BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/8257 21. Wahlperiode 14.03.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Prof. Dr. Jörn Kruse (AfD) vom 07.03.17 und Antwort des Senats Betr.: Nordafrikanische Intensivtäter in Hamburg Nach den Vorfällen des Kölner Silvesterabends 2015/2016 ist in den deutschen Medien der Begriff „Nafri“ bekannt geworden und wird seither kontrovers diskutiert. Der Kölner Polizeipräsidenten Jürgen Mathies erklärte gegenüber der Presse, dass dieser Begriff bereits seit 2013 von der Polizei Nordrhein-Westfalen für Straftäter aus den Maghreb-Staaten verwendet werde und synonym für das Täterprofil des „nordafrikanischen Intensivtäters“ stehe. Das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen definiert „Nafri“ als potenziellen Angehörigen von Tätergruppen, die aus Ägypten, Algerien, Libanon, Libyen, Marokko und Tunesien stammen, zwischen 15 und 25 Jahren alt sind, in erster Linie Raub-, Körperverletzungs-, BtM- und Taschendiebstahldelikte begehen sowie vermehrt in belebten Innenstadtbereichen operieren. Ferner wird „Nafris“ von der Kölner Polizei eine erhöhte Gewaltbereitschaft gegenüber Polizeibeamten sowie das Mitführen von Stichwaffen zugeschrieben.1 Typischerweise handelt es sich bei „Nafris“ oft um unbegleitete minderjährige Migranten, für die beim BAMF kein Asylverfahren anhängig ist, sondern unter der Obhut eines Jugendamtes stehen. Da in der Vergangenheit auch in Hamburg einzelne Fälle von Personen aus diesem Täterprofil bekannt wurden2, soll nun eine ganzheitliche Abfrage erfolgen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der vom Fragesteller verwendete Begriff des „Nafris“ ist keine durch die Polizei Hamburg oder die Staatsanwaltschaft Hamburg verwendete Kategorie. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1) Wie viele Tatverdächtige, die dem oben beschriebenen Täterprofil des „Nafri“ entsprechen, sind derzeit Beschuldigte von Strafverfahren in Hamburg? Bitte jeweils auch den zugrunde liegenden Sachverhalt, die Staatsangehörigkeit, das Alter, den aufenthaltsrechtlichen Status, die Unterbringung sowie den erstmaligen Einreisezeitpunkt nach Deutschland der Beschuldigten nennen. 2) Gegen wie viele Personen, die dem obigen Täterprofil entsprechen, ist bereits in der Vergangenheit strafrechtlich ermittelt worden? Bitte ebenfalls den zugrunde liegenden Sachverhalt, die Staatsangehörigkeit, das Alter, den aufenthaltsrechtlichen Status, die Unterbringung sowie den 1 Confer „Jung und aggressiv“? Was hinter dem Wort „Nafri“ steckt. „WELT ONLINE“. 2. Januar 2017. 2 Confer Drs. 21/5624. Drucksache 21/8257 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 erstmaligen Einreisezeitpunkt nach Deutschland der Beschuldigten nennen . 3) Wie viele Personen des obigen Täterprofils sind bereits zu Gefängnisstrafen verurteilt worden? Bitte die Urteile jeweils gesondert aufschlüsseln . Siehe Vorbemerkung. 4) Sind die in Drs. 21/5624 als Person A, B, C geführten Tatverdächtigen seit August 2017 erneut straffällig geworden? Falls ja, bitte ausführlich Stellung nehmen. Für den erfragten Zeitraum können keine Prognosen angestellt werden. a) Wo sind diese Personen gegenwärtig untergebracht? Person A befindet sich in Untersuchungshaft. Im Übrigen handelt es sich bei der Frage der Unterbringung um geschützte Sozialdaten im Sinne der §§ 35 SGB I, 61 fortfolgende SGB VIII, 67 fortfolgende SGB X. Die Übermittlung solcher Informationen durch den Senat kommt damit nur unter den engen gesetzlichen Voraussetzungen infrage. Gemäß § 67 b Absatz 1 S. 1 SGB X ist die Verarbeitung von Sozialdaten, zu der gemäß § 67 Absatz 6 S. 1 SGB X auch das Übermitteln gehört, nur zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift im SGB dies erlaubt oder anordnet oder soweit der Betroffene schriftlich eingewilligt hat. Im SGB existiert keine Übermittlungsbefugnis zugunsten des Parlaments. b) Sind womöglich bereits Abschiebungen erfolgt? Nein.