BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/8253 21. Wahlperiode 14.03.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 07.03.17 und Antwort des Senats Betr.: Bezahlt auch Hamburg freigestellte Polizeigewerkschafter/-innen? Laut Medienberichten soll der Vorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG), Rainer Wendt, neben seinem Jahresgehalt bei der Gewerkschaft über Jahre hinweg auch eine Besoldung als Hauptkommissar erhalten haben, obwohl er nicht mehr im Polizeidienst tätig war. Das Innenministerium in Nordrhein-Westfalen räumte ein, dass noch ein weiterer Gewerkschaftsfunktionär der DPolG sowie des Bundes Deutscher Kriminalbeamter trotz gewerkschaftlicher Tätigkeit ihre Besoldung weiter erhalten hätten, obwohl sie „im Rahmen des dienstlich Vertretbaren“ gewerkschaftliche Aufgaben wahrgenommen hätten. Ebenso wird berichtet, dass der Vorsitzende des Bundes Deutscher Kriminalbeamter , André Schulz, je zur Hälfte vom Land Hamburg und der Gewerkschaft bezahlt werde. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die mit den Fragen zu 4., 5. und 7. erfragten Daten werden statistisch nicht erfasst. Die Antworten beruhen daher auf einer aus Anlass dieser Schriftlichen Kleinen Anfrage bei den Behörden und Ämtern der Freien und Hansestadt Hamburg, den staatlichen Hochschulen und den übrigen hamburgischen Dienstherrn durchgeführten Abfrage sowie einer Auswertung des Zentrums für Personaldienste (zu Frage 5.). Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. In welchem Umfang ist der Vorsitzende des Bundes Deutscher Kriminalbeamter zum Zeitpunkt 1. März 2017 von seiner Tätigkeit als Polizeibediensteter freigestellt? 2. In welchem Umfang erhält er zum Zeitpunkt 1. März 2017 eine Besoldung als Polizeibediensteter, ohne dafür eine der Besoldung entsprechende Arbeitsleistung erbracht zu haben? a. Soweit dies der Fall ist, seit wann gibt es diese Regelung? b. Gibt es eine schriftliche Vereinbarung darüber? c. Seit wann besteht die Freistellung? Der Beamte ist nicht freigestellt. Vor dem Hintergrund der gewerkschaftlichen Tätigkeit wurde dem Beamten ab dem 1. Januar 2014 eine Teilzeittätigkeit bewilligt und er erhält dafür eine dem Teilzeitanteil (Stand 01.03.2017: 50 Prozent) entsprechende Besoldung nach Maßgabe des Hamburgischen Besoldungsgesetzes. 3. Wie viele Personen im Polizeidienst in Hamburg gibt es, die zum Zeitpunkt 1. März 2017 für gewerkschaftliche Tätigkeiten freigestellt sind? Drucksache 21/8253 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Keine. a. Wie viele davon erhalten trotz Freistellung eine Besoldung, die über die erbrachte Arbeitsleistung hinausgeht beziehungsweise ohne entsprechende Arbeitsleistung? b. Welchen Polizeigewerkschaften gehören sie jeweils in welcher Anzahl an? Entfällt. 4. Gibt es andere in Hamburg in einem Beamtenverhältnis stehende Personen , die zum Zeitpunkt 1. März 2017 wegen gewerkschaftlicher Tätigkeit freigestellt sind und dennoch Besoldung ohne Gegenleistung erhalten ? Wenn ja, a. wie viele insgesamt, b. welche Behörden, Tätigkeitsbereiche und welche Gewerkschaften sind betroffen und wie viele Personen jeweils in den einzelnen Bereichen? Nein. Entfällt. 5. Wie viele Hamburger Polizei- und wie viele andere Hamburger Beamte/- innen, die inzwischen pensioniert sind, waren seit dem 1.1. 2002 bei Besoldung für gewerkschaftliche Tätigkeiten freigestellt? Seit dem 1. Januar 2002 sind insgesamt 19.365 Beamtinnen und Beamte in den Ruhestand getreten. Da etwaige Freistellungen für gewerkschaftliche Tätigkeiten nicht statistisch erfasst werden, hätten für die Beantwortung sämtliche Personalakten – soweit noch vorhanden – ausgewertet werden müssen. Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich . 6. Welches sind die rechtlichen Grundlagen für den Bezug von Besoldung trotz Freistellung? Bitte detailliert schildern welche Gesetze, Verordnungen , Dienstvorschriften und weitere Anweisungen dem zugrunde liegen und wie sie in der Praxis gehandhabt werden. Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Die Freistellung von dieser Dienstleistungspflicht ist die Ausnahme und kommt für Tätigkeiten, die nicht im dienstlichen Interesse liegen, nur in begrenztem Umfang infrage. Für gewerkschaftliche Tätigkeiten erfolgt dies nach Maßgabe der gemäß § 68 Absatz 2 Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG) vom Senat erlassenen Richtlinien über die Bewilligung von Sonderurlaub für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter (HmbSUrlR) vom 14. Mai 2013, zuletzt geändert am 15. März 2015 und den ergänzenden Hinweisen zur Durchführung dieser Richtlinien. Die HmbSUrlR und die genannten Änderungen und Durchführungshinweise sind über das Transparenzportal der Freien und Hansestadt Hamburg zugänglich. Für gewerkschaftliche Tätigkeiten erfolgt aufgrund des (verfassungs-)rechtlichen Schutzes (Artikel 9 Absatz 3 GG, § 52 Beamtenstatusgesetz, BeamtStG) innerhalb der HmbSUrlR eine Anerkennung öffentlicher Belange durch die Bewilligung von tageweisem Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge in den in Nummer 9 HmbS- UrlR bestimmten Fällen. Zur Wahrnehmung gewerkschaftlicher Funktionen über mehrere Jahre kann Sonderurlaub nach Nummer 13 HmbSUrlR (Sonderurlaub für andere Zwecke) gewährt werden. Dieser wird nach Maßgabe von Nummer 2 HmbSurlR unter Fortfall der Bezüge gewährt. Für alle Beamtinnen und Beamten besteht auch die Möglichkeit, nach § 62 HmbBG eine Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und entsprechend reduzierten Bezügen bewilligt zu bekommen oder nach § 64 HmbBG Urlaub ohne Dienstbezüge zu nehmen. In beiden Fällen dürfen dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8253 3 7. Freigestellte Personen, erst recht, wenn sie während der Freistellung Besoldung erhalten, haben auch Vorteile bei den späteren Versorgungsansprüchen . a. Wie wird dies gegenüber den Gewerkschaften bei freigestellten Personen, die keine Besoldung erhalten, gehandhabt? Mit einer Beurlaubung unter Fortfall der Bezüge wird (siehe Antwort zu 6.) regelmäßig zugleich anerkannt, dass sie versorgungsrechtlich öffentlichen Belangen (im Sinne von §§ 6 Absatz 1 S. 2 Nummer 4, 34 Absatz 5 Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz ) dient. Die Zeiten gewerkschaftlicher Tätigkeit während der Beurlaubung werden aber nur dann als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn die Gewerkschaft einen Versorgungszuschlag (30 vom Hundert der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zuzüglich etwaiger jährlicher Sonderzahlung ) an den Dienstherrn zahlt. b. Gibt es Unterschiede in der Handhabung gegenüber unterschiedlichen Gewerkschaften? Nein. c. Wie wird dies bei den betroffenen Personen, die eine Besoldung erhalten, und den Gewerkschaften, für die sie tätig sind, gehandhabt ? Profitieren die Personen auch von diesen zusätzlichen Vorteilen ? Müssen Gewerkschaften einen Ausgleich zahlen? Die Fallkonstellation einer Tätigkeit für eine Gewerkschaft bei gleichzeitiger Besoldung aus dem Hauptamt ist nach dem geltenden Recht nur als Nebentätigkeit für die Gewerkschaft möglich. Nebentätigkeiten besoldeter Beamtinnen und Beamten für Gewerkschaften wirken sich in keinem Fall steigernd auf die Versorgung aus. 8. Die dienstrechtliche Handhabung in Hamburg bei Übernahme von kommunalen Wahlämtern in anderen Bundesländern sieht so aus, dass Beamte/-innen mit der Übernahme dieser Amtsverhältnisse auf Zeit aus ihrem bisherigen Beamten-/-innenverhältnis entlassen werden, obwohl die Anordnung der Fortdauer des bisherigen Beamten-/-innenverhältnisses möglich wäre. a. Wie beurteilt der Senat dies im Hinblick auf eine Behinderung der temporären Ausübung politischer Ämter? Der Senat folgt mit dieser Praxis dem bundesrechtlichen Grundsatz des § 22 Absatz 2 Satz 1 BeamtStG. b. Wie wird die unterschiedliche Handhabung (polizei)gewerkschaftlicher und politischer Betätigung vom Senat vor diesem Hintergrund beurteilt? Die beiden Sachverhalte sind nicht vergleichbar.