BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/8367 21. Wahlperiode 24.03.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Prof. Dr. Jörn Kruse (AfD) vom 17.03.17 und Antwort des Senats Betr.: Nordafrikanische Intensivtäter in Hamburg (II) Nach den Vorfällen des Kölner Silvesterabends 2015/2016 ist in den deutschen Medien der Begriff „Nafri“ bekannt geworden und wird seither kontrovers diskutiert. Der Kölner Polizeipräsidenten Jürgen Mathies erklärte gegenüber der Presse, dass dieser Begriff bereits seit 2013 von der Polizei Nordrhein-Westfalen für Straftäter aus den Maghreb-Staaten verwendet werde und synonym für das Täterprofil des „nordafrikanischen Intensivtäters“ stehe. Das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen definiert „Nafri“ als potenziellen Angehörigen von Tätergruppen, die aus Ägypten, Algerien, Libanon, Libyen, Marokko und Tunesien stammen, zwischen 15 und 25 Jahren alt sind, in erster Linie Raub-, Körperverletzungs-, BtM- und Taschendiebstahldelikte begehen sowie vermehrt in belebten Innenstadtbereichen operieren. Ferner wird „Nafris“ von der Kölner Polizei eine erhöhte Gewaltbereitschaft gegenüber Polizeibeamten sowie das Mitführen von Stichwaffen zugeschrieben.1 Typischerweise handelt es sich bei „Nafris“ oft um unbegleitete minderjährige Migranten, für die beim BAMF kein Asylverfahren anhängig ist, sondern die unter der Obhut eines Jugendamtes stehen. Da in der Vergangenheit auch in Hamburg einzelne Fälle von Personen aus diesem Täterprofil bekannt wurden2, soll nun eine ganzheitliche Abfrage erfolgen. Da nach Aussage des Senats weder die Polizei Hamburg noch die Staatsanwaltschaft Hamburg den Begriff „Nafri“ verwenden, beziehen sich die nachfolgenden Fragen auf Personen, die gemäß der oben stehenden Definition aus Ägypten, Algerien, Libanon, Libyen, Marokko und Tunesien stammen, zwischen 15 und 25 Jahren alt sind, in erster Linie Raub-, Körperverletzungs -, BtM- und Taschendiebstahldelikte begehen sowie vermehrt in belebten Innenstadtbereichen operieren. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1) Wie viele Tatverdächtige, die dem oben beschriebenen Täterprofil entsprechen , sind derzeit Beschuldigte von Strafverfahren in Hamburg? Bitte jeweils auch den zugrunde liegenden Sachverhalt, die Staatsangehörigkeit , das Alter, den aufenthaltsrechtlichen Status, die Unterbringung sowie den erstmaligen Einreisezeitpunkt nach Deutschland der Beschuldigten nennen. 2) Gegen wie viele Personen, die dem obigen Täterprofil entsprechen, ist bereits in der Vergangenheit strafrechtlich ermittelt worden? Bitte eben- 1 Confer „Jung und aggressiv“? Was hinter dem Wort „Nafri“ steckt. „Die Welt“ online. 2. Januar 2017. 2 Confer Drs. 21/5624. Drucksache 21/8367 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 falls den zugrunde liegenden Sachverhalt, die Staatsangehörigkeit, das Alter, den aufenthaltsrechtlichen Status, die Unterbringung sowie den erstmaligen Einreisezeitpunkt nach Deutschland der Beschuldigten nennen . 3) Wie viele Personen des obigen Täterprofils sind bereits zu Gefängnisstrafen verurteilt worden? Bitte die Urteile jeweils gesondert aufschlüsseln . Weder bei der Polizei Hamburg noch bei der Staatsanwaltschaft Hamburg erfolgt eine gesonderte statistische Erfassung von Daten zu Tätern, die aus Ägypten, Algerien, Libanon, Libyen, Marokko und Tunesien stammen, zwischen 15 und 25 Jahre alt sind, in erster Linie Raub-, Körperverletzungs-, BtM- und Taschendiebstahldelikte begehen sowie vermehrt in belebten Innenstadtbereichen operieren. Hierzu müssten sowohl bei der Polizei wie bei der Staatsanwaltschaft mehrere Tausend Verfahrensakten händisch ausgewertet werden, was im Rahmen der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich ist. Im Übrigen siehe Drs. 21/8257. 4) Sind die in Drs. 21/5624 als Person A, B, C geführten Tatverdächtigen seit August 2016 erneut straffällig geworden? Falls ja, bitte ausführlich Stellung nehmen. Person A steht im Verdacht, eine gefährliche Körperverletzung begangen zu haben. Person B steht im Verdacht, gefährliche Körperverletzungen in zwei Fällen, einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz und einen schweren Raub begangen zu haben. Person C steht im Verdacht, einen schweren Raub begangen zu haben. Im Übrigen sieht der Senat im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und die gesetzlichen Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes davon ab, etwaige Ermittlungsverfahren mitzuteilen, die durch einen Freispruch oder eine Einstellung beendet worden sind. Dasselbe gilt für Ermittlungsverfahren, die zu einem Abschluss geführt haben, der entweder nicht in ein Führungszeugnis auszunehmen oder nach den Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr zu berücksichtigen ist. a) Sind die Personen B und C gegenwärtig in Haft? Person B befindet sich gegenwärtig in Haft. Person C ist nicht in Haft. b) Laufen gegenwärtig Straffverfahren gegen die Personen A, B und C? Ja.