BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/8287 21. Wahlperiode 17.03.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Richard Seelmaecker (CDU) vom 09.03.17 und Antwort des Senats Betr.: Hamburgs Gefängnisse laufen voll – Wie realistisch sind die Pläne des Justizsenators zur Kooperation mit Schleswig-Holstein noch? Trotz massiver Bedenken vonseiten der Wissenschaftler, der Mitarbeiter des Strafvollzugs und der Opposition hält der Justizsenator an seinen Plänen zur Verlagerung des Jugendstrafvollzuges nach Schleswig-Holstein und der Übernahme des Frauenvollzuges aus Schleswig-Holstein in der Teilanstalt für Frauen (TFA) der JVA Billwerder fest. Seit Monaten steigen die Gefangenenzahlen und Haftplätze werden in Hamburg zur Mangelware. Allein im Monat Januar 2017 stieg die Zahl der weiblichen Gefangenen in der TAF von 63 Insassinnen am 1. Januar (Drs. 21/7390) auf 77 am 31. Januar (21/7912). Auch die Anzahl der männlichen Jugendstrafgefangenen im geschlossenen Vollzug in der JVA Hahnöfersand steigt: Am 1. Dezember 2016 waren es 45 zuzüglich neun Insassen in der sozialtherapeutischen Abteilung, am 1. Januar 2017 47 Gefangene zuzüglich acht Insassen in der sozialtherapeutischen Abteilung. Aktuell gibt es in der Teilanstalt für Frauen in der JVA Billwerder 100 Plätze, im Falle der Durchführung der Kooperation mit Schleswig-Holstein sollen insgesamt 135 Haftplätze durch Hinzuziehung einer weiteren Station in Haus 7 der JVA Billwerder zur Verfügung stehen. Von diesen 135 Plätzen, die der Unterbringung von weiblichen Straf- und Untersuchungshaftgefangenen dienen , soll Schleswig-Holstein ein Kontingent von 60 Haftplätzen zur Verfügung gestellt werden. Hamburg werden im Gegenzug 55 Haftplätze im geschlossenen Jugendstrafvollzug garantiert. Während der Senat in den Drs. 21/3877 und 21/5121 noch die Zahlen der jugendlichen und weiblichen Insassen aus Schleswig-Holstein von Januar bis Juli 2016 mitteilte, verweigert er seitdem die Auskunft. Seitdem beruft er sich darauf, dass er diese Daten nicht angeben muss: „Informationen, die andere Länder betreffen, liegen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Senats und der parlamentarischen Kontrolle der Bürgerschaft und werden daher vom parlamentarischen Fragerecht nicht erfasst.“ (Drs. 21/6822). Im Hinblick auf die Feststellung im Zwischenbericht über den Stand der Prüfung einer möglichen Kooperation im Strafvollzug zwischen Hamburg und Schleswig-Holstein (Drs. 21/5780), dass „die notwendigen Haftplatzbedarfe beider Länder in den Bereichen des Jugendstrafvollzuges und des Frauenvollzuges nach dem gegenwärtigen Stand der Prüfung mit notwendiger Reserve gewährleistet werden können“ teilte der Senat in der Antwort auf meine Schriftliche Kleine Anfrage Drs. 21/7390 mit: „Auch im Rahmen der vertieften Prüfung einer möglichen Kooperation im Strafvollzug zwischen Hamburg und Schleswig-Holstein werden die erforderlichen Daten für die Drucksache 21/8287 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Ermittlung der notwendigen Haftplatzbedarfe und -kapazitäten weiterhin in der dargestellten Weise erhoben, vergleiche hierzu Drs. 21/5780.“ Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Welche erforderlichen Daten für die Ermittlung der notwendigen Haftplatzbedarfe und -kapazitäten werden von der zuständigen Behörde im Rahmen der vertieften Prüfung einer möglichen Kooperation im Strafvollzug zwischen Hamburg und Schleswig-Holstein in jeweils welchen zeitlichen Abständen erhoben? 2. Lässt sich die zuständige Behörde regelmäßig die Belegungszahlen des Jugend- und Frauenvollzuges aus Schleswig-Holstein nennen? Falls nein, weshalb nicht? Es erfolgt ein fortgesetztes Haftplatzmonitoring entsprechend des in der Drs. 21/5780 beschriebenen Verfahrens, in dessen Rahmen die hierfür erforderlichen Daten mitgeteilt werden. 3. Wie haben sich Belegungsfähigkeit und tatsächliche Belegung im Frauenvollzug der JVA Lübeck monatlich seit August 2016 entwickelt? (Bitte jeweils zum Monatsersten als Stichtag, differenziert nach Strafhaft, Untersuchungshaft und offenem Vollzug darstellen.) 4. Wie haben sich Belegungsfähigkeit und tatsächliche Belegung im Jugendvollzug in der JVA Neumünster sowie in der JVA Schleswig einschließlich Sozialtherapie monatlich seit August 2016 entwickelt? (Bitte jeweils zum Monatsersten als Stichtag, differenziert nach Strafhaft, Sozialtherapie , Untersuchungshaft und offenem Vollzug darstellen.) Die erfragten Daten liegen nicht vor. Informationen, die andere Länder betreffen, liegen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Senats und der parlamentarischen Kontrolle der Bürgerschaft und werden daher vom parlamentarischen Fragerecht nicht erfasst. 5. Wie stellten sich Belegungsfähigkeit und tatsächliche Belegung in der TAF zum 1. März 2017 dar? (Bitte für Untersuchungshaft und Strafhaft getrennt darstellen und in absoluten Zahlen sowie in Prozent angeben.) Vollzugsform Belegungsfähigkeit absolut Belegung absolut Belegung Prozent Untersuchungshaft 40 27* 68 % Strafhaft 60 53 88 % * davon 1 Auslieferungshaft 6. Wie stellten sich Belegungsfähigkeit und tatsächliche Belegung in der JVA Hahnöfersand zum 1. März 2017 dar? (Bitte für offenen und geschlossenen Jugendvollzug, Sozialtherapie, Untersuchungshaft sowie Jugendarrest getrennt darstellen und in absoluten Zahlen und in Prozent angeben.) Vollzugsform Belegungsfähigkeit absolut Belegung absolut Belegung Prozent Jugendstrafe - offener Bereich 18 8 44% Jugendstrafe - geschlossener Bereich 58 28 48% Sozialtherapie 18 11 61% Untersuchungshaft 82 89 109% Jugendvollzug gesamt 176 136 77% Jugendarrest - männliche Arrestanten 14 7 50% Jugendarrest - weibliche Arrestanten 6 1 17% Jugendarrest gesamt 20 8 40% 7. Geht die zuständige Behörde noch immer davon aus, dass die Haftplatzkapazitäten und -bedarfe beider Länder in den Bereichen des Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8287 3 Jugendstrafvollzuges und des Frauenvollzuges im Falle einer Kooperation mit notwendiger Reserve gewährleistet werden können? Ja. a. Falls ja, auf welchen konkreten Daten basiert diese Annahme? Siehe Antwort zu 1. und 2., im Übrigen siehe Drs. 21/7435. b. Falls nein, welche Konsequenzen hat die zuständige Behörde daraus gezogen? Entfällt.