BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/8315 21. Wahlperiode 21.03.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten David Erkalp (CDU) vom 13.03.17 und Antwort des Senats Betr.: Neuregelung der Straßenmusik in der Innenstadt Straßenmusik stellt eine kulturelle Bereicherung und insbesondere in Fußgängerzonen ein belebendes Element dar. Straßenmusiker sind eine Kategorie von Straßenkünstlern, die zu einer Form der Kleinkunst gezählt werden können. In der Hamburger Innenstadt und besonders in belebten Einkaufsstraßen , wie der Spitaler Straße, zeigen seit vielen Jahren, die vielfältigsten Straßenmusiker/-künstler und Tanzgruppen ihre Darbietungen. Das Bezirksamt Hamburg Mitte legte mit dem Merkblatt für Straßenmusik und Straßentheater (vom 01. Juni.2011), die Rahmenbedingungen für die Straßenkunst im Bezirk Mitte fest. Seit dem Antrag der CDU Mitte (Drs. 21-0669), welcher eine Forderung nach einer Überarbeitung dieses Merkblattes enthielt, wurde die Thematik mehrfach in verschiedenen Ausschüssen diskutiert, bis es zu einer Anpassung an die Gesetzeslage am 01.01.2014 kam. Die letzte Änderung der Regelung ergab sich am 31.01.2017 durch den Beschluss des Hauptausschusses in Hamburg-Mitte. Dieser beschließt die Ausdehnung des bereits für den Rathausmarkt, den Reesendamm sowie für die Alsterarkaden zum Schutze der Anlieger bestehenden, akzeptierten und dort auch eingehaltenen generellen Musikverbots. Demnach ist die Straßenmusik in der Spitaler Straße sowie Lange Mühren nur mit einer Sondernutzungserlaubnis zulässig. Das bisher gültige Merkblatt tritt somit außer Kraft. Die Gültigkeit der neuen Regelung ist vorerst auf ein Jahr beschränkt. Grundsätzlich befürwortet die CDU eine Regelung der Straßenmusik, da hier auch die Interessen der Einzelhändler berücksichtigt werden. Dennoch muss geprüft werden , ob eine Regelung nicht die gesetzestreuen Musiker benachteiligt. Denn wie immer muss es am Ende auch Zuständige geben, die diese Regelungen kontrollieren. Vor dem Hintergrund, dass in Hamburg viele notwendige Kontrollen aus Gründen des Personalmangels vernachlässigt werden oder überhaupt nicht stattfinden, scheint es mehr als fraglich, dass es für die Überwachung der Regelung von Straßenmusik, zur Einstellung weiterer Mitarbeiter im Bezirksamt kommt. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Bei der Ausübung von Straßenmusik handelt es sich in der Regel um eine genehmigungspflichtige Sondernutzung nach § 19 des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG). Zusätzlich zu einer Sondernutzungsgenehmigung bedarf es einer Genehmigung gemäß § 3 Absatz 2 Hamburgisches Lärmschutzgesetz. Da Straßenmusik jedoch zur Belebung des städtischen Zusammenlebens beitragen kann, werden in beschränktem Maße Darbietungen geduldet, auch wenn vorab keine Genehmigung beantragt worden ist. Dabei gilt es, die Interessen der Anliegerinnen und Anlieger, sonstiger Wegenutzer und der Musikerinnen und Musiker miteinander in Einklang zu bringen, denn die durch Straßenkunst in Anspruch genommenen öffentlichen Gehwegeflächen die- Drucksache 21/8315 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 nen in erster Linie dem Zweck, den möglichst ungehinderten Fußgängerverkehr zu gewährleisten. Um über die Rahmenbedingungen der Straßenmusik und Straßentheater zu informieren , das Verwaltungshandeln zu verdeutlichen und eine Sensibilität bei den Künstlern für die unterschiedlichen Interessen zu erzielen, haben die hauptsächlich betroffenen Bezirksämter Hamburg-Mitte, Altona und Eimsbüttel ein „Merkblatt für Straßenmusiker und Straßenkunst“ herausgegeben. Das bisherige Merkblatt für Straßenmusik und Straßentheater des Bezirksamtes Hamburg-Mitte wurde aufgrund des Beschlusses des Hauptausschusses vom 31. Januar 2017 überarbeitet und ist seit dem 1. Februar 2017 in Kraft. Demnach werden nicht verstärkte und eher „leise“ Musikinstrumente wie akustische Gitarren oder Geigen sowie Straßenmusik/Pantomime geduldet. Lautstarke Instrumente wie Trommeln und Trompeten jeder Art, Dudelsackpfeifen und so weiter sowie Verstärker und sonstige Tonwiedergabegeräte dürfen grundsätzlich nicht verwendet werden. Die generelle Untersagung von Darbietungen auf dem Rathausmarkt einschließlich Reesendammbrücke sowie unter den Arkaden wurde zunächst für das Jahr 2017 um den Bereich Spitalerstraße/Lange Mühren erweitert. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Für welche Straßen gibt es bis heute eine Antragspflicht zur Sondernutzung für Musiker und Straßenkünstler? Grundsätzlich besteht auf allen gewidmeten Wegeflächen entsprechend des HWG die Notwendigkeit, eine Sondernutzungserlaubnis zu beantragen, soweit der Gemeingebrauch überschritten wird. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 2. Gibt es Kriterien, die die Vergabe von Sondernutzungserlaubnissen regeln? Wenn ja, welche? Wie viele davon müssen erfüllt sein? Wenn nein, auf welcher Grundlage wird über die Vergabe entschieden? Für eine Sondernutzungserlaubnis ist eine Antragstellung erforderlich. Die Erlaubnis kann nach § 19 Absatz 1 Satz 4 HWG erteilt werden, wenn die Sicherheit des Verkehrs nicht eingeschränkt und die Leichtigkeit des Verkehrs nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird, der Gemeingebrauch entweder nicht unverhältnismäßig eingeschränkt oder nicht für unverhältnismäßige Dauer ausgeschlossen wird und insbesondere Wegebestandteile, Maßnahmen der Wegebaulast, die Umgebung oder die Umwelt, städtebauliche oder sonstige öffentliche Belange einschließlich der Erzielung von öffentlichen Einnahmen aufgrund der Wegenutzung und die öffentlichen oder privaten Rechte Dritter nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. 3. Welche konkrete Befugnis liefert die Sondernutzungserlaubnis? Gibt es Einschränkungen (zum Beispiel Tageszeiten, Lautstärke, Art und Inhalt der Darbietung und so weiter)? Eine Sondernutzungserlaubnis gestattet dem Erlaubnisinhaber, einen öffentlichen Weg in der in der Erlaubnis beschriebenen Art und Weise über den allgemeinen Verkehr hinaus zu nutzen (vergleiche § 19 Abs. 1 HWG). Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden, die sich neben dem Schutz der öffentlichen Wege, dem Schutz der Anlieger und dem Gemeinwohl nach der jeweiligen beantragten Form der Sondernutzung richten. 4. Wie lange ist eine Sondernutzungserlaubnis gültig und kann sie bei Verstößen gegen die vorherrschenden Regularien mit sofortiger Wirkung entzogen werden? Und welche Konsequenzen drohen Musikern und Straßenkünstlern bei einem wiederholten Verstoß? Eine Sondernutzungserlaubnis wird grundsätzlich befristet und für den beantragten Zeitraum erteilt. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen den Inhalt der Erlaubnis kann diese aufgehoben und darüber hinaus ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden (vergleiche § 72 Absatz 1 HWG). Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8315 3 5. Wie werden die Musiker und Straßenkünstler von der neuen Regelung in Kenntnis gesetzt? Wird zwecks Aufklärung beispielsweise Personal aus dem Ordnungswidrigkeitsmanagement eingesetzt? Siehe Vorbemerkung. Im Übrigen wurden im Bezirk Hamburg-Mitte die Musiker im Bereich Spitalerstraße/Lange Mühren durch das Personal des Ordnungswidrigkeitenmanagements informiert. 6. Wenn Musiker und Straßenkünstler keine Kenntnis von dieser Regelung haben und dennoch ihrem Hobby nachgehen und musizieren: Wird ihnen beim ersten Vergehen Gnade vor Recht gewährt oder müssen sie sofort aufhören? Siehe Vorbemerkung. 7. Ist die Anzahl der Musiker und Straßenkünstler in irgendeiner Form begrenzt, weil gegebenenfalls der Gehweg oder Platz nicht die geeignete Größe aufweist? Siehe Antwort zu 2. 8. Oftmals ist in den Fußgängerzonen Musik zu hören, die selbst für einen musikfernen Menschen nicht zuzuordnen ist und daher als sehr unangenehm empfunden wird. Beinhaltet die Sondernutzung eine Garantie für ein Mindestmaß an spielerischem Können oder darf jeder nach dem eigenen Ermessen agieren? Die zuständigen Dienststellen bewerten nicht die musikalische Qualität. 9. Gibt es Mindestabstände zwischen den einzelnen Musikern und Straßenkünstlern , um Einzelhändler, Kunden und Touristen nicht zu sehr zu strapazieren? Nein, eine vom Einzelfall losgelöste Regelung zu Mindestabständen zwischen Künstlern besteht nicht. 10. Sind ausreichend finanzielle Mittel und Mitarbeiter vorhanden, um die stetige Kontrolle über den Besitz einer Sondernutzungserlaubnis von Straßenmusikern zu gewährleisten? 11. Wie soll sich die Kontrolle über den Besitz einer Sondernutzungserlaubnis konkret gestalten (Häufigkeit, Personal und so weiter)? Es finden anlassbezogene Kontrollen im Rahmen der normalen Wegeaufsicht und des allgemeinen Ordnungswidrigkeitenmanagements statt. Die dafür notwendigen finanziellen Mittel sind im regulär verfügbaren Ressortbudget enthalten. 12. Was sind die Konsequenzen für einen Musiker und Straßenkünstler, der seine Darbietung in dem besagten Gebiet ausführt, ohne gültige Sondernutzungserlaubnis ? Wenn ein Bußgeld verhängt wird, wie hoch ist dieses? Wenn es zum Platzverweis kommt, für welchen Zeitraum gilt dieser? Die Höhe der Bußgelder für unerlaubte Sondernutzungen wird gemäß § 72 Absatz 2 HWG i.V.m. § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) einzelfallabhängig festgesetzt, wobei insbesondere auf die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und den Vorwurf, der den Täter beziehungsweise die Täterin trifft, abzustellen ist (§ 17 Absatz 3 OWiG); die Mindestgeldbuße beträgt 5 Euro (§ 10 Absatz 1 OWiG). Der Höchstbetrag für Geldbußen nach dem HWG beträgt 50.000 Euro. Platzverweise gelten für den Moment sowie den Ort. 13. Welche Kosten entstehen durch die einzelne Vergabe der Sondernutzungserlaubnis (Personal, Aufwand, Zeit)? Die zur Beantwortung benötigten Daten werden nicht gesondert erfasst. 14. Bewertet die zuständige Behörde die Umsetzung der neuauferlegten Regeln und somit eine Verbesserung der Situation als realistisch? Drucksache 21/8315 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Wenn ja, welche konkreten Beispiele sind hier zu nennen? Das Bezirksamt Hamburg-Mitte nimmt bislang eine Abnahme der „lauten“ Straßenmusiker wahr. Die Regelung wird sich im Laufe des Jahres verfestigen, erst dann kann eine abschließende Bewertung vorgenommen werden. 15. Ist der Antrag auf eine Sondernutzungserlaubnis mit finanziellen Kosten für den Antragsteller (den Musiker oder Straßenkünstler) verbunden? Wenn ja, auf welche Höhe belaufen sich die Kosten und auf welcher Grundlage werden sie berechnet? Für die Sondernutzungserlaubnis ist eine Benutzungsgebühr gemäß der Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanlagen zu entrichten. Hier sind die Nummern 26. 1 und 26. 2 der Anlage 2 zur Gebührenordnung einschlägig.