BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/8335 21. Wahlperiode 21.03.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Franziska Grunwaldt und Karin Prien (CDU) vom 14.03.17 und Antwort des Senats Betr.: Gut gemeint ist nicht immer gut gemacht – Wird das Verteilen von Lebensmitteln und Kleidung an obdachlose Menschen gesteuert? (II) Verteilungen von Lebensmitteln und Kleidungsstücken auf der Straße haben – insbesondere Verteilaktionen an den Wochenenden in der Innenstadt – zugenommen. Wie vom Senat in Drs. 21/8166 ausgeführt, ist bei einer Nutzung öffentlich gewidmeter Wegeflächen nach § 19 beziehungsweise öffentlich zugänglich gemachter Privatflächen über den Allgemeingebrauch hinaus eine Sondernutzungserlaubnis nach dem Hamburgischen Wegegesetz (HWG) erforderlich. Diese werde erteilt, wenn die in § 19 Absatz 1 HWG festgelegten Voraussetzungen gegeben sind. Allerdings würden die Verteilungen in Fällen, in denen keine Sondernutzungserlaubnisse beantragt wurden , geduldet. Weiterhin heißt es, wegerechtliche Kontrollen würden von den Bezirksämtern nur anlassbezogen beziehungsweise im Beschwerdefall durchgeführt werden. Laut Medienberichterstattung werden jedoch täglich Mitarbeiter des Bezirksamtes Mitte zum sogenannten Gabenzaun am Hauptbahnhof geschickt, um Kontrollen bezüglich der dort in Tüten aufgehängten Medikamente und Lebensmittel vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Sind dem Senat Straßen-Verteilungen seit dem 01.11.16 von Lebensmitteln und Kleidungsstücken an obdachlose Menschen bekannt? Falls ja, in welchen Stadtteilen fanden diese wann statt? Dem Bezirksamt Hamburg-Mitte sind drei Verteilaktionen auf öffentlicher Wegfläche im Stadtteil Hamburg-Altstadt bekannt. Diese wurden von Januar bis März 2017 durchgeführt. Dem Bezirksamt Harburg sind Verteilungen von Sachspenden auf öffentlicher Wegfläche im Stadtteil Harburg bekannt. Zwei Verteilungen fanden im Dezember 2016, eine im Januar und zwei im Februar 2017 statt. Den übrigen Bezirksämtern sind keine Straßenverteilungen im Sinne der Fragestellung bekannt. 2. Wurden für diese Straßen-Verteilungen jeweils Sondererlaubnisse beantragt ? Wenn ja, von wem wurden sie beantragt und wurden sie erteilt? Wenn sie nicht erteilt wurden, welche Verteilungen (bitte einzeln auflisten ) wurden geduldet und warum? Dem Bezirksamt Hamburg-Mitte wurden Konzepte aller Einrichtungen, die Lebensmittel und Kleidungsstücke verteilen, vorgestellt. Es hat sich dazu entschlossen, die Ver- Drucksache 21/8335 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 teilung zu dulden, wenn sich die Einrichtungen an Auflagen (Sauberkeit, Verteilung nur an Sonntagen außerhalb von Sonntagsöffnungen, Benennung von Verantwortlichen ) halten. Aus Sicht des Bezirksamtes ist die Verteilung an Obdachlose mit diesen Auflagen dann störungsfrei und bedarf keiner formalen Erlaubnis. Eine stichprobenartige Kontrolle zur Einhaltung der Auflagen findet durch das Bezirksamt statt. Der Verein Hoffnung e.V. Hamburg hatte einen Sondernutzungsantrag im Vorwege gestellt, der vor diesem Hintergrund hinfällig geworden war. Das Bezirksamt Harburg erteilte dem Verein Harburger Obdachlosenhilfe, der die unter 1. genannten Verteilungen durchgeführt hat, eine Sondernutzungserlaubnis. Diese gilt auch für zwei weitere Veranstaltungen, die der Verein im März durchführen möchte. Die anderen Bezirksämter erteilten keine Sondernutzungserlaubnisse im Sinne der Fragestellung, weil keine entsprechenden Anträge gestellt wurden. 3. Welche Vorschriften sieht das Lebensmittelrecht vor, wenn Lebensmittel auf der Straße verteilt werden? Wird durch Kontrollen sichergestellt, dass diese Vorschriften eingehalten werden? Wenn ja, wie viele Mitarbeiter führen wie oft diese Kontrollen durch? Das Lebensmittelrecht sieht keine besonderen Vorschriften für den Fall vor, dass Lebensmittel auf der Straße verteilt werden. Lebensmittel müssen bei Abgabe an den Verbraucher grundsätzlich allen geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen . Darüber hinaus siehe Antwort zu 5. bis 5.d). Die Bezirksämter führen lebensmittelrechtliche Kontrollen unter Beteiligung ihrer Lebensmittelkontrolleure (gegebenenfalls unter Hinzuziehung durch Veterinärmediziner ) durch. Diese erfolgen sowohl risikoorientiert wie auch anlassbezogen. Im Übrigen siehe Drs. 21/7758. 4. Wie viele sogenannte wegerechtlichen Kontrollen wurden seit dem 01.11.16 wo durchgeführt? Warum wurden sie jeweils durchgeführt? Im Falle von Beschwerdefällen: Welche Sachverhalte lagen den Beschwerden zugrunde? Das Bezirksamt Hamburg-Mitte führte nach den Veranstaltungen im Januar und Februar dieses Jahres Kontrollen in Bezug auf die Reinigung der genutzten öffentlichen Flächen durch. Die anderen Bezirksämter führten im nachgefragten Zeitraum keine wegerechtlichen Kontrollen im Sinne der Fragestellung durch. Beschwerden sind im angegebenen Zeitrahmen in keinem Bezirksamt eingegangen. 5. Ist es zutreffend, dass Mitarbeiter des Bezirksamts Mitte jeden Tag den sogenannten Gabenzaun am Hauptbahnhof kontrollieren? a) Wenn ja, seit wann, in welcher Häufigkeit pro Tag und mit wie vielen Mitarbeitern wird jeweils kontrolliert? b) Auf welcher rechtlichen Grundlage finden diese Kontrollen statt und was genau wird kontrolliert? c) Was haben diese Kontrollen im Hinblick auf (verschreibungspflichtige ) Medikamente sowie auf verderbliche beziehungsweise bereits verdorbene Lebensmittel ergeben? d) Müssen die Ergebnisse der jeweiligen Kontrollen dokumentiert werden ? Wenn ja, was beinhaltet die Dokumentation und wie sind ihre Ergebnisse? Wenn keine Dokumentationspflicht besteht, findet eine anderweitige Erhebung statt und welche Inhalte/Ergebnisse bezüglich der durchgeführten Kontrollen hat diese? Seit dem 8. März 2017 kontrolliert jeweils ein Mitarbeiter des Bezirksamtes Hamburg- Mitte ein- bis zweimal am Tag den Bereich des betreffenden Zaunes im Rahmen der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/8335 3 ohnehin stattfindenden Kontrollen zum Auffinden von Schrottfahrrädern im Gesamtbereich des Hauptbahnhofes. Die Kontrollen im Sinne der Fragestellung beschränken sich auf das Aufspüren von Medikamenten und unverpackten Lebensmitteln. Dabei werden die lebensmittelrechtlichen Vorschriften („Kontrollverordnung“ VO (EG) 882/2004 und §§ 1, 38 und 39 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) unter Beachtung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittelrechts, des Rechts der tierischen Nebenprodukte, des Weinrechts, des Futtermittelrechts und des Tabakrechts (AVV Rahmen-Überwachung – AVV Rüb)) und das Arzneimittelgesetz zugrunde gelegt. Es wurden bislang keinerlei Medikamente beziehungsweise verdorbene Lebensmittel festgestellt. Eine Dokumentation ist lediglich erforderlich, wenn zum Beispiel Medikamente vorgefunden werden. Weitere Erhebungen finden nicht statt.