BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/8306 21. Wahlperiode 17.03.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dirk Nockemann und Dr. Bernd Baumann (AfD) vom 09.03.17 und Antwort des Senats Betr.: Bezahlung von Gewerkschaftern durch Hamburger Behörden In der vergangenen Woche wurde bekannt, dass der Bundesvorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG) Rainer Wendt vom Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste in Duisburg eine staatliche Bezahlung für repräsentative Aufgaben erhält, obwohl er tatsächlich nicht im regulären Polizeidienst arbeitet. Diese Nachricht entfachte bundesweit eine Debatte über die Seriosität der Bezahlung hauptamtlicher Gewerkschafter durch die Polizeibehörden und war Anlass, in weiteren Fällen zu recherchieren. Aus Hamburg wurde nun bekannt, dass der Bundesvorsitzende des Bundes der Kriminalbeamten (BdK) André Schulz seit Januar 2014 weiterhin anteilig von der Polizei in der Besoldungsgruppe A 13 entlohnt wird, obwohl er hauptamtlich als Gewerkschaftschef in Berlin tätig ist und zudem nach eigenen Angaben trotz Innehabens eines Dienstpostens im Landeskriminalamt Fachstab 11, Polizeianalyse, in Hamburg keinen Dienst ableistet. Die Hamburger Polizei bestätigte dies nunmehr und teilte weiter mit, dass diese Praxis umgehend beendet werde. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Wie begründete die Behörde das nach der Hamburger Sonderurlaubsrichtlinie für eine Weiterzahlung der Bezüge notwendige dienstliche Interesse beziehungsweise die hierfür erforderlichen öffentlichen Belange im Fall des Herrn Schulz? Siehe Drs. 21/8253. 2. Wie hoch ist das Bruttoentgelt, das Herr Schulz für seine Tätigkeit bei der Hamburger Polizei in der Besoldungsgruppe A 13 erhält? Die erfragten Daten unterliegen dem Schutz personenbezogener Daten. Der Senat hält in Abwägung mit dem Informationsanspruch der Abgeordneten die Daten über die konkreten Einkommensverhältnisse einzelner Beschäftigter für schützenswerter (vergleiche § 13 Absatz Nummer 8 HmbDSG). Dabei ist berücksichtigt, dass die allgemeinen Angaben über die Höhe der Besoldung nach A 13 sich unmittelbar aus dem Hamburgischen Besoldungsgesetz ergeben. Im Übrigen siehe Drs. 21/8253. 3. Wie viele Personen außer Herrn Schulz gibt es in Hamburger Behörden, die aufgrund der Hamburger Sonderurlaubsrichtlinie ohne tatsächliches Tätigsein beziehungsweise ohne tatsächliche Verrichtung des Dienstes, etwa wegen Gewerkschaftstätigkeit, weiterhin Gehalt beziehen? (Bitte die Anzahl der Fälle und die jeweilige Anstellungsbehörde sowie die Entgeltgruppe wie -stufe und den Grund für die Fortzahlung des Lohnes benennen!) Drucksache 21/8306 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Die Richtlinie über die Bewilligung von Sonderurlaub für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter (HmbSUrlR) sieht eine Vielzahl von Tatbeständen vor, bei denen Beamtinnen und Beamten Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge bewilligt werden kann, ohne dass sie tatsächlich Dienst verrichten (beispielsweise Sonderurlaub zur Wahrnehmung staatsbürgerrechtlicher Rechte und Pflichten, Sonderurlaub für gewerkschaftliche, parteipolitische, kirchliche und karitative Zwecke, Sonderurlaub beim Tode des Ehepartners/der Ehepartnerin, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners). Die Fortzahlung der Bezüge bei Sonderurlaub wird über das Personalverwaltungssystem PAISY statistisch nicht erfasst. Zur Beantwortung der Frage wäre daher die manuelle Ermittlung aller zum Zeitpunkt der Fragestellung bestehenden Beurlaubungen unter Belassung der Dienstbezüge nach der HmbSUrlR erforderlich. Dieses ist angesichts von rund 39.000 Beamtinnen und Beamten, die für die Freie und Hansestadt Hamburg tätig sind, in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Im Übrigen siehe Drs. 21/8253.