BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/834 21. Wahlperiode 26.06.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg (FDP) vom 18.06.15 und Antwort des Senats Betr.: Autowaschstraßen In den letzten Jahren nahm die Zahl der Autowaschstraßen, die am Sonntag geöffnet haben, laufend ab. Es gibt Hinweise, dass dies nicht an mangelnder Bereitschaft der Betreiber liegt, sondern an der sehr restriktiven Genehmigungspraxis der Behörden. Es ist nicht verständlich, warum Tankstellen am Sonntag Treibstoff und vieles andere verkaufen, nicht aber Autowäschen anbieten dürfen. Ich frage den Senat: Beim Betrieb von Autowaschstraßen sind die Regelungen des Sonn- und Feiertagsschutzes zu beachten. Der Sonn- und Feiertagsschutz ist verfassungsrechtlich in den Artikeln 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit 139 der Weimarer Reichsverfassung verankert. Danach sind Sonntage und staatlich anerkannte Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung geschützt. Mit dieser Regelung hat der Verfassungsgeber dem Sonn- und Feiertagsschutz eine institutionelle Garantie eingeräumt . Der Sonn- und Feiertagsschutz wird durch die landesrechtliche Feiertagsgesetzgebung sowie durch das bundes- und landesrechtlich ausgestaltete Arbeitszeitrecht gewährleistet. Nach dem Feiertagsschutzrecht gilt, dass an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten sind, § 1 der Feiertagsschutzverordnung (FSchVO). Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen, die gesetzlich unter anderem in § 2 Absatz 1 der FSchVO geregelt sind. Dabei hat der Gesetzgeber verschiedene Aspekte wie etwa den Grad der Dringlichkeit der Arbeit und das Maß der Störung der Sonn- und Feiertagsruhe in die Abwägung einbezogen und Arbeiten, die unaufschiebbar sind oder die zur Befriedigung dringender häuslicher Bedürfnisse erforderlich sind, sind nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 FSchVO für zulässig erklärt. Hierzu ist der Betrieb einer Tankstelle zu rechnen. Soweit der Betrieb mit der Beschäftigung von Arbeitnehmern verbunden ist, besteht nach § 9 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen. Dieses dient ebenfalls dem verfassungsrechtlichen Gebot des Schutzes der Sonn- und Feiertagsruhe. Eine Ausnahmemöglichkeit findet sich aber in § 10 Absatz 1 Nummer 10 ArbZG, welche für Tankstellen als Hilfs- und Nebenbetriebe für Verkehrsbetriebe zum Tragen kommt, soweit die Tätigkeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Der Betrieb von automatischen Waschanlagen und Selbstwaschanlagen für Kraftfahrzeuge ist dagegen an Sonntagen nach der Sonderregelung des § 2 Absatz 1a FSchVO nur in Gewerbe- und Industriebgebieten sowie in Gebieten, deren nähere Umgebung der Eigenart dieser Gebiete im Sinne vom § 34 Absatz 2 des Baugesetzbuches entspricht, in der Zeit von 13 Uhr und 19 Uhr zugelassen. Diese Regelung gilt nicht an den Sonntagen, die zugleich gesetzliche Feiertage sind. Drucksache 21/834 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Mit der getroffenen Regelung wurden Rahmenbedingungen für den Betrieb solcher Anlagen aufgestellt, die einen angemessen Ausgleich zwischen dem Schutz der Sonntagsruhe für die Wohnbevölkerung und den Interessen der Wirtschaft und Teilen der Bevölkerung am Betrieb der Anlagen sichern sollen, da der Betrieb von Autowaschstraßen , besonders in Verbindung mit dem Einsatz von Hochdruckreinigern, außerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten zu einer erheblichen Lärmbelästigung für die Wohnbevölkerung und damit einhergehend zu einer Störung der Sonntagsruhe führen würde. Im Rahmen der insoweit geregelten Voraussetzungen handelt es sich um einen zulässigen Betrieb. Ausnahmegenehmigungen für den Sonntagsbetrieb sind unter diesen Voraussetzungen nicht erforderlich. Ausnahmetatbestände für eine Genehmigung zum Betrieb einer Autowaschstraße an Sonntagen außerhalb der zulässigen Gebiete und Zeiten sind nicht vorgesehen. Beim Betrieb von Autowaschanlagen außerhalb der zulässigen Vorgaben können die Bezirksämter den Betrieb untersagen. Für die danach zulässigen Betriebe sieht auch die landesrechtliche Regelung der Bedarfsgewerbeordnung (BedGewVO) eine Ausnahme vom Beschäftigungsverbot des ArbZG an Sonn- und Feiertagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor, die in diesen Waschanlagen tätig sind, § 1 Absatz 1 Nummer 15 BedGewVO. Die Beschäftigung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen unterliegt daher bei Vorliegen der beschriebenen Tatbestände ebenfalls keiner Genehmigungspflicht nach dem aktuellen Arbeitszeitrecht. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele Autowaschstraßen mit Sonntagsbetrieb gab es jeweils am Jahresende seit dem Jahre 2005? 2. Wie ist die Veränderung der Zahl dieser Waschstraßen zu erklären? Statistische Angaben hierzu liegen nicht vor. 3. Unter welchen Voraussetzungen wird die Genehmigung zur Autowäsche am Sonntag erteilt? 4. Inwiefern unterscheiden sich diese Voraussetzungen von denen für eine Genehmigung zur Autowäsche an den anderen Tagen? 5. Welche besonderen Gefahren entstehen dadurch, dass Autowäschen am Sonntag angeboten werden, schließlich sind die Tankstellen sowieso geöffnet? 6. In wie vielen Fällen wurden Genehmigungen zur Autowäsche am Sonntag seit 2005 widerrufen beziehungsweise zurückgenommen? Welche Gründe gab es dafür jeweils? 7. Wurden gegen diese Widerrufe beziehungsweise Rücknahmen Rechtsmittel (Widerspruch, Klage) eingelegt? Wenn ja: Inwiefern waren diese erfolgreich? Siehe Vorbemerkung.