BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/829 21. Wahlperiode 26.06.15 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Suding (FDP) vom 18.06.15 und Antwort des Senats Betr.: Steuereinnahmen durch Rentnerinnen und Rentner – Wie ist der aktuelle Stand? Die Finanzämter prüfen, ob und wer bisher keine Steuererklärungen abgegeben hat. Viele Rentnerinnen und Rentner sind nicht verpflichtet, Steuern zu zahlen, da ihr zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt. Falls das Finanzamt zu dem Ergebnis kommt, Steuern sind zu zahlen, werden die betroffen Pensionäre angeschrieben und aufgefordert, eine Steuererklärung für den infrage kommenden Zeitraum nachzureichen. Erst nach Ablauf einer Frist zur Stellungnahme kann ein Steuerbescheid ergehen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die Pflicht zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen ergibt sich aus dem Einkommensteuergesetz . Einer gesonderten Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen bedarf es grundsätzlich nicht. Haben Steuerpflichtige innerhalb der gesetzlichen Frist keine Einkommensteuererklärung abgegeben, werden anhand der für den jeweiligen Veranlagungszeitraum gemäß § 22a Einkommensteuergesetz (EStG) von der auszahlenden Stelle übermittelten Rentenbezugsmitteilung (RBM) sowie etwaiger Lohnsteuerbescheinigungen und Bescheinigungen über Lohnersatzleistungen überschlägige Steuerberechnungen durchgeführt. Die Bearbeitung eingehender Steuererklärungen erfolgt nach den allgemeinen Bearbeitungsgrundsätzen der Finanzämter der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH). Dies gilt auch bei Nichtabgabe der Steuererklärung trotz Aufforderung. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele Rentnerinnen und Rentner sind von der Finanzverwaltung in 2013 bis 2015 aufgefordert worden, eine Steuererklärung abzugeben? Wie schnell und wann reagiert die Finanzverwaltung auf nicht abgegebene Steuerklärungen? 2. Wie viele Rentnerinnen und Rentner sind von der Finanzverwaltung aufgefordert worden, mögliche Steuernachzahlungen in den Jahren 2013 bis 2015 zu begleichen? 3. Wie viele Nachforderungsbescheide sind bisher in 2013 bis 2015 in Hamburg ergangen? Die erfragten Angaben werden nicht gesondert statistisch erfasst. Für die Beantwortung der Fragen müsste eine Einzelauswertung aller entsprechenden Steuerakten erfolgen, was bei etwa 600.000 RBM für die Veranlagungszeiträume 2013 und 2014 in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich ist. Drucksache 21/829 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 4. Sind die Rentnerinnen und Rentner auf eine Nachbesteuerung von Mitarbeitern der Hamburger Finanzverwaltung hingewiesen worden? Wenn ja, in wie vielen Fällen und von welchem Finanzamt? Wenn nein, warum nicht? Eine „Nachbesteuerung“ sieht das Gesetz nicht vor. Rentnerinnen und Rentner werden durch ihren erstmaligen Rentenbescheid und in den jährlichen Rentenanpassungsmitteilungen über die Besteuerung der Renten und die mit dem Alterseinkünftegesetz verbundenen steuerrechtlichen Neuerungen informiert. Vor Einführung des Alterseinkünftegesetzes hat die Hamburger Steuerverwaltung in öffentlichen Veranstaltungen sowie über die Presse und die Internetpräsentation der Hamburger Behörden über die Neuregelungen zur Rentenbesteuerung informiert. Ein ausdrücklicher Hinweis durch Beschäftigte der Hamburger Finanzverwaltung erfolgt in den Fällen, in denen innerhalb der gesetzlichen Frist keine Steuererklärung eingereicht wird. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 5. Wie hoch waren die Steuereinnahmen für die Jahre 2013 bis 2015 in Hamburg? Wie hoch ist der Anteil an Rentnerinnen und Rentnern, die einen Zuverdienst haben (bitte auch in Prozenten darstellen)? Siehe Drs. 21/355 und 21/521. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. bis 3. 6. Wie hoch wird der zusätzliche Arbeitsaufwand für die Verwaltung bezogen auf die Pensionäre, die keine Steuererklärung abgegeben haben, geschätzt? Siehe Antwort zu 1. bis 3. 7. Wie werden Kontrollen bezogen auf eventuelle Steuernachzahlungen bei Altersbezügen durchgeführt? 8. Welche Konsequenzen zieht der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde daraus? Gemäß § 22a EStG erhält die Finanzverwaltung RBM von den auszahlenden Stellen. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 9. Inwieweit gibt es Möglichkeiten für Ratenzahlungen der Steuerschuld? Wenn ja, wie sehen diese in Hamburg aus und ab wann ist deren Geltung ? Wenn nein, warum nicht? Die rechtliche Grundlage für eine Stundung bildet der § 222 der Abgabenordnung (AO). Die Gewährung einer Stundung aus persönlichen (wirtschaftlichen) Gründen setzt einen Antrag des Steuerpflichtigen voraus. Voraussetzung für die Gewährung einer Stundung ist, dass der Steuerpflichtige unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist. Im Rahmen von § 222 AO sind die Finanzämter dazu angehalten, die sogenannte Stundungsbedürftigkeit und Stundungswürdigkeit des Steuerpflichtigen zu prüfen. Für Steuernachforderungen, die auf Renteneinkünften beruhen, gelten keine besonderen Regelungen. 10. In wie vielen Fällen führen Privatinsolvenzen der Betroffenen zu Steuerausfällen in Hamburg? Siehe Antwort zu 1. bis 3.