger Abendblatt“ hat die Universität Hamburg nach Absprache mit dem Senat die Akkreditierung von Studiengängen verschoben.1 a. Seit wann gibt es zwischen Senat und Universität Hamburg Absprachen , die die Verschiebung von Akkreditierungen ermöglichen? Wenn es solche Absprachen gibt, bitte auflisten. b. In welcher Form bestehen diese Absprachen beziehungsweise wurden diese Absprachen geschlossen? c. Sind solche Absprachen rechtlich nach § 52 Absatz 8 HmbHG überhaupt möglich? Welchen Spielraum bietet das Gesetz hier? Eine förmliche Absprache ist der zuständigen Behörde nicht bekannt. Als Reaktion auf den Vorlagebeschluss des VG Arnsberg vom 16.4.2010 wurde seit 2011 vorübergehend darauf verzichtet, konkretisierende Vorgaben zur Umsetzung der Akkreditierungsverpflichtung in die Ziel- und Leistungsvereinbarungen aufzunehmen. 4. An der Universität Hamburg gibt es aktuell kaum akkreditierte Studiengänge (vergleiche Drs. 21/7867). 1 http://www.abendblatt.de/hamburg/article209511723/Einser-Examen-an-Hamburgs-Unireicht -nicht-fuer-Spitzenjob.html. Drucksache 21/8245 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 a. Wie stellt der Senat die Kontrolle über die Qualität der Studiengänge sicher? b. Welche Maßnahmen hat er seit 2011 in diesem Bereich ergriffen? c. Wie nimmt er seine Kontrollfunktion wahr? d. Hat er in irgendeiner Weise auf die Universität Hamburg eingewirkt, sich um weitere Akkreditierungen zu bemühen? 5. Welche Konsequenzen wurden seitens Senatorin Fegebank aus den Empfehlungen des Wissenschaftsrats für den MINT-Bereich vom Januar 2016 gezogen, in denen gefordert wird, die „Abwehrhaltung der Akkreditierung gegenüber“ aufzugeben (Seite 104 folgende)? Welche Maßnahmen zur Akkreditierung haben Senat und Hochschulen seitdem in diesem Zusammenhang umgesetzt? Siehe Drs. 21/7867.